Verkehrszeichen Aufstellung

    Straßenverkehr; Regelung des fließenden und des ruhenden Verkehrs, Verkehrsregelung durch Beschilderung

    Die Regelung des fließenden und des ruhenden Verkehrs ist Aufgabe der Straßenverkehrsbehörden. Dies sind in Bayern die kreisangehörigen Gemeinden, die Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und Großen Kreisstädte.

    Beschreibung

    Die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden beinhalten insbesondere die

    • Verkehrsregelung durch Beschilderung,
    • die Schulwegsicherheit,
    • die Erlaubnis von Veranstaltungen im Straßenraum,
    • die Gewährung von Parkerleichterungen für behinderte Menschen,
    • die Erlaubnis von Sondertransporten,
    • die Gewährung von Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot,
    • die Durchführung von Verkehrsschauen und
    • die Verkehrssicherheitsarbeit in den örtlichen Unfallkommissionen.

    Grundsätzlich wird durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) mit allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften vorgegeben, wie sich die Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr zu verhalten haben (z.B. Gebot der Vorsicht und Rücksichtnahme).

    Wo dies nicht ausreicht, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, können die Straßenverkehrsbehörden die Aufstellung von Verkehrszeichen (wie Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen oder Richtzeichen), Verkehrseinrichtungen (wie Lichtzeichenanlagen, Absperr- oder Leiteinrichtungen) und Markierungen (wie Fußgängerüberwege, Leitlinien, Fahrbahnbegrenzungslinien oder Haltlinien) anordnen. Die hierdurch angeordneten Regelungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

    Eine Beschilderung darf von den Straßenverkehrsbehörden allerdings nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. So dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs in der Regel nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung insbesondere der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt.

    Ob und welche Verkehrsregelung im konkreten Einzelfall erforderlich ist, entscheidet die zuständige Straßenverkehrsbehörde in Kenntnis der besonderen örtlichen und verkehrlichen Umstände von Amts wegen. Zur Beurteilung der örtlichen Verhältnisse hört die Straßenverkehrsbehörde immer die Straßenbaubehörde und die Polizei an. Entscheidungen stehen im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Von ihr sind in die Abwägung alle Interessen, also neben der Verkehrsbedeutung der Straße auch solche der Verkehrsteilnehmer, der Anwohner oder der Wirtschaftsunternehmen mit einzustellen und zu gewichten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren.

    Wenngleich die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet sind, können auch Sie als Verkehrsteilnehmer oder Anwohner eine bestehende Beschilderung infrage stellen oder die Aufstellung einer neuen Beschilderung anregen. Sie haben zwar keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Beschilderung. Sie können aber von den Straßenverkehrsbehörden eine pflichtgemäße Ermessensausübung verlangen, wenn Sie als Verkehrsteilnehmer oder als Anwohner betroffen sind. Als "qualifizierte" Interessen kommen insbesondere eine Beeinträchtigung der persönlichen Handlungsfreiheit, eine Beeinträchtigung der Freiheit der Berufsausübung sowie Eingriffe in das Recht auf Anliegergebrauch des Grundeigentümers oder des Inhabers eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs in Betracht.

    Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden.

    Für Bundesautobahnen in der Baulast des Bundes übernimmt grundsätzlich die Bundesverwaltung, überwiegend die Autobahn GmbH des Bundes, teilweise auch das Fernstraßen-Bundesamt, verkehrsbehördliche Aufgaben.

    Hinweise für Dingolfing-Landau: Ergänzung: Landratsamt Dingolfing-Landau

    Online-Dienste

    Verkehr - Antrag auf verkehrsrechtliche Anordnung für Treib- und Drückjagden

    ID: L100042_78862.-103458

    Beschreibung

    gem. §§ 44, 45 StVO

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    Verkehr - Anzeige einer Veranstaltung auf einer Verkehrsfläche

    ID: L100042_78610.-103458

    Beschreibung

    Sie können eine Veranstaltung auf einer Verkehrsfläche (nichtöffentlich oder öffentlich) mit Auswirkungen auf angrenzende Kreis-, Staats- und Bundesstraßen gem. § 45 StVO online anzeigen.

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Dingolfing-Landau - Verkehrswesen (LRA DGF)

    Adresse

    Hausanschrift

    Obere Stadt 1

    84130 Dingolfing

    Postfachadresse

    Postfach 1420

    84125 Dingolfing

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: verkehrswesen@landkreis-dingolfing-landau.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3530874060511Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8731 87-0

    Fax: +49 8731 87-100

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    Verwaltungsgemeinschaft Mamming

    Adresse

    Hausanschrift

    Hauptstr. 15

    94437 Mamming

    Postanschrift

    Hauptstr. 15

    94437 Mamming

    Kontakt

    E-Mail: vg@mamming.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/66218492804Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9955 9311-0

    Fax: +49 9955 9311-75

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    Rechtsgrundlage(n)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 05.03.2024

    Hinweise für Dingolfing-Landau: Ergänzung: Landratsamt Dingolfing-Landau

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Dingolfing-Landau am 13.03.2024

    Stichwörter

    Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

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