• Straubing (Bayern)
Wohnberechtigungsschein Ausstellung

Wohnberechtigungsschein und Benennung für Wohnung; Beantragung

Der Verfügungsberechtigte darf eine geförderte (Sozial-) Mietwohnung nur dann überlassen, wenn ihm der Wohnungssuchende einen Wohnberechtigungsschein vorgelegt hat oder wenn ihm die zuständige Stelle diesen Wohnungssuchenden benannt hat.

Beschreibung

Der Wohnberechtigungsschein wird auf Antrag von der zuständigen Stelle (Landratsämter, Kreisfreie Städte, Große Kreisstädte oder "Große Delegationsgemeinden") erteilt. Auch die Benennung setzt einen solchen Antrag voraus.

Es wird unterschieden zwischen dem allgemeinen und dem gezielten Wohnberechtigungsschein.

  • Mit dem allgemeinen Wohnberechtigungsschein kann sich der Wohnungssuchende im Grundsatz in ganz Bayern um eine entsprechende geförderte (Sozial-) Mietwohnung bewerben. Im allgemeinen Wohnberechtigungsschein ist der Umfang der Wohnberechtigung (insbesondere die Zahl der Haushaltsangehörigen, angemessene Wohnungsgröße) genau beschrieben.
  • Der gezielte Wohnberechtigungsschein wird nur für eine bestimmte Wohnung erteilt.

Bestimmte geförderte Mietwohnungen, vor allem Sozialwohnungen in durch Verordnung festgelegten Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf, dürfen nur einem Wohnungssuchenden überlassen werden, den die zuständige Stelle für die konkrete Wohnung benannt hat. In diesen Fällen kommt es auf einen Wohnberechtigungsschein nicht an.

Hinweise für Straubing: Ergänzung: Stadt Straubing

Bitte beachten Sie, dass die Zuständigkeit abhängig vom aktuellen Wohnort ist. 

Online-Dienst

Antrag auf Wohnberechtigungsschein und Benennung für eine Wohnung

ID: L100042_201489.-171620

Beschreibung

Sie können den Wohnberechtigungsschein und die Benennung für eine Wohnung online beantragen. 

Online erledigen

Vertrauensniveau

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Sprache

Deutsch

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Englisch

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Ansprechpartner

Stadt Straubing - Wohnungswesen

Adresse

Hausanschrift

Theresienplatz 2

94315 Straubing

Postfachadresse

Postfach 0352

94303 Straubing

Öffnungszeiten

Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


und nach Vereinbarung

Kontakt

E-Mail: wohnungswesen@straubing.de

Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/7989313662521Weiterführende Informationen im BayernPortal

Telefon Festnetz: +49 9421 944-60439

Fax: +49 9421 944-60250

Sprachversion

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erforderliche Unterlagen

  • Da sich die Wohnberechtigung auf alle Haushaltsangehörigen erstreckt, sind für alle Haushaltsangehörige entsprechende Nachweise, vor allem zur Haushaltszugehörigkeit und zum Einkommen vorzulegen.

Voraussetzungen

Der Wohnberechtigungsschein wird für den Wohnungssuchenden und dessen Haushaltsangehörige erteilt; dazu gehören neben Ehegatten und Kindern auch bestimmte weitere Personen, mit denen eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Voraussetzung für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines (und auch einer Benennung) ist daher insbesondere, dass

  • der Wohnungssuchende rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, für den Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz zu begründen und
  • das Gesamteinkommen des Haushalts die maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht überschreitet.

Die Höhe der Einkommensgrenzen hängt von der jeweiligen Wohnung ab. Nähere Informationen zu den Einkommensgrenzen finden Sie unter "Verwandte Themen" - "Sozialmietwohnungen". Im Sinn gemischter Bewohnerstrukturen gibt es für den Bezug geförderter Mietwohnungen in Bayern keine einheitliche Einkommensgrenze.

Handlungsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage

Fristen

Die Antragstellung ist nicht fristgebunden.

Kosten

  • Benennung für bestimmte Wohnung: 12,50 bis 25,00 Euro
    (Tarif-Nr. 2.I.2/2 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)
  • Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins: 7,50 bis 20,00 Euro; bei bestimmten Abweichungen: 15,00 bis 45,00 Euro
    (Tarif-Nrn. 2.I.2/3, 3.1 und 3.2 der Anlage zu § 1 des Kostenverzeichnisses)

Weitere Informationen

Gültigkeitsgebiet

Bayern

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 26.11.2024

Hinweise für Straubing: Ergänzung: Stadt Straubing

Fachlich freigegeben durch Stadt Straubing am 04.02.2025

Stichwörter

Antrag auf Feststellung der Wohnberechtigung, Antrag auf Sozialmietwohnung, Beantragung einer Sozialmietwohnung, Bescheinigung über die Wohnberechtigung, Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins, öffentlich geförderte Wohnung, Sozialmietwohnung, Sozialmietwohnung beantragen, Sozialmietwohnungen überlassen, Sozialwohnung, Überlassung von Sozialmietwohnungen, Vergabe einer Sozialwohnung, Vormerkung für eine Sozialwohnung, Vormerkungsantrag, WBS Schein, Wohnberechtigungsschein, Wohnungsberechtigungsschein, Wohnungsbindung, Wohnungssuchender

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