Infektionskrankheiten; Meldung
Das Infektionsschutzgesetz schreibt für bestimmte Infektionskrankheiten die Meldung der Erkrankung, des Verdachts einer Erkrankung und des Todes vor. Auch der Nachweis von bestimmten Krankheitserregern durch Ärztinnen und Ärzte und Laboratorien ist vorgeschrieben.
Beschreibung
Im Sinne des Infektionsschutzes werden dem Gesundheitsamt meldepflichtige übertragbare Krankheiten und meldepflichtige labormedizinische Nachweise von Krankheitserregern gemeldet. Diese werden dann vom Gesundheitsamt weiter an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) und von dort an das Robert Koch-Institut (RKI) übermittelt. Ziel ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet z. B. Ärztinnen und Ärzte in Arztpraxen, Krankenhäusern und in Untersuchungsämtern und Laboren zu Meldungen an die Gesundheitsämter. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen und nichtnamentliche Meldungen.
- Namentliche Meldungen: Vor allem Ärztinnen und Ärzte sowie Labore für medizinische Diagnostik, aber auch bestimmte Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, den lokal zuständigen Gesundheitsämtern die im Gesetz aufgeführten Krankheiten und Erregernachweise bzw. entsprechende Verdachtsfälle zu melden. Die dazu benötigten Meldebögen werden vom LGL zur Verfügung gestellt.
Die Meldung durch Ärztin/Arzt oder Labor erfolgt namentlich, also mit Nennung der betroffenen Person sowie deren Kontaktdaten, damit das Gesundheitsamt Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt überprüfen und Infektionsschutzmaßnahmen ergreifen kann. Eine Übermittlung der Daten durch das Gesundheitsamt an das LGL als zuständige Landesbehörde sowie von dort an das RKI erfolgt ohne Weitergabe des Namens (pseudonymisiert). - Nicht namentliche Meldungen: Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise, z. B. des AIDS-Erregers HIV, werden vom Labor nichtnamentlich (ohne Nennung der persönlichen Daten des Betroffenen) direkt an das RKI gemeldet. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.
Hinweise für Fürstenfeldbruck: Ergänzung: Landratsamt Fürstenfeldbruck
Online-Dienste
Benachrichtigung über eine meldepflichtige Krankheit in Gemeinschaftseinrichtungen
Beschreibung
Mit diesem Formular können Sie online eine Benachrichtigung über eine meldepflichtige Krankheit in Gemeinschaftseinrichtungen (gemäß § 34 Abs. 6 Infektionsschutzgesetz) beim Landratsamt Fürstenfeldbruck Landkreis absenden.
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- Benachrichtigung über eine meldepflichtige Krankheit in Gemeinschaftseinrichtungen
Mit diesem Formular können Sie online eine Benachrichtigung über eine meldepflichtige Krankheit in Gemeinschaftseinrichtungen (gemäß § 34 Abs. 6 Infektionsschutzgesetz) beim Landratsamt Fürstenfeldbruck Landkreis absenden.
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Benachrichtigung über eine meldepflichtige Krankheit in Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 7 Infektionsschutzgesetz
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- Benachrichtigung über eine meldepflichtige Krankheit in Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 7 InfektionsschutzgesetzMit diesem Formular können Sie online eine Benachrichtigung über eine meldepflichtige Krankheit in Gemeinschaftseinrichtungen (nach §8 Abs. 1 Nr. 7 IfSG Infektionsschutzgesetz) beim Landratsamt Fürstenfeldbruck absenden.
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Kontaktformular COVID-19 - Allgemeine Fragen als positiv auf COVID-19 getestete Person
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- Kontaktformular COVID-19 - Allgemeine Fragen als positiv auf COVID-19 getestete PersonMit diesem Formular können Sie allgemeine Fragen als positiv auf COVID- 19 getestete Person an das Landratsamt Fürstenfeldbruck stellen.
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Kontaktformular COVID-19 - Anforderung Quarantäneunterlagen
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- Kontaktformular COVID-19 - Anforderung QuarantäneunterlagenMit diesem Formular können Sie als Kontaktperson Ihre Quarantäneunterlagen beim Landratsamt Fürstenfeldbruck anfordern.
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Kontaktformular COVID-19 - Einreichung COVID-19 Impfnachweis
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- Kontaktformular COVID-19 - Einreichung COVID-19 ImpfnachweisMit diesem Formular können Sie sich als Kontaktperson beim Landratsamt Fürstenfeldbruck melden.
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Kontaktformular COVID-19 - Korrektur Quarantäneunterlagen
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- Kontaktformular COVID-19 - Korrektur QuarantäneunterlagenMit diesem Formular können Sie als Kontaktperson Ihre Quarantäneunterlagen beim Landratsamt Fürstenfeldbruck korrigieren lassen.
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Kontaktformular COVID-19 - Meldung COVID-19 Symptombeginn
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- Kontaktformular COVID-19 - Meldung COVID-19 SymptombeginnMit diesem Formular können Sie als positiv auf COVID-19 getestete Person Ihren Symptombeginn beim Landratsamt Fürstenfeldbruck melden.
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Kontaktformular COVID-19 - Meldung einer positiven COVID-19 Testung
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- Kontaktformular COVID-19 - Meldung einer positiven COVID-19 TestungMit diesem Formular können Sie sich selbst als positiv auf COVID-19 getestete Person beim Landratsamt Fürstenfeldbruck melden.
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Meldungen von Gemeinschaftseinrichtungen zum Masernschutzgesetz (§ 20 IfSG)
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- Meldungen von Gemeinschaftseinrichtungen zum Masernschutzgesetz (§ 20 IfSG)Mit diesem Online Verfahren können Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegeeinrichtungen und Schulen im Landkreis Fürstenfeldbruck Meldungen zum Masernschutzgesetz beim Gesundheitsamt Fürstenfeldbruck digital abgeben.
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Ansprechpartner
Landratsamt Fürstenfeldbruck (LRA FFB)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1461
82244 Fürstenfeldbruck
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-ffb.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=52553671406Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/52553671406Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8141 519-0
Fax: +49 8141 519-450
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Zur Meldung verpflichtete Personen müssen den Meldebogen oder eine elektronische Meldung der Gesundheitsämter oder des RKI ausfüllen und – je nach Erkrankung – an das zuständige Gesundheitsamt bzw. das RKI übermitteln.
Das Gesundheitsamt meldet bestimmte Daten weiter an das LGL, welches diese wiederum an das RKI übermittelt.
Fristen
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Corona-Virus
Meldepflichtig sind gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) der Verdacht auf eine Erkrankung, eine Erkrankung und der Tod in Bezug auf COVID-19 sowie der Nachweis des Erregers SARS-CoV-2, soweit er auf eine akute Infektion hinweist. Meldepflichtig ist zudem auch die Aufnahme einer Person in ein Krankenhaus in Zusammenhang mit COVID-19.
- Die Meldung an das Gesundheitsamt bei positivem PCR-Testergebnis wird durch das Labor übernommen.
- Ein positiver Antigen-Schnelltest muss von der Person, die diese Tests bei anderen Personen vornimmt (z.B. in einem Testzentrum), an das Gesundheitsamt gemeldet werden.
- Ein positiver Selbsttest muss nicht an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Da Ansteckungsverdacht besteht, sollten Kontakte zu anderen Menschen so weit wie möglich verringert werden.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 13.11.2024
Hinweise für Fürstenfeldbruck: Ergänzung: Landratsamt Fürstenfeldbruck
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Fürstenfeldbruck am 22.03.2024
Stichwörter
Corona, Masern, Masernschutz, Masernschutzgesetz