Sondernutzung von Straßen Erlaubnis bei Baumaßnahmen

    Straßenverkehr; Beantragung einer Anordnung zur Baustellensicherung

    Baustellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken können, müssen besonders gesichert und beschildert werden. Die für die Baustelle verantwortlichen Bauunternehmer müssen sich hierzu frühzeitig vor dem Beginn der Arbeiten an die Straßenverkehrsbehörde wenden.

    Beschreibung

    Baustellen im Straßenraum und Baustellen neben dem Straßenraum, die sich auf den Verkehr auswirken können, müssen besonders gesichert werden. Die Sicherungsmaßnahmen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) und der Arbeitskräfte sowie der Geräte und Maschinen in der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich).
     
    Die Sicherungsmaßnahme "Beschilderung" ist von der Straßenverkehrsbehörde, bei Straßenbauarbeiten von der Straßenbaubehörde, anzuordnen. Der für die Baustelle verantwortliche Unternehmer muss sich frühzeitig vor dem Beginn solcher Arbeiten an die Straßenverkehrsbehörde wenden und eine Anordnung darüber einholen, wie die Baustelle vor allem mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind. Die Unternehmer sind verpflichtet, diese Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde zu befolgen und, soweit der Betrieb von Lichtzeichenanlagen angeordnet ist, diese zu bedienen.

    Hinweise für Schweinfurt: Ergänzung: Landratsamt Schweinfurt

    Online-Dienste

    Straßenverkehr - Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 StVO

    ID: L100042_73979.-99816

    Beschreibung

    Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr von Kreis-, Staats- und Bundesstraßen auswirken (gilt auch für an diese Straßen grenzende Fuß- und Radwege), ist ein Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen unter Vorlage eines Lageplans und eines Verkehrszeichenplans beim Landratsamt Schweinfurt zu stellen. Aus dem Antrag und den Anlagen muss hervorgehen, wie die Absicherung der Baustelle geplant ist, ferner, ob und wie gesperrte Straßen gesichert und der Umleitungsverkehr gelenkt werden soll.

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    • Straßenverkehr - Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 StVO
      Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr von Kreis-, Staats- und Bundesstraßen auswirken (gilt auch für an diese Straßen grenzende Fuß- und Radwege), ist ein Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen unter Vorlage eines Lageplans und eines Verkehrszeichenplans beim Landratsamt Schweinfurt zu stellen. Aus dem Antrag und den Anlagen muss hervorgehen, wie die Absicherung der Baustelle geplant ist, ferner, ob und wie gesperrte Straßen gesichert und der Umleitungsverkehr gelenkt werden soll.

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    Straßenverkehr - Anzeige einer Wallfahrt und Antrag auf Ausnahmegenehmigung

    ID: L100042_132262.-99816

    Beschreibung

    Sie können die Anzeige einer Wallfahrt nach § 29 Abs. 2 StVO und Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO online übermitteln.

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Schweinfurt - Straßenverkehrsbehörde (31.1) (LRA SW)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schrammstr. 1

    97421 Schweinfurt

    Postfachadresse

    Postfach 1450

    97404 Schweinfurt

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: strassenverkehrsamt@lrasw.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6019323952499Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9721 55-0

    Fax: +49 9721 55-337

    Sprachversion

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    Gemeinde Grettstadt

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstr. 1

    97508 Grettstadt

    Postanschrift

    Hauptstr. 1

    97508 Grettstadt

    Öffnungszeiten

    Mo 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@gemeinde.grettstadt.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=46441786573Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/46441786573Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9729 9111-0

    Fax: +49 9729 9111-18

    Internet

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    erforderliche Unterlagen

    • Schriftlicher Antrag mit Angaben zur Lage der Arbeitsstelle und zum zeitlichen Rahmen der Arbeiten
    • auf den Einzelfall abgstimmter Verkehrszeichenplan

      Weitere im Einzelfall wichtige Unterlagen wie Umleitungsplan, Spartenpläne, Gestattungsvereinbarungen etc.

    Voraussetzungen

    Welche Beschilderung zur Sicherung einer Baustelle notwendig ist, bestimmt sich anhand der besonderen örtlichen und verkehrlichen Umstände im Einzelfall.

    Von besonderer Bedeutung ist dabei die fehlerfreie Ermessensausübung durch die Straßenverkehrsbehörde bzw. die Straßenbaubehörde. Ihre Anordnungen bezüglich der Einrichtung und Sicherung der Baustellen mittels Beschilderung müssen sich vor allem am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Dies gilt für die Sicherungsmaßnahmen ebenso wie die durch die Baustelle hervorgerufene (verkehrliche) Belastung Dritter.

    Unter anderem sind die Belange von Anliegern, die im besonderen Maße auf die Nutzung der Straße angewiesen sind, in die Abwägung einzubeziehen. Das gilt vor allem dann, wenn Gewerbebetriebe betroffen sind. Arbeitsstellen sind deshalb vom Unternehmer so zu planen, dass ihre Dauer und räumliche Ausdehnung die Verkehrsabwicklung möglichst wenig erschweren. Ist der Straßenraum vorübergehend für die Baustelle nicht notwendig oder lassen die Umstände zeitweise Erleichterungen für den Verkehr zu, dann muss dies berücksichtigt werden. Arbeiten an verkehrsreichen Straßen sollen nach Möglichkeit in verkehrsschwachen Zeiten ausgeführt werden.

    Bei räumlich längeren Arbeitsstellen ist darauf zu achten, dass - entsprechend dem Baufortschritt - die für den Verkehr wirksame Baustellenlänge und -breite möglichst gering gehalten werden. Zur Gestaltung der notwendigen Beschilderung und der Abstimmung weiterer Maßnahmen stehen den Straßenverkehrsbehörden bundeseinheitlich die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen zur Seite. Darin sind unter anderem Regelpläne für Baustellen auf innerörtlichen Straßen, Landstraßen und Autobahnen enthalten.

    Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    Im Regelfall mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten.

    Kosten

    Anordnung zur Beschilderung 10,20 € bis 767,00 €

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 05.03.2024

    Hinweise für Schweinfurt: Ergänzung: Landratsamt Schweinfurt

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Schweinfurt am 21.08.2024

    Stichwörter

    Baustellenbeschilderung, Baustellenschilder, Bauunternehmer, Beschilderung Baustelle, Hinweistafeln Baustelle, Straßenbauarbeiten, Straßenbaustellen, Verkehrsbehinderung Baustelle, verkehrsrechtliche Anordnung, Vorübergehendes Haltverbot beantragen, Warnhinweise Baustelle

    Sprachversion

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