Denkmalschutz; Beantragung einer Erlaubnis für Maßnahmen an Bau- und Bodendenkmälern
Wenn Sie an Bau- oder Bodendenkmälern oder in der Nähe solcher Denkmäler Maßnahmen durchführen wollen, benötigen Sie in vielen Fällen Erlaubnisse nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG).
Beschreibung
In der Regel sind Maßnahmen, die sich auf Bau- oder Bodendenkmäler oder die in die Denkmalliste eingetragenen beweglichen Denkmäler beziehen, nur zulässig, wenn die Untere Denkmalschutzbehörde (Landkreise, kreisfreie Städte und Große Kreisstädte) hierfür zuvor eine Erlaubnis erteilt hat. Die wichtigsten Fälle sind nachstehend aufgeführt:
Baudenkmäler / in die Denkmalliste eingetragene bewegliche Denkmäler
Für alle Maßnahmen, durch die ein Baudenkmal beseitigt, verändert oder an einen anderen Ort verbracht werden soll, und für die meisten Maßnahmen, die sich auf geschützte Ausstattungsstücke beziehen, benötigen Sie eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis. Eine solche Erlaubnis brauchen Sie ferner, wenn Sie in der Nähe eines Baudenkmals Anlagen errichten, verändern oder beseitigen wollen - allerdings nur dann, wenn sich die von Ihnen geplante Maßnahme auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals auswirken kann.
Eine gesonderte denkmalschutzrechtliche Erlaubnis entfällt, wenn Sie für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung oder eine abgrabungsaufsichtliche Genehmigung benötigen. In diesen Fällen wird der Denkmalschutz im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens oder des abgrabungsaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens "abgearbeitet". Bitte beachten Sie, dass Sie bei Maßnahmen an Baudenkmälern, für die Sie keine Baugenehmigung brauchen, immer eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis benötigen!
Auf die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis haben Sie einen Rechtsanspruch, soweit keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Wenn es hingegen solche Gründe gibt - und das ist oft der Fall -, kann die Erlaubnis verweigert werden. Statt die Erlaubnis abzulehnen, kann die Erlaubnisbehörde sie unter Auflagen oder anderen Nebenbestimmungen erteilen, die sicherstellen sollen, dass eine denkmalverträgliche Lösung realisiert wird. Das ist in der Praxis ein sehr gebräuchlicher Weg. Diese Grundsätze gelten auch bei baugenehmigungspflichtigen Vorhaben an Baudenkmälern.
Bodendenkmäler
Sie benötigen eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis, wenn Sie gezielt nach Bodendenkmälern graben wollen. Eine Erlaubnis müssen Sie aber auch dann einholen, wenn Sie aus anderen Gründen Erdarbeiten durchführen wollen oder müssen, die sich auf Bodendenkmäler auswirken können. Dabei reicht es schon aus, dass Sie vermuten oder den Umständen nach annehmen müssen, dass sich auf Ihrem Grundstück Bodendenkmäler befinden. Hierher gehört vor allem der Fall, dass Sie auf einem Grundstück bauen wollen, auf dem sich Bodendenkmäler befinden.
Die Denkmalschutzbehörde kann eine Erlaubnis in diesen Fällen verweigern, soweit dies zum Schutz eines Bodendenkmals erforderlich ist. Auch hier gibt es die Möglichkeit, die Erlaubnis unter Auflagen oder anderen Nebenbestimmungen zu erteilen. Einige Untere Denkmalschutzbehörden haben für ihren Bereich besondere Formblätter für das denkmalschutzrechtliche Erlaubnisverfahren entwickelt. Ihre Untere Denkmalschutzbehörde berät Sie gern.
Ebenso ist für den Einsatz von technischen Ortungsgeräten auf Bodendenkmälern zu berechtigten beruflichen Zwecken eine Erlaubnis erforderlich. Zu anderen als beruflichen Zwecken ist der Einsatz verboten.
Beratungsangebot von Gemeinden
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch gemeindliche Satzungen zusätzliche, insbesondere gestalterische Anforderungen an Baumaßnahmen stellen können. Hier empfiehlt es sich, Beratungsangebote der Gemeinde frühzeitig wahrzunehmen.
Hinweise für Kempten (Allgäu): Ergänzung: Stadt Kempten (Allgäu)
Allgemeine Informationen zur Beantragung einer Erlaubnis nach dem Denkmalschutzgesetz (DSchG)
Allgemeines
Vom Antragsteller bzw. dem Entwurfsverfasser ist unabhängig des Erfordernisses der Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis zu prüfen, ob für die geplanten Maßnahmen weitere bau- oder ordnungsrechtliche Genehmigungen zu beantragen sind.
Vorhaben
Beschreibung des Vorhabens, z. B.
- Renovierungsarbeiten außen/innen
- Dachdeckung, Spenglerarbeiten, Solaranlagen
- Fassadensanierung, Putz, Farbe, Dämmung
- Fenster- und Türinstandsetzung/-erneuerung
- Erneuerung der Haustechnik, Elektro, Heizung, Sanitär
- Balkonsanierung, Terrasse, Gartenhaus, Garage
- Werbeanlage
Denkmaleigenschaft
Baudenkmal: Alles im und am Objekt ist denkmalgeschützt.
Baudenkmäler sind bauliche Anlagen (oder Teile davon) einschließlich dafür bestimmter historischer Ausstattungsstücke. Auch Gartenanlagen gelten als Baudenkmäler.
Ensemble: Alle Teile der Hülle des Objekts sind geschützt. Zu den Baudenkmälern können auch mehrere baulichen Anlagen gehören. Dies gilt auch dann, wenn nicht jedes Einzelgebäude schützenswert, aber das Orts-, Platz- oder Straßenbild insgesamt erhaltenswürdig ist.
Bodendenkmal: Bodendenkmäler sind bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden.
Auskunft über die Denkmaleigenschaft gibt der BayernViewer unter: http://www.blfd.bayern.de/denkmalerfassung/denkmalliste/bayernviewer/
Bitte beachten Sie, dass die Denkmaleigenschaft nicht von der Eintragung in die Bayerische Denkmalliste und von der Kartierung im Bayerischen Denkmal-Atlas abhängt. Auch Objekte, die nicht verzeichnet sind, können Denkmäler sein.
Weitergehende Informationen und Merkblätter finden Sie hier:
Online-Dienste
Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis
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Sie können die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis online beantragen.
Online erledigen
- Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis
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Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Anzeige über den Beginn oder die Fertigstellung der Denkmalmaßnahmen
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Sie können den Beginn oder die Fertigstellung der Denkmalmaßnahmen online anzeigen.
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Ansprechpartner
Stadt Kempten (Allgäu) - 60.2 Bauordnung
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Rathausplatz 22
87435 Kempten (Allgäu)
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:30 Uhr - 17:30 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: Buerger-Service-Bauen@Kempten.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9846319286269Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 831 2525-6041
Fax: +49 831 2525-6015
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 6 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)Maßnahmen an Baudenkmälern
- Art. 7 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)Ausgraben von Bodendenkmälern
- Art. 15 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)Erlaubnisverfahren und Wiederherstellung
- Art. 17 Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler (Denkmalschutzgesetz - DSchG)Kostenfreiheit
Rechtsbehelf
Fristen
Für das denkmalschutzrechtliche Erlaubnisverfahren gibt es keine Fristen und Termine. Bitte beachten Sie aber, dass die Erlaubnis erteilt sein muss, wenn Sie mit Ihrer Maßnahme beginnen wollen. Zudem ist zu bedenken, dass die in den Auflagen oder Nebenbestimmungen geforderten Maßnahmen Zeit kosten können. Deshalb empfiehlt es sich, den Erlaubnisantrag so frühzeitig wie möglich zu stellen. Anlaufstelle ist immer die Untere Denkmalschutzbehörde, die ihn dann unverzüglich an die Gemeinde zur Stellungnahme weiterleitet.
Kosten
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst am 30.07.2024
Hinweise für Kempten (Allgäu): Ergänzung: Stadt Kempten (Allgäu)
Fachlich freigegeben durch Stadt Kempten (Allgäu) am 30.07.2024
Stichwörter
Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis