Straßenverkehr; Beantragung einer Anordnung zur Baustellensicherung
Baustellen, die sich auf den Straßenverkehr auswirken können, müssen besonders gesichert und beschildert werden. Die für die Baustelle verantwortlichen Bauunternehmer müssen sich hierzu frühzeitig vor dem Beginn der Arbeiten an die Straßenverkehrsbehörde wenden.
Beschreibung
Baustellen im Straßenraum und Baustellen neben dem Straßenraum, die sich auf den Verkehr auswirken können, müssen besonders gesichert werden. Die Sicherungsmaßnahmen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) und der Arbeitskräfte sowie der Geräte und Maschinen in der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich).
Die Sicherungsmaßnahme "Beschilderung" ist von der Straßenverkehrsbehörde, bei Straßenbauarbeiten von der Straßenbaubehörde, anzuordnen. Der für die Baustelle verantwortliche Unternehmer muss sich frühzeitig vor dem Beginn solcher Arbeiten an die Straßenverkehrsbehörde wenden und eine Anordnung darüber einholen, wie die Baustelle vor allem mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind. Die Unternehmer sind verpflichtet, diese Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde zu befolgen und, soweit der Betrieb von Lichtzeichenanlagen angeordnet ist, diese zu bedienen.
Hinweise für München: Ergänzung: Landratsamt München
Online-Dienste
Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen für Baustellen
Beschreibung
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- Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen für BaustellenSie können eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Sicherung von Arbeitsstellen und Sicherung und Ordnung des Verkehrs online beantragen.
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Bauarbeiten im Straßenraum, Baustellen auf Straßen, Straßenarbeiten - Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung
Beschreibung
Sie können den Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung für Arbeiten im Straßenraum online einreichen. Wenn Sie als Bauunternehmer, Auftraggeber oder auch Privatperson Arbeiten durchführen möchten, die sich auf den Straßenverkehr (auch Fußgänger und Radfahrverkehr) auswirken, sind Sie verpflichtet, vor Beginn dieser Arbeiten einen Antrag zu stellen.
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- Bauarbeiten im Straßenraum, Baustellen auf Straßen, Straßenarbeiten - Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung
Sie können den Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung für Arbeiten im Straßenraum online einreichen. Wenn Sie als Bauunternehmer, Auftraggeber oder auch Privatperson Arbeiten durchführen möchten, die sich auf den Straßenverkehr (auch Fußgänger und Radfahrverkehr) auswirken, sind Sie verpflichtet, vor Beginn dieser Arbeiten einen Antrag zu stellen.
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Ansprechpartner
Gemeinde Aschheim - Einwohnermeldeamt
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Saturnstraße 48
85609 Aschheim
Öffnungszeiten
Mo 07:45 Uhr - 12:00 Uhr und 14:30 Uhr - 17:00 Uhr
Di 07:45 Uhr - 12:00 Uhr
Do 07:45 Uhr - 12:00 Uhr und 14:30 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 07:45 Uhr - 12:00 Uhr
Mittwoch geschlossen!
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9703772545250Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 909978-14
Fax: +49 89 909978-814
Landratsamt München (LRA M)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 90 07 51
81507 München
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:30 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Wir empfehlen Ihnen, Termine zu vereinbaren. Termine können auch außerhalb der Öffnungszeiten vereinbart werden.
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-m.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/93442507417Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 6221-0
Fax: +49 89 6221-2278
Internet
erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag mit Angaben zur Lage der Arbeitsstelle und zum zeitlichen Rahmen der Arbeiten
- auf den Einzelfall abgstimmter Verkehrszeichenplan
Weitere im Einzelfall wichtige Unterlagen wie Umleitungsplan, Spartenpläne, Gestattungsvereinbarungen etc.
Voraussetzungen
Welche Beschilderung zur Sicherung einer Baustelle notwendig ist, bestimmt sich anhand der besonderen örtlichen und verkehrlichen Umstände im Einzelfall.
Von besonderer Bedeutung ist dabei die fehlerfreie Ermessensausübung durch die Straßenverkehrsbehörde bzw. die Straßenbaubehörde. Ihre Anordnungen bezüglich der Einrichtung und Sicherung der Baustellen mittels Beschilderung müssen sich vor allem am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Dies gilt für die Sicherungsmaßnahmen ebenso wie die durch die Baustelle hervorgerufene (verkehrliche) Belastung Dritter.
Unter anderem sind die Belange von Anliegern, die im besonderen Maße auf die Nutzung der Straße angewiesen sind, in die Abwägung einzubeziehen. Das gilt vor allem dann, wenn Gewerbebetriebe betroffen sind. Arbeitsstellen sind deshalb vom Unternehmer so zu planen, dass ihre Dauer und räumliche Ausdehnung die Verkehrsabwicklung möglichst wenig erschweren. Ist der Straßenraum vorübergehend für die Baustelle nicht notwendig oder lassen die Umstände zeitweise Erleichterungen für den Verkehr zu, dann muss dies berücksichtigt werden. Arbeiten an verkehrsreichen Straßen sollen nach Möglichkeit in verkehrsschwachen Zeiten ausgeführt werden.
Bei räumlich längeren Arbeitsstellen ist darauf zu achten, dass - entsprechend dem Baufortschritt - die für den Verkehr wirksame Baustellenlänge und -breite möglichst gering gehalten werden. Zur Gestaltung der notwendigen Beschilderung und der Abstimmung weiterer Maßnahmen stehen den Straßenverkehrsbehörden bundeseinheitlich die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen zur Seite. Darin sind unter anderem Regelpläne für Baustellen auf innerörtlichen Straßen, Landstraßen und Autobahnen enthalten.
Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 45 Abs. 1 und Abs. 6 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
Rechtsbehelf
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 05.03.2024
Hinweise für München: Ergänzung: Landratsamt München
Fachlich freigegeben durch Landratsamt München am 01.02.2024
Stichwörter
Baustellenbeschilderung, Baustellenschilder, Bauunternehmer, Beschilderung Baustelle, Hinweistafeln Baustelle, Straßenbauarbeiten, Straßenbaustellen, Verkehrsbehinderung Baustelle, verkehrsrechtliche Anordnung, Vorübergehendes Haltverbot beantragen, Warnhinweise Baustelle