Sondernutzung von Straßen Erlaubnis innerhalb der Ortschaft / Sondernutzung von Straßen Erlaubnis zum Anbringen von Plakaten / Sondernutzung von Straßen Erlaubnis zum Anbieten von Waren oder Leistungen auf der Straße

    Straßennutzung; Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis für Kreis-, Gemeinde- oder Ortsdurchfahrtsstraßen

    Wenn Sie Kommunal- oder Ortsdurchfahrten von Kreis-, Staats- oder Bundesstraßen nicht nur für verkehrliche Zwecke, sondern auch für Ihre eigenen Interessen oder gewerblichen Aktivitäten in Anspruch nehmen wollen, benötigen Sie hierfür eine Sondernutzungserlaubnis.

    Beschreibung

    Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, d. h. im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung, Transport. Bei bestimmten öffentlichen Straßen, vor allem Fußgängerzonen, tritt hierzu der sog. "kommunikative Gemeingebrauch".

    Jede über den Gemeingebrauch hinaus gehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar. Für Sondernutzungen, die geeignet sind, den Gemeingebrauch zu beeinträchtigen, ist eine öffentlich-rechtliche Sondernutzungserlaubnis erforderlich.

    Sondernutzungen an öffentlichen Straßen sind äußerst vielgestaltig:

    • Eine Sondernutzungserlaubnis ist z. B. erforderlich für das Aufstellen von Verkaufsbuden, Verkaufsständen, Warenautomaten oder von Tischen und Stühlen oder von Fahrradständern, z. B. vor Gaststätten.
    • Gleiches gilt für die Nutzung der Straße für sonstige gewerbliche Zwecke, z. B. die Verteilung von Werbematerial, die Durchführung von Verkaufsgesprächen, die Abwicklung von Verkaufsgeschäften - auch ohne die Benutzung fester Verkaufs- und Werbestände sowie Musikdarbietungen bzw. sog. Straßenkunst.
    • Bloße Meinungsäußerungen durch Verteilen von Schriften oder Handzetteln, durch Gespräche etc. ohne technische Hilfsmittel wie Infostände oder Plakatständer fallen dagegen im Allgemeinen unter den Gemeingebrauch. Dies hat vor allem Bedeutung für politische Aktivitäten.
    • Je nach den örtlichen Gegebenheiten kann auch die Anbringung von Werbeschildern oder von Warenautomaten, die in den Luftraum über der Straße hineinragen, als erlaubnispflichtige Sondernutzung zu beurteilen sein.

    Entscheidend ist immer die Beurteilung des konkreten Einzelfalles. Es ist daher empfehlenswert, sich rechtzeitig mit der zuständigen Straßenbaubehörde in Verbindung zu setzen.

    Als öffentlich-rechtliche Sondernutzung gelten weiter Zufahrten zu Kreis- und Gemeindeverbindungsstraßen außerhalb der geschlossenen Ortslage.

    Sportveranstaltungen wie Rallyes und Radrennen oder Stadtfeste stellen ebenfalls Sondernutzungen dar, wobei aber keine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist, wenn diese bereits einer Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung aufgrund des Straßenverkehrsrechts bedürfen.

    Gleiches gilt für Sondernutzungen, für die nach den Vorschriften des Baurechts eine Baugenehmigung erforderlich ist (z. B. Freischankflächen, ortsfeste Verkaufsstände).

    Die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis ist eine Ermessensentscheidung; sie darf nur auf Zeit oder auf Widerruf erteilt werden, kann mit Auflagen versehen werden und ist in der Regel mit der Zahlung von Sondernutzungsgebühren verbunden.

    Hinweise für Starnberg: Ergänzung: Landratsamt Starnberg

    Online-Dienste

    Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen gemäß § 45 StVO

    ID: L100042_203509.-172625

    Beschreibung

    Sie können die Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen im öffentlichen Verkehrsraums gemäß § 45 StVO (z. B. Sperrung für Autokran mit Zulassung) online beantragen.

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    Antrag auf Erteilung einer Aufgrabegenehmigung in Verbindung mit einer Verkehrsrechtlichen Anordnung gem. § 45 StVO

    ID: L100042_203507.-172625

    Beschreibung

    Sie können eine Aufgrabung im öffentlichen Verkehrsraum in Verbindung mit einer verkehrsrechtlichen Anordnung für die notwendige Absicherung wie (z. B. Kabelverlegungsarbeiten, Gehwegwiederherstellungen) usw. online beantragen.

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    Antrag auf Erteilung einer Aufgrabungsbestimmung außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen

    ID: L100042_203508.-172625

    Beschreibung

    Sie können eine Aufgrabung auf Flächen der Gemeinde Krailling (ausgenommen öffentlicher Verkehrsraum) ohne notwendige Sperrung oder verkehrsrechtliche Anordnung online beantragen.

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    Antrag auf Erteilung einer Sondernutzung in Verbindung mit einer verkehsrechtlichen Anordnung

    ID: L100042_203511.-172625

    Beschreibung

    Sie können die Erteilung einer Sondernutzung von öffentlichen Flächen über den Gemeingebrauch im Sinne des Art. 14 BayStrWG in Verbindung mit einer verkehrsrechtlichen Anordnung für die notwendige Absicherung (z.B. Baustelleneinrichtungsflächen im Verkehrsraum inkl. Gehwegen, Kabelüberführungen o.ä.) online beantragen.

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    Antrag auf Sondernutzung

    ID: L100042_203510.-172625

    Beschreibung

    Nutzung von öffentlichen Flächen über den Gemeingebrauch im Sinne des Art. 14 BayStrWG, z.B. Verkaufsfläche vor Geschäften, Container außerhalb des Straßenraums, o.ä.

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    • Antrag auf Sondernutzung
      Nutzung von öffentlichen Flächen über den Gemeingebrauch im Sinne des Art. 14 BayStrWG, z.B. Verkaufsfläche vor Geschäften, Container außerhalb des Straßenraums, o.ä.

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    Sondernutzung nach Straßenrecht (kommunaler Bereich) online

    ID: L100042_130795.-130360

    Beschreibung

    Sie können eine Sondernutzungserlaubnis für Kreis-, Gemeinde- oder Ortsdurchfahrtsstraßen sowie die Verlegung oder Änderung einer Telekommunikationsleitung im öffentlichen Straßengrund online beantragen.

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Starnberg (LRA STA)

    Adresse

    Hausanschrift

    Strandbadstr. 2

    82319 Starnberg

    Postanschrift

    82317 Starnberg

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    Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 14:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr


    Persönliche Besuche nach vorheriger Terminvereinbarung.

    Kontakt

    E-Mail: info@lra-starnberg.de

    De-Mail: info@lk-starnberg.de-mail.de

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    Telefon Festnetz: +49 8151 148-77148

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    Gemeinde Krailling - Straßenrecht und allgemeine Bauverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rudolf-von-Hirsch-Straße 1

    82152 Krailling

    Postfachadresse

    Postfach 1364

    82142 Planegg

    Öffnungszeiten

    Mo 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 7:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 15:00 Uhr - 19:00 Uhr

    Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5620532749528Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Gemeinde Krailling

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    Hausanschrift

    Rudolf-von-Hirsch-Straße 1

    82152 Krailling

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    Postfach 1364

    82142 Planegg

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    Mo 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 7:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 15:00 Uhr - 19:00 Uhr

    Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: rathaus@krailling.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=59663799618Sicheres Kontaktformular

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    Staatliches Bauamt Weilheim (StBA WM)

    Adresse

    Hausanschrift

    Münchener Str. 39

    82362 Weilheim i.OB

    Postfachadresse

    Postfach 1662

    82356 Weilheim i.OB

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    E-Mail: poststelle@stbawm.bayern.de

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    Voraussetzungen

    Sie möchten eine Kreisstraße, Gemeindestraße oder eine Ortsdurchfahrt einer Kreisstraße, Staatsstraße oder Bundesstraße nicht für verkehrliche Zwecke, sondern für Ihre eigenen Interessen oder gewerblichen Aktivitäten in Anspruch nehmen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis muss bei der jeweils zuständigen Straßenbaubehörde gestellt werden. Für Kreisstraßen ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt zuständig und für Gemeindestraßen die Gemeinde. Die Gemeinde ist auch generell zuständig für Sondernutzungen innerhalb der Ortsdurchfahrten von Kreis-, Staats- und Bundesstraßen.

    Die vorzulegenden Unterlagen richten sich nach der Art der beabsichtigten Benutzung und können von einer bloßen Beschreibung bis zur Vorlage von Bauplänen reichen. In Zweifelsfällen wenden Sie sich bitte an die jeweils zuständige Behörde.

    Fristen

    Die Sondernutzungserlaubnis muss vor Nutzungsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (abhängig von der Art der beabsichtigten Nutzung zwischen 2 und 4 Wochen vorher) ist daher erforderlich.

    Kosten

    Die Gebühren richten sich nach den Gebührensatzungen des Landkreises oder der Gemeinde.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für Sondernutzungen, durch die der Gemeingebrauch nicht beeinträchtigt wird, ist eine privatrechtliche Gestattung erforderlich. Hierzu zählt zum Beispiel das Verlegen von Leitungen, Kabeln oder Rohren. Zuständig für den Abschluss entsprechender Verträge ist ebenfalls die jeweilige Straßenbaubehörde.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 24.11.2024

    Hinweise für Starnberg: Ergänzung: Landratsamt Starnberg

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Starnberg am 03.03.2024

    Stichwörter

    Außengastronomie, Bauchladen, Baugerüst, Bordstein, Bordsteinabsenkung, Erlaubnis für Veranstaltungen, Gewegüberfahrt, Grundstückszufahrt, öffentliche Verkehrsflächen, Plakat, Plakatierung, Plakatwerbung, Sondernutzung auf Straßen, Sondernutzung auf Plätzen, Sondernutzung öffentlicher Straßen, Sondernutzungsgebühr, Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis, Verkaufsstände, Verkauf vor dem Laden, Schild vor dem Laden, Volksfeste, Märkte, Straßenmusik, Markt, Warenauslagen, Verkaufsstände, Werbeverkaufsstände

    Sprachversion

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    Sprachbezeichnung nativ: English