Straßenverkehr; Regelung des fließenden und des ruhenden Verkehrs, Verkehrsregelung durch Beschilderung
Die Regelung des fließenden und des ruhenden Verkehrs ist Aufgabe der Straßenverkehrsbehörden. Dies sind in Bayern die kreisangehörigen Gemeinden, die Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und Großen Kreisstädte.
Beschreibung
Die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden beinhalten insbesondere die
- Verkehrsregelung durch Beschilderung,
- die Schulwegsicherheit,
- die Erlaubnis von Veranstaltungen im Straßenraum,
- die Gewährung von Parkerleichterungen für behinderte Menschen,
- die Erlaubnis von Sondertransporten,
- die Gewährung von Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot,
- die Durchführung von Verkehrsschauen und
- die Verkehrssicherheitsarbeit in den örtlichen Unfallkommissionen.
Grundsätzlich wird durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) mit allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften vorgegeben, wie sich die Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr zu verhalten haben (z.B. Gebot der Vorsicht und Rücksichtnahme).
Wo dies nicht ausreicht, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, können die Straßenverkehrsbehörden die Aufstellung von Verkehrszeichen (wie Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen oder Richtzeichen), Verkehrseinrichtungen (wie Lichtzeichenanlagen, Absperr- oder Leiteinrichtungen) und Markierungen (wie Fußgängerüberwege, Leitlinien, Fahrbahnbegrenzungslinien oder Haltlinien) anordnen. Die hierdurch angeordneten Regelungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.
Eine Beschilderung darf von den Straßenverkehrsbehörden allerdings nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. So dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs in der Regel nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung insbesondere der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt.
Ob und welche Verkehrsregelung im konkreten Einzelfall erforderlich ist, entscheidet die zuständige Straßenverkehrsbehörde in Kenntnis der besonderen örtlichen und verkehrlichen Umstände von Amts wegen. Zur Beurteilung der örtlichen Verhältnisse hört die Straßenverkehrsbehörde immer die Straßenbaubehörde und die Polizei an. Entscheidungen stehen im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Von ihr sind in die Abwägung alle Interessen, also neben der Verkehrsbedeutung der Straße auch solche der Verkehrsteilnehmer, der Anwohner oder der Wirtschaftsunternehmen mit einzustellen und zu gewichten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren.
Wenngleich die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet sind, können auch Sie als Verkehrsteilnehmer oder Anwohner eine bestehende Beschilderung infrage stellen oder die Aufstellung einer neuen Beschilderung anregen. Sie haben zwar keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Beschilderung. Sie können aber von den Straßenverkehrsbehörden eine pflichtgemäße Ermessensausübung verlangen, wenn Sie als Verkehrsteilnehmer oder als Anwohner betroffen sind. Als "qualifizierte" Interessen kommen insbesondere eine Beeinträchtigung der persönlichen Handlungsfreiheit, eine Beeinträchtigung der Freiheit der Berufsausübung sowie Eingriffe in das Recht auf Anliegergebrauch des Grundeigentümers oder des Inhabers eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs in Betracht.
Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden.
Für Bundesautobahnen in der Baulast des Bundes übernimmt grundsätzlich die Bundesverwaltung, überwiegend die Autobahn GmbH des Bundes, teilweise auch das Fernstraßen-Bundesamt, verkehrsbehördliche Aufgaben.
Hinweise für Würzburg: Ergänzung: Landratsamt Würzburg
Online-Dienste
Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO)
Beschreibung
Online erledigen
- Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO)Sie können die Anordnung von verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 Straßenverkehrsordnung (StVO) online beantragen.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1, Nr. 8 StVO für Inanspruchnahme von öffentl. Verkehrsgrund (§32 StVO) / einer verkehrsrechtlichen Anordnung gem. § 45 Abs. 6 StVO
Beschreibung
Sie können eine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1, Nr. 8 StVO für Inanspruchnahme von öffentl. Verkehrsgrund (§32 StVO) / einer verkehrsrechtlichen Anordnung gem. § 45 Abs. 6 StVO online beantragen.
Online erledigen
- Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1, Nr. 8 StVO für Inanspruchnahme von öffentl. Verkehrsgrund (§32 StVO) / einer verkehrsrechtlichen Anordnung gem. § 45 Abs. 6 StVO
Sie können eine Ausnahmegenehmigung gem. § 46 Abs. 1, Nr. 8 StVO für Inanspruchnahme von öffentl. Verkehrsgrund (§32 StVO) / einer verkehrsrechtlichen Anordnung gem. § 45 Abs. 6 StVO online beantragen.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Landratsamt Würzburg (LRA WÜ)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
97067 Würzburg
Öffnungszeiten
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-wue.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/06775747438Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 931 8003-0
Fax: +49 931 8003-5690
Internet
Verwaltungsgemeinschaft Aub
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Marktplatz 1
97239 Aub
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: info@vgem-aub.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/67663043781Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9335 9710-10
Fax: +49 9335 9710-44
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 05.03.2024
Hinweise für Würzburg: Ergänzung: Landratsamt Würzburg
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Würzburg am 03.04.2024
Stichwörter
Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen