Sondernutzung von Straßen Erlaubnis innerhalb der OrtschaftOnline erledigen

    Straßennutzung; Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis für Kreis-, Gemeinde- oder Ortsdurchfahrtsstraßen

    Wenn Sie Kommunal- oder Ortsdurchfahrten von Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen nicht nur für verkehrliche Zwecke, sondern auch für Ihre eigenen Interessen oder gewerblichen Aktivitäten in Anspruch nehmen wollen, benötigen Sie hierfür eine Sondernutzungserlaubnis.

    Beschreibung

    Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, d. h. im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung, Transport. Bei bestimmten öffentlichen Straßen, vor allem Fußgängerzonen, tritt hierzu der sog. "kommunikative Gemeingebrauch".

    Jede über den Gemeingebrauch hinaus gehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar. Für Sondernutzungen, die geeignet sind, den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen, ist eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

    Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielgestaltig:

    • Eine Sondernutzungserlaubnis ist z. B. erforderlich für das Aufstellen von Verkaufsbuden, Verkaufsständen, Warenautomaten oder von Tischen und Stühlen oder von Fahrradständern, z. B. vor Gaststätten.
    • Gleiches gilt für die Nutzung der Straße für sonstige gewerbliche Zwecke, z. B. die Verteilung von Werbematerial, die Durchführung von Verkaufsgesprächen, die Abwicklung von Verkaufsgeschäften - auch ohne die Benutzung fester Verkaufs- und Werbestände sowie Musikdarbietungen bzw. sog. Straßenkunst.
    • Bloße Meinungsäußerungen durch Verteilen von Schriften oder Handzetteln, durch Gespräche etc. ohne technische Hilfsmittel wie Infostände oder Plakatständer fallen dagegen im Allgemeinen unter den Gemeingebrauch. Dies hat vor allem Bedeutung für politische Aktivitäten.
    • Je nach den örtlichen Gegebenheiten kann auch die Anbringung von Werbeschildern oder von Warenautomaten, die in den Luftraum über der Straße hineinragen, als erlaubnispflichtige Sondernutzung zu beurteilen sein.

    Entscheidend ist immer die Beurteilung des konkreten Einzelfalles. Es ist daher empfehlenswert, sich rechtzeitig mit der zuständigen Straßenbaubehörde in Verbindung zu setzen.

    Als öffentlich-rechtliche Sondernutzung gelten weiter Zufahrten zu Kreis- und Gemeindeverbindungsstraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage.

    Sportveranstaltungen wie Rallyes und Radrennen oder Stadtfeste stellen ebenfalls Sondernutzungen dar, wobei aber keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist, wenn diese bereits einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufgrund des Straßenverkehrsrechts bedürfen.

    Gleiches gilt für Sondernutzungen, für die nach den Vorschriften des Baurechts eine Baugenehmigung erforderlich ist (z. B. Freischankflächen, ortsfeste Verkaufsstände).

    Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist eine Ermessensentscheidung; sie darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden, kann mit Auflagen versehen werden und ist in der Regel mit der Zahlung von Sondernutzungsgebühren verbunden.

    Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen

    In Erlangen ist die Leistung je nach Themengebiet auf verschiedene Dienststellen verteilt.

    Themengebiete:
    • Warenauslagen
    • Straßenbewirtschaftungen
    • Blumenkübel, Fassadenbegrünung, Fahrradständer, Lichtschächte, Warenautomaten, Bücherschränke usw.
    • Unerlaubte Sondernutzungen – Verfahren Rote Punkte
    • Werbeanlagen und Markisen – an denkmalgeschützten Gebäuden erteilt durch 334 nach Baugenehmigung.

    Zuständigkeit: Bürgeramt / Abt. Öffentliche Sicherheit und Ordnung / Veranstaltungsbüro

    Kontakt: Telefon +(49) 09131 / 86 - 2768, E-Mail  veranstaltungen@stadt.erlangen.de

    Themengebiete:
    • Straßenmusiker
    • Infostände
    • Werbeaktionen und Flyer verteilen
    • einmalige Aktionen

    Zuständigkeit: Bürgeramt / Abt. Öffentliche Sicherheit und Ordnung / Veranstaltungsbüro

    Kontakt: Telefon + (49) 09131 / 86 - 3312, E-Mail  veranstaltungen@stadt.erlangen.de

    Themengebiet:
    • Werbeanlagen
    • Überbauungen usw.

    Die Sondernutzungserlaubnis wird zusammen mit der Baugenehmigung erteilt (Abrechnung ab zweitem Kalenderjahr und Abmeldung dann über Veranstaltungsbüro).

    Zuständigkeit: Bauaufsichtsamt, Sachgebiet Bauaufsicht

    Kontakt: Telefon + (49) 09131 / 86 - 1002, E-Mail  bauaufsichtsamt@stadt.erlangen.de

    Themengebiete:
    • Baustelleneinrichtungsflächen
    • Baugerüst-Aufstellung

    Stellen Sie Ihren Antrag beim Amt für Stadtplanung und Mobilität. Die Sondernutzung wird anschließend durch das Bauaufsichtsamt bearbeitet und genehmigt.

    Zuständigkeit:  Amt für Stadtplanung und Mobilität, Abt. Straßenverkehr und Baustellen, Sachgebiet Baustellen

    Kontakt: Telefon + (49) 09131 / 86 - 2118, E-Mail  Sondernutzung-baustellen@stadt.erlangen.de

    Zuständigkeit:  Bauaufsichtsamt, Sachgebiet Verwaltung

    Kontakt: Telefon + (49) 09131 / 86 - 1019, E-Mail  Sondernutzung-baustellen@stadt.erlangen.de

    Themengebiet:
    • Aufgrabungen

    Zuständigkeit:  Amt für Stadtplanung und Mobilität

    Kontakt: Telefon + (49) 09131 / 86 - 3221, E-Mail  aufgrabungen@stadt.erlangen.de

    Themengebiete:
    • Rallyes
    • Radrennen
    • Straßenfeste

    ... stellen Sondernutzungen dar, benötigen aber keine Sondernutzungserlaubnis, wenn bereits eine Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsordnung (StVO) vorliegt.

    Zuständigkeit:  Amt für Stadtplanung und Mobilität

    Kontakt: Telefon + (49) 09131 / 86 - 2481, E-Mail  Sondernutzung-baustellen@stadt.erlangen.de

    Online-Dienste

    Info/Werbestand in der Innenstadt - Zulassung beantragen

    ID: L100042_81041.-102258

    Beschreibung

    Mit diesem Online-Antrag können Sie die Zulassung eines Info-/Werbestands in der Innenstadt beantragen.

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    • Info/Werbestand in der Innenstadt - Zulassung beantragen

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    Laufende Sondernutzung beantragen

    ID: L100042_97544.-102258

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    • Laufende Sondernutzung beantragen

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    Plakatierung auf mobilen Plakatständern beantragen

    ID: L100042_82558.-102258

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    • Plakatierung auf mobilen Plakatständern beantragen

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    SEPA-Lastschriftmandat online erteilen

    ID: L100042_147086.-102258

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    • SEPA-Lastschriftmandat online erteilen

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    Sondernutzung abmelden

    ID: L100042_126723.-102258

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    Sondernutzungserlaubnis für eine einmalige/vorübergehende Aktion beantragen

    ID: L100042_142206.-102258

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    Ansprechpartner

    Stadt Erlangen - Sachbearbeitung Sondernutzungen

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    91052 Erlangen

    Postanschrift

    Rathausplatz 1

    91052 Erlangen

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 14:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Termine vor Ort sind nur nach individueller Vereinbarung möglich. Nehmen Sie Kontakt mit uns per Telefon, E-Mail oder Kontaktformular auf.

    Telefonische Erreichbarkeit:

    Montag: 08:00 - 16:00 Uhr
    Dienstag bis Donnerstag: 08:00 - 15:30 Uhr
    Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: veranstaltungen@stadt.erlangen.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/7843207657510Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9131 86-2768

    Fax: +49 9131 86-2460

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Sie möchten eine Kreisstraße, Gemeindestraße oder eine Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße, Staatsstraße oder Bundesstraße nicht für verkehrliche Zwecke, sondern für Ihre eigenen Interessen oder gewerblichen Aktivitäten in Anspruch nehmen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis muss bei der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde gestellt werden. Für Kreisstraßen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig und für Gemeindestraßen die Gemeinde. Die Gemeinde ist auch generell zuständig für Sondernutzungen innerhalb der Ortsdurchfahrten von Kreis-, Staats- und Bundesstraßen.

    Die vorzulegenden Unterlagen richten sich nach der Art der beabsichtigten Benutzung und können von einer bloßen Beschreibung bis zur Vorlage von Bauplänen reichen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Behörde.

    Fristen

    Die Sondernutzungserlaubnis muss vor Nutzungsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (abhängig von der Art der beabsichtigten Nutzung zwischen 2 und 4 Wochen vorher) ist daher erforderlich.

    Kosten

    Die Gebühren richten sich nach den Gebührensatzungen des Landkreises oder der Gemeinde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für Sondernutzungen, durch die der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird, ist eine privatrechtliche Gestattung erforderlich. Hierzu zählt zum Beispiel das Verlegen von Leitungen, Kabeln oder Rohren. Zuständig für den Abschluss entsprechender Verträge ist ebenfalls die jeweilige Straßenbaubehörde.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 31.01.2024

    Hinweise für Erlangen: Ergänzung: Stadt Erlangen

    Fachlich freigegeben durch Stadt Erlangen am 15.01.2024

    Stichwörter

    Außengastronomie, Bauchladen, Baugerüst, Bordstein, Bordsteinabsenkung, Erlaubnis für Veranstaltungen, Gewegüberfahrt, Grundstückszufahrt, öffentliche Verkehrsflächen, Plakat, Plakatierung, Plakatwerbung, Sondernutzung auf Straßen, Sondernutzung auf Plätzen, Sondernutzung öffentlicher Straßen, Sondernutzungsgebühr, Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis, Verkaufsstände, Verkauf vor dem Laden, Schild vor dem Laden, Volksfeste, Märkte, Straßenmusik, Markt, Warenauslagen, Verkaufsstände, Werbeverkaufsstände

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English