Straßennutzung; Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis für Kreis-, Gemeinde- oder Ortsdurchfahrtsstraßen
Wenn Sie Kommunal- oder Ortsdurchfahrten von Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen nicht nur für verkehrliche Zwecke, sondern auch für Ihre eigenen Interessen oder gewerblichen Aktivitäten in Anspruch nehmen wollen, benötigen Sie hierfür eine Sondernutzungserlaubnis.
Beschreibung
Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, d. h. im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung, Transport. Bei bestimmten öffentlichen Straßen, vor allem Fußgängerzonen, tritt hierzu der sog. "kommunikative Gemeingebrauch".
Jede über den Gemeingebrauch hinaus gehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar. Für Sondernutzungen, die geeignet sind, den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen, ist eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich.
Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielgestaltig:
- Eine Sondernutzungserlaubnis ist z. B. erforderlich für das Aufstellen von Verkaufsbuden, Verkaufsständen, Warenautomaten oder von Tischen und Stühlen oder von Fahrradständern, z. B. vor Gaststätten.
- Gleiches gilt für die Nutzung der Straße für sonstige gewerbliche Zwecke, z. B. die Verteilung von Werbematerial, die Durchführung von Verkaufsgesprächen, die Abwicklung von Verkaufsgeschäften - auch ohne die Benutzung fester Verkaufs- und Werbestände sowie Musikdarbietungen bzw. sog. Straßenkunst.
- Bloße Meinungsäußerungen durch Verteilen von Schriften oder Handzetteln, durch Gespräche etc. ohne technische Hilfsmittel wie Infostände oder Plakatständer fallen dagegen im Allgemeinen unter den Gemeingebrauch. Dies hat vor allem Bedeutung für politische Aktivitäten.
- Je nach den örtlichen Gegebenheiten kann auch die Anbringung von Werbeschildern oder von Warenautomaten, die in den Luftraum über der Straße hineinragen, als erlaubnispflichtige Sondernutzung zu beurteilen sein.
Entscheidend ist immer die Beurteilung des konkreten Einzelfalles. Es ist daher empfehlenswert, sich rechtzeitig mit der zuständigen Straßenbaubehörde in Verbindung zu setzen.
Als öffentlich-rechtliche Sondernutzung gelten weiter Zufahrten zu Kreis- und Gemeindeverbindungsstraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage.
Sportveranstaltungen wie Rallyes und Radrennen oder Stadtfeste stellen ebenfalls Sondernutzungen dar, wobei aber keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist, wenn diese bereits einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufgrund des Straßenverkehrsrechts bedürfen.
Gleiches gilt für Sondernutzungen, für die nach den Vorschriften des Baurechts eine Baugenehmigung erforderlich ist (z. B. Freischankflächen, ortsfeste Verkaufsstände).
Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist eine Ermessensentscheidung; sie darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden, kann mit Auflagen versehen werden und ist in der Regel mit der Zahlung von Sondernutzungsgebühren verbunden.
Hinweise für Starnberg: Ergänzung: Landratsamt Starnberg
Online-Dienste
Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen gemäß § 45 StVO
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- Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen gemäß § 45 StVOSie können die Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen im öffentlichen Verkehrsraums gemäß § 45 StVO (z. B. Sperrung für Autokran mit Zulassung) online beantragen.
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Antrag auf Erteilung einer Aufgrabegenehmigung in Verbindung mit einer Verkehrsrechtlichen Anordnung gem. § 45 StVO
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- Antrag auf Erteilung einer Aufgrabegenehmigung in Verbindung mit einer Verkehrsrechtlichen Anordnung gem. § 45 StVOSie können eine Aufgrabung im öffentlichen Verkehrsraum in Verbindung mit einer verkehrsrechtlichen Anordnung für die notwendige Absicherung wie (z. B. Kabelverlegungsarbeiten, Gehwegwiederherstellungen) usw. online beantragen.
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Antrag auf Erteilung einer Aufgrabungsbestimmung außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen
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- Antrag auf Erteilung einer Aufgrabungsbestimmung außerhalb öffentlicher VerkehrsflächenSie können eine Aufgrabung auf Flächen der Gemeinde Krailling (ausgenommen öffentlicher Verkehrsraum) ohne notwendige Sperrung oder verkehrsrechtliche Anordnung online beantragen.
