Infektionskrankheiten; Meldung
Das Infektionsschutzgesetz schreibt für bestimmte Infektionskrankheiten die Meldung der Erkrankung, des Verdachts einer Erkrankung und des Todes vor. Auch der Nachweis von bestimmten Krankheitserregern durch Ärztinnen und Ärzte und Laboratorien ist vorgeschrieben.
Beschreibung
Im Sinne des Infektionsschutzes werden dem Gesundheitsamt meldepflichtige übertragbare Krankheiten und meldepflichtige labormedizinische Nachweise von Krankheitserregern gemeldet. Diese werden dann vom Gesundheitsamt weiter an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) und von dort an das Robert Koch-Institut (RKI) übermittelt. Ziel ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet z. B. Ärztinnen und Ärzte in Arztpraxen, Krankenhäusern und in Untersuchungsämtern und Laboren zu Meldungen an die Gesundheitsämter. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen und nichtnamentliche Meldungen.
- Namentliche Meldungen: Vor allem Ärztinnen und Ärzte sowie Labore für medizinische Diagnostik, aber auch bestimmte Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, den lokal zuständigen Gesundheitsämtern die im Gesetz aufgeführten Krankheiten und Erregernachweise bzw. entsprechende Verdachtsfälle zu melden. Die dazu benötigten Meldebögen werden vom LGL zur Verfügung gestellt.
Die Meldung durch Ärztin/Arzt oder Labor erfolgt namentlich, also mit Nennung der betroffenen Person sowie deren Kontaktdaten, damit das Gesundheitsamt Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt überprüfen und Infektionsschutzmaßnahmen ergreifen kann. Eine Übermittlung der Daten durch das Gesundheitsamt an das LGL als zuständige Landesbehörde sowie von dort an das RKI erfolgt ohne Weitergabe des Namens (pseudonymisiert). - Nicht namentliche Meldungen: Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise, z. B. des AIDS-Erregers HIV, werden vom Labor nichtnamentlich (ohne Nennung der persönlichen Daten des Betroffenen) direkt an das RKI gemeldet. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.
Online-Dienste
Corona - Kindertagesstätten => Meldung positiver Fälle (form00560)
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- Corona - Kindertagesstätten => Meldung positiver Fälle (form00560)Diese Formular dient zur Meldung positiver Fälle in Kindertagesstätten. Gemäß § 47 SGB VIII sind bei COVID-19 Vorfällen in Kindertageseinrichtungen Mitteilungen an die Aufsichtsbehörde im Landratsamt Starnberg notwendig.
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Ermittlungsbogen COVID-19 (form00649)
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- Ermittlungsbogen COVID-19 (form00649)Im Fall eines COVID-19-Infektes können Sie die Daten über dem Ermittlungsbogen online übermitteln.
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Ermittlungsbogen Dengue (form00872)
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- Ermittlungsbogen Dengue (form00872)Mit diesem Ermittlungsbogen können Sie Dengue-Fieber online an das Gesundheitsamt Starnberg melden.
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Ermittlungsbogen für Enteritis-Erkrankungen (form00761)
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Mit diesem Ermittlungsbogen können Sie Enteritis-Erkrankungen online an das Gesundheitsamt Starnberg melden.
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- Ermittlungsbogen für Enteritis-Erkrankungen (form00761)
Mit diesem Ermittlungsbogen können Sie Enteritis-Erkrankungen online an das Gesundheitsamt Starnberg melden.
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Ermittlungsbogen Hepatitis B (form00891)
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- Ermittlungsbogen Hepatitis B (form00891)Mit diesem Ermittlungsbogen können Sie Infektionen mit Hepatitis B (akut oder chronisch) online an das Gesundheitsamt Starnberg melden.
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Ermittlungsbogen Hepatitis C (form00892)
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- Ermittlungsbogen Hepatitis C (form00892)Mit diesem Ermittlungsbogen können Sie Infektionen mit Hepatitis C (akut oder chronisch) online an das Gesundheitsamt Starnberg melden.
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Ermittlungsbogen Listeriose (form00873)
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- Ermittlungsbogen Listeriose (form00873)Mit diesem Ermittlungsbogen können Sie Listeriose-Fälle online an das Gesundheitsamt Starnberg melden.
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Ermittlungsbogen MRSA (form00874)
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- Ermittlungsbogen MRSA (form00874)Mit diesem Ermittlungsbogen können Sie Fälle von MRSA-Erkrankungen online an das Gesundheitsamt Starnberg melden.
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Ermittlungsbogen Pneumokokken (form00875)
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- Ermittlungsbogen Pneumokokken (form00875)Mit diesem Ermittlungsbogen können Sie Fälle von Pneumokokken-Erkrankungen online an das Gesundheitsamt Starnberg melden.
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Ermittlungsbogen Q-Fieber (form00876)
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- Ermittlungsbogen Q-Fieber (form00876)Mit diesem Ermittlungsbogen können Sie Q-Fieber online an das Gesundheitsamt Starnberg melden.
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Meldebogen für Infektionskrankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 34 Infektionsschutzgesetz (form00051)
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- Meldebogen für Infektionskrankheiten in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 34 Infektionsschutzgesetz (form00051)Bei Auftreten einer Infektionskrankheit in Gemeinschaftseinrichtungen können Sie die Meldung online übermitteln.
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Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz (form00631)
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- Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz (form00631)Mit diesem Online-Verfahren können Sie den Nachweis über den ausreichenden Masernschutz erbringen.
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Ansprechpartner
Landratsamt Starnberg - Gesundheitswesen (LRA STA)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Dampfschiffstraße 2 a
82319 Starnberg
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4342436068497Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8151 148-77900
Fax: +49 8151 148-11999
Internet
Landratsamt Starnberg - Gewerbe, Jagd, Gesundheit (LRA STA)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Strandbadstraße 2
82319 Starnberg
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4493436061497Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8151 148-77405
Fax: +49 8151 148-11597
Internet
Landratsamt Garmisch-Partenkirchen - Sg. 62 Seuchen- und Umwelthygiene (LRA GAP)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1563
82455 Garmisch-Partenkirchen
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:30 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:30 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:30 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:30 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/749511342953Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8821 751-500
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Zur Meldung verpflichtete Personen müssen den Meldebogen oder eine elektronische Meldung der Gesundheitsämter oder des RKI ausfüllen und – je nach Erkrankung – an das zuständige Gesundheitsamt bzw. das RKI übermitteln.
Das Gesundheitsamt meldet bestimmte Daten weiter an das LGL, welches diese wiederum an das RKI übermittelt.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Corona-Virus
Meldepflichtig sind gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) der Verdacht auf eine Erkrankung, eine Erkrankung und der Tod in Bezug auf COVID-19 sowie der Nachweis des Erregers SARS-CoV-2, soweit er auf eine akute Infektion hinweist. Meldepflichtig ist zudem auch die Aufnahme einer Person in ein Krankenhaus in Zusammenhang mit COVID-19.
- Die Meldung an das Gesundheitsamt bei positivem PCR-Testergebnis wird durch das Labor übernommen.
- Ein positiver Antigen-Schnelltest muss von der Person, die diese Tests bei anderen Personen vornimmt (z.B. in einem Testzentrum), an das Gesundheitsamt gemeldet werden.
- Ein positiver Selbsttest muss nicht an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Da Ansteckungsverdacht besteht, sollten Kontakte zu anderen Menschen so weit wie möglich verringert werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 13.12.2023
Stichwörter
Corona, Masern, Masernschutz, Masernschutzgesetz