Erkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen Benachrichtigung / Infektionsschutz Meldung

    Infektionskrankheiten; Meldung

    Das Infektionsschutzgesetz schreibt für bestimmte Infektionskrankheiten die Meldung der Erkrankung, des Verdachts einer Erkrankung und des Todes vor. Auch der Nachweis von bestimmten Krankheitserregern durch Ärztinnen und Ärzte und Laboratorien ist vorgeschrieben.

    Beschreibung

    Im Sinne des Infektionsschutzes werden dem Gesundheitsamt meldepflichtige übertragbare Krankheiten und meldepflichtige labormedizinische Nachweise von Krankheitserregern gemeldet. Diese werden dann vom Gesundheitsamt weiter an das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) und von dort an das Robert Koch-Institut (RKI) übermittelt. Ziel ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

    Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) verpflichtet z. B. Ärztinnen und Ärzte in Arztpraxen, Krankenhäusern und in Untersuchungsämtern und Laboren zu Meldungen an die Gesundheitsämter. Man unterscheidet dabei namentliche Meldungen und nichtnamentliche Meldungen.

    • Namentliche Meldungen: Vor allem Ärztinnen und Ärzte sowie Labore für medizinische Diagnostik, aber auch bestimmte Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, den lokal zuständigen Gesundheitsämtern die im Gesetz aufgeführten Krankheiten und Erregernachweise bzw. entsprechende Verdachtsfälle zu melden. Die dazu benötigten Meldebögen werden vom LGL zur Verfügung gestellt.
      Die Meldung durch Ärztin/Arzt oder Labor erfolgt namentlich, also mit Nennung der betroffenen Person sowie deren Kontaktdaten, damit das Gesundheitsamt Kontakt aufnehmen, den Sachverhalt überprüfen und Infektionsschutzmaßnahmen ergreifen kann. Eine Übermittlung der Daten durch das Gesundheitsamt an das LGL als zuständige Landesbehörde sowie von dort an das RKI erfolgt ohne Weitergabe des Namens (pseudonymisiert).
    • Nicht namentliche Meldungen: Die in § 7 Abs. 3 IfSG genannten Erregernachweise, z. B. des AIDS-Erregers HIV, werden vom Labor nichtnamentlich (ohne Nennung der persönlichen Daten des Betroffenen) direkt an das RKI gemeldet. Das RKI stellt dafür spezielle Labormeldebögen zur Verfügung.

    Hinweise für Bad Tölz-Wolfratshausen: Ergänzung: Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen

    Online-Dienst

    Meldeformular Einzelmeldung / Ausbruch - Benachrichtigungspflichtige Krankheiten gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz

    ID: L100042_149452.-73471

    Beschreibung

    Nach dem Infektionsschutzgesetz sind eine ganze Reihe von übertragbaren Krankheiten meldepflichtig. Damit soll eine weitere Ausbreitung der Erkrankung in der Bevölkerung verhindert werden. Aus diesem Grund werden verschiedene Personengruppen durch das Gesetz Mitwirkungspflichten auferlegt. Wenn Sie eine Gemeinschaftseinrichtung leiten (s. § 33 IfSG) sind Sie zu einer solchen Mitwirkung in der Weise verpflichtet, dass Sie dem örtliche Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, den Namen der betroffenen Person (Personal und/oder Betreueter/Bewohner) sowie die Anschrift und die Art der Erkrankung zu nennen. Meldepflichtige Erkrankungen und Vorgänge entnehmen Sie bitte § 34 Abs. 1-3 IfSG.

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    • Meldeformular Einzelmeldung / Ausbruch - Benachrichtigungspflichtige Krankheiten gemäß § 34 Infektionsschutzgesetz

      Nach dem Infektionsschutzgesetz sind eine ganze Reihe von übertragbaren Krankheiten meldepflichtig. Damit soll eine weitere Ausbreitung der Erkrankung in der Bevölkerung verhindert werden. Aus diesem Grund werden verschiedene Personengruppen durch das Gesetz Mitwirkungspflichten auferlegt. Wenn Sie eine Gemeinschaftseinrichtung leiten (s. § 33 IfSG) sind Sie zu einer solchen Mitwirkung in der Weise verpflichtet, dass Sie dem örtliche Gesundheitsamt, in dessen Bezirk sich die Einrichtung befindet, den Namen der betroffenen Person (Personal und/oder Betreueter/Bewohner) sowie die Anschrift und die Art der Erkrankung zu nennen. Meldepflichtige Erkrankungen und Vorgänge entnehmen Sie bitte § 34 Abs. 1-3 IfSG.

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen - Infektionsschutz, Hygiene und Umweltmedizin - Sachgebiet 62 (LRA TÖL)

    Adresse

    Hausanschrift

    Prof.-Max-Lange-Platz 1

    83646 Bad Tölz

    Postanschrift

    Prof.-Max-Lange-Platz 1

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    Mo 7:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 18:00 Uhr

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    Kontakt

    E-Mail: g-amt@lra-toelz.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2296881998494Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Zur Meldung verpflichtete Personen müssen den Meldebogen oder eine elektronische Meldung der Gesundheitsämter oder des RKI ausfüllen und – je nach Erkrankung – an das zuständige Gesundheitsamt bzw. das RKI übermitteln.

    Das Gesundheitsamt meldet bestimmte Daten weiter an das LGL, welches diese wiederum an das RKI übermittelt.

    Fristen

    Es müssen keine Fristen beachtet werden.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Corona-Virus

    Meldepflichtig sind gemäß Infektionsschutzgesetz (IfSG) der Verdacht auf eine Erkrankung, eine Erkrankung und der Tod in Bezug auf COVID-19 sowie der Nachweis des Erregers SARS-CoV-2, soweit er auf eine akute Infektion hinweist. Meldepflichtig ist zudem auch die Aufnahme einer Person in ein Krankenhaus in Zusammenhang mit COVID-19.

    • Die Meldung an das Gesundheitsamt bei positivem PCR-Testergebnis wird durch das Labor übernommen.
    • Ein positiver Antigen-Schnelltest muss von der Person, die diese Tests bei anderen Personen vornimmt (z.B. in einem Testzentrum), an das Gesundheitsamt gemeldet werden.
    • Ein positiver Selbsttest muss nicht an das Gesundheitsamt gemeldet werden. Da Ansteckungsverdacht besteht, sollten Kontakte zu anderen Menschen so weit wie möglich verringert werden.

     

    Weitere Informationen

    Hinweise für Bad Tölz-Wolfratshausen: Ergänzung: Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen

    • RKI-Ratgeber für Fachkreise
      Die Herausgabe dieser Reihe durch das Robert Koch-Institut (RKI) erfolgt auf der Grundlage des § 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Praktisch bedeut­same Angaben zu wichtigen Infektionskrankheiten sollen aktuell und konzentriert der Orientierung dienen.
    • Erregersteckbriefe
      Wissen schützt! Merkblätter zu wichtigen Infektionskrankheiten Wer über Infektionserreger Bescheid weiß, kann sich und seine Mitmenschen besser vor Ansteckung schützen. In unseren Erregersteckbriefen finden Sie wesentliche Informationen zu wichtigen Krankheitserregern. Diese können als PDF-Dokument in sechs verschiedenen Sprachen - Deutsch, Englisch, Französisch, Türkisch, Russisch und Arabisch - heruntergeladen und ausgedruckt werden. Allgemeinverständlich informieren die Bürgerinformationen über Besonderheiten der einzelnen Erreger, Übertragungswege, Krankheitszeichen, richtiges Verhalten im Krankheitsfall und über den Schutz vor Ansteckung beispielsweise durch Hygienemaßnahmen oder Impfungen.
    • Belehrungsbögen RKI
    • Zentrale Seite zum Coronavirus im Landkreis

      Zahlen, Informationen, Links, Teststationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 13.11.2024

    Hinweise für Bad Tölz-Wolfratshausen: Ergänzung: Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen am 08.03.2024

    Stichwörter

    Corona, Masern, Masernschutz, Masernschutzgesetz

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