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Antrag auf Erteilung einer Sondernutzung in Verbindung mit einer verkehsrechtlichen Anordnung
Beschreibung
Sie können die Erteilung einer Sondernutzung von öffentlichen Flächen über den Gemeingebrauch im Sinne des Art. 14 BayStrWG in Verbindung mit einer verkehrsrechtlichen Anordnung für die notwendige Absicherung (z.B. Baustelleneinrichtungsflächen im Verkehrsraum inkl. Gehwegen, Kabelüberführungen o.ä.) online beantragen.
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- Antrag auf Erteilung einer Sondernutzung in Verbindung mit einer verkehsrechtlichen Anordnung
Sie können die Erteilung einer Sondernutzung von öffentlichen Flächen über den Gemeingebrauch im Sinne des Art. 14 BayStrWG in Verbindung mit einer verkehrsrechtlichen Anordnung für die notwendige Absicherung (z.B. Baustelleneinrichtungsflächen im Verkehrsraum inkl. Gehwegen, Kabelüberführungen o.ä.) online beantragen.
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Antrag auf Sondernutzung
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- Antrag auf SondernutzungNutzung von öffentlichen Flächen über den Gemeingebrauch im Sinne des Art. 14 BayStrWG, z.B. Verkaufsfläche vor Geschäften, Container außerhalb des Straßenraums, o.ä.
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Sondernutzung nach Straßenrecht (kommunaler Bereich) online
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- Sondernutzung nach Straßenrecht (kommunaler Bereich) onlineSie können eine Sondernutzungserlaubnis für Kreis-, Gemeinde- oder Ortsdurchfahrtsstraßen sowie die Verlegung oder Änderung einer Telekommunikationsleitung im öffentlichen Straßengrund online beantragen.
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Ansprechpartner
Landratsamt Starnberg (LRA STA)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
82317 Starnberg
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.
Kontakt
E-Mail: info@lra-starnberg.de
De-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=85997998431Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/85997998431Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8151 148-77148
Fax: +49 8151 148-11160
Internet
Gemeinde Krailling - Straßenrecht und allgemeine Bauverwaltung
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1364
82142 Planegg
Öffnungszeiten
Mo 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 7:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 15:00 Uhr - 19:00 Uhr
Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5620532749528Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Fax: +49 89 8576656
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Staatliches Bauamt Weilheim (StBA WM)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1662
82356 Weilheim i.OB
Kontakt
E-Mail: poststelle@stbawm.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/05443823134Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 881 990-0
Fax: +49 881 990-1000
Internet
Voraussetzungen
Sie möchten eine Kreisstraße, Gemeindestraße oder eine Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße, Staatsstraße oder Bundesstraße nicht für verkehrliche Zwecke, sondern für Ihre eigenen Interessen oder gewerblichen Aktivitäten in Anspruch nehmen.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 18, 18a, 18b, 19, 21, 22, 22a Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)Abschnitt 3 - Gemeingebrauch und Sondernutzung
- Art. 18b Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG)Unerlaubte Sondernutzung
- § 8 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)Sondernutzungen; Verordnungsermächtigung
Hinweise für Sonstiges (091880127000): Ergänzung: Gemeinde Krailling
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis muss bei der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde gestellt werden. Für Kreisstraßen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig und für Gemeindestraßen die Gemeinde. Die Gemeinde ist auch generell zuständig für Sondernutzungen innerhalb der Ortsdurchfahrten von Kreis-, Staats- und Bundesstraßen.
Die vorzulegenden Unterlagen richten sich nach der Art der beabsichtigten Benutzung und können von einer bloßen Beschreibung bis zur Vorlage von Bauplänen reichen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Behörde.
Fristen
Kosten
Die Gebühren richten sich nach den Gebührensatzungen des Landkreises oder der Gemeinde.
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 24.11.2024
Hinweise für Starnberg: Ergänzung: Landratsamt Starnberg
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Starnberg am 03.03.2024
Stichwörter
Außengastronomie, Bauchladen, Baugerüst, Bordstein, Bordsteinabsenkung, Erlaubnis für Veranstaltungen, Gewegüberfahrt, Grundstückszufahrt, öffentliche Verkehrsflächen, Plakat, Plakatierung, Plakatwerbung, Sondernutzung auf Straßen, Sondernutzung auf Plätzen, Sondernutzung öffentlicher Straßen, Sondernutzungsgebühr, Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis, Verkaufsstände, Verkauf vor dem Laden, Schild vor dem Laden, Volksfeste, Märkte, Straßenmusik, Markt, Warenauslagen, Verkaufsstände, Werbeverkaufsstände