Sondernutzung von Straßen Erlaubnis bei Baumaßnahmen

    Straßenverkehr; Beantragung einer Anordnung zur Baustellensicherung

    Baustellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken können, müssen besonders gesichert und beschildert werden. Die für die Baustelle verantwortlichen Bauunternehmer müssen sich hierzu frühzeitig vor dem Beginn der Arbeiten an die Straßenverkehrsbehörde wenden.

    Beschreibung

    Baustellen im Straßenraum und Baustellen neben dem Straßenraum, die sich auf den Verkehr auswirken können, müssen besonders gesichert werden. Die Sicherungsmaßnahmen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) und der Arbeitskräfte sowie der Geräte und Maschinen in der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich).
     
    Die Sicherungsmaßnahme "Beschilderung" ist von der Straßenverkehrsbehörde, bei Straßenbauarbeiten von der Straßenbaubehörde, anzuordnen. Der für die Baustelle verantwortliche Unternehmer muss sich frühzeitig vor dem Beginn solcher Arbeiten an die Straßenverkehrsbehörde wenden und eine Anordnung darüber einholen, wie die Baustelle vor allem mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind. Die Unternehmer sind verpflichtet, diese Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde zu befolgen und, soweit der Betrieb von Lichtzeichenanlagen angeordnet ist, diese zu bedienen.

    Hinweise für Aschaffenburg: Ergänzung: Landratsamt Aschaffenburg

    Online-Dienste

    Straßenverkehrsbehörde - Verkehrsregelnde Maßnahmen bei einer Baustelle / Verkehrsrechtliche Anordnung zur Sicherung einer Arbeitsstelle an Straßen (§ 45 Abs. 6 StVO): Beantragung

    ID: L100042_37570.-71762

    Beschreibung

    Sie können den Antrag auf verkehrsregelnde Maßnahmen bei einer Baustelle / Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung zur Sicherung einer Arbeitsstelle an Straßen (§ 45 Abs. 6 StVO) online stellen.

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    Zulassungsbehörde und Führerscheinwesen - Online Terminvereinbarung: Alzenau

    ID: L100042_51230.-71762

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    Sie können einen Termin bei der Zulassungsbehörde und Fahrerlaubnisbehörde in Alzenau online beantragen.

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    Zulassungsbehörde und Führerscheinwesen - Online Terminvereinbarung: Mainaschaff

    ID: L100042_51231.-71762

    Beschreibung

    Sie können einen Termin bei der Zulassungsbehörde und Fahrerlaubnisbehörde in Mainaschaff online beantragen.

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Aschaffenburg - Fachbereich 43 - Verkehrswesen (Standort 1) (LRA AB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Glockenturm 6

    63814 Mainaschaff

    Postanschrift

    Am Glockenturm 6

    63814 Mainaschaff

    Öffnungszeiten

    Mo 07:00 Uhr - 11:30 Uhr

    Di 07:00 Uhr - 11:30 Uhr

    Mi 07:00 Uhr - 11:30 Uhr

    Do 07:00 Uhr - 11:30 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 07:00 Uhr - 11:30 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra-ab.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6936762791511Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 6021 394-7000

    Fax: +49 6021 394-746

    Sprachversion

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    Landratsamt Aschaffenburg - Fachbereich 43 - Verkehrswesen (Standort 2) (LRA AB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Emmy-Noether-Straße 3

    63755 Alzenau

    Postanschrift

    Emmy-Noether-Straße 3

    63755 Alzenau

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    Mo 07:00 Uhr - 11:30 Uhr

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    Gemeinde Geiselbach

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchstr. 6

    63826 Geiselbach

    Postanschrift

    Kirchstr. 6

    63826 Geiselbach

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@geiselbach.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/56552943563Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 6024 63593-0

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    erforderliche Unterlagen

    • Schriftlicher Antrag mit Angaben zur Lage der Arbeitsstelle und zum zeitlichen Rahmen der Arbeiten
    • auf den Einzelfall abgstimmter Verkehrszeichenplan

      Weitere im Einzelfall wichtige Unterlagen wie Umleitungsplan, Spartenpläne, Gestattungsvereinbarungen etc.

    Voraussetzungen

    Welche Beschilderung zur Sicherung einer Baustelle notwendig ist, bestimmt sich anhand der besonderen örtlichen und verkehrlichen Umstände im Einzelfall.

    Von besonderer Bedeutung ist dabei die fehlerfreie Ermessensausübung durch die Straßenverkehrsbehörde bzw. die Straßenbaubehörde. Ihre Anordnungen bezüglich der Einrichtung und Sicherung der Baustellen mittels Beschilderung müssen sich vor allem am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Dies gilt für die Sicherungsmaßnahmen ebenso wie die durch die Baustelle hervorgerufene (verkehrliche) Belastung Dritter.

    Unter anderem sind die Belange von Anliegern, die im besonderen Maße auf die Nutzung der Straße angewiesen sind, in die Abwägung einzubeziehen. Das gilt vor allem dann, wenn Gewerbebetriebe betroffen sind. Arbeitsstellen sind deshalb vom Unternehmer so zu planen, dass ihre Dauer und räumliche Ausdehnung die Verkehrsabwicklung möglichst wenig erschweren. Ist der Straßenraum vorübergehend für die Baustelle nicht notwendig oder lassen die Umstände zeitweise Erleichterungen für den Verkehr zu, dann muss dies berücksichtigt werden. Arbeiten an verkehrsreichen Straßen sollen nach Möglichkeit in verkehrsschwachen Zeiten ausgeführt werden.

    Bei räumlich längeren Arbeitsstellen ist darauf zu achten, dass - entsprechend dem Baufortschritt - die für den Verkehr wirksame Baustellenlänge und -breite möglichst gering gehalten werden. Zur Gestaltung der notwendigen Beschilderung und der Abstimmung weiterer Maßnahmen stehen den Straßenverkehrsbehörden bundeseinheitlich die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen zur Seite. Darin sind unter anderem Regelpläne für Baustellen auf innerörtlichen Straßen, Landstraßen und Autobahnen enthalten.

    Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden. 

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    Im Regelfall mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten.

    Kosten

    Anordnung zur Beschilderung 10,20 € bis 767,00 €

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 05.03.2024

    Hinweise für Aschaffenburg: Ergänzung: Landratsamt Aschaffenburg

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Aschaffenburg am 16.08.2024

    Stichwörter

    Baustellenbeschilderung, Baustellenschilder, Bauunternehmer, Beschilderung Baustelle, Hinweistafeln Baustelle, Straßenbauarbeiten, Straßenbaustellen, Verkehrsbehinderung Baustelle, verkehrsrechtliche Anordnung, Vorübergehendes Haltverbot beantragen, Warnhinweise Baustelle

    Sprachversion

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