Verkehrszeichen Aufstellung

    Straßenverkehr; Regelung des fließenden und des ruhenden Verkehrs, Verkehrsregelung durch Beschilderung

    Die Regelung des fließenden und des ruhenden Verkehrs ist Aufgabe der Straßenverkehrsbehörden. Dies sind in Bayern die kreisangehörigen Gemeinden, die Landratsämter, kreisfreien Gemeinden und Großen Kreisstädte.

    Beschreibung

    Die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden beinhalten insbesondere die

    • Verkehrsregelung durch Beschilderung,
    • die Schulwegsicherheit,
    • die Erlaubnis von Veranstaltungen im Straßenraum,
    • die Gewährung von Parkerleichterungen für behinderte Menschen,
    • die Erlaubnis von Sondertransporten,
    • die Gewährung von Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot,
    • die Durchführung von Verkehrsschauen und
    • die Verkehrssicherheitsarbeit in den örtlichen Unfallkommissionen.

    Grundsätzlich wird durch die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) mit allgemeinen und besonderen Verhaltensvorschriften vorgegeben, wie sich die Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr zu verhalten haben (z.B. Gebot der Vorsicht und Rücksichtnahme).

    Wo dies nicht ausreicht, um die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu gewährleisten, können die Straßenverkehrsbehörden die Aufstellung von Verkehrszeichen (wie Gefahrzeichen, Vorschriftzeichen oder Richtzeichen), Verkehrseinrichtungen (wie Lichtzeichenanlagen, Absperr- oder Leiteinrichtungen) und Markierungen (wie Fußgängerüberwege, Leitlinien, Fahrbahnbegrenzungslinien oder Haltlinien) anordnen. Die hierdurch angeordneten Regelungen gehen den allgemeinen Verkehrsregeln vor.

    Eine Beschilderung darf von den Straßenverkehrsbehörden allerdings nur dort angeordnet werden, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. So dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs in der Regel nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung insbesondere der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs erheblich übersteigt.

    Ob und welche Verkehrsregelung im konkreten Einzelfall erforderlich ist, entscheidet die zuständige Straßenverkehrsbehörde in Kenntnis der besonderen örtlichen und verkehrlichen Umstände von Amts wegen. Zur Beurteilung der örtlichen Verhältnisse hört die Straßenverkehrsbehörde immer die Straßenbaubehörde und die Polizei an. Entscheidungen stehen im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Von ihr sind in die Abwägung alle Interessen, also neben der Verkehrsbedeutung der Straße auch solche der Verkehrsteilnehmer, der Anwohner oder der Wirtschaftsunternehmen mit einzustellen und zu gewichten. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist zu wahren.

    Wenngleich die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden grundsätzlich auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet sind, können auch Sie als Verkehrsteilnehmer oder Anwohner eine bestehende Beschilderung infrage stellen oder die Aufstellung einer neuen Beschilderung anregen. Sie haben zwar keinen Rechtsanspruch auf eine bestimmte Beschilderung. Sie können aber von den Straßenverkehrsbehörden eine pflichtgemäße Ermessensausübung verlangen, wenn Sie als Verkehrsteilnehmer oder als Anwohner betroffen sind. Als "qualifizierte" Interessen kommen insbesondere eine Beeinträchtigung der persönlichen Handlungsfreiheit, eine Beeinträchtigung der Freiheit der Berufsausübung sowie Eingriffe in das Recht auf Anliegergebrauch des Grundeigentümers oder des Inhabers eines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs in Betracht.

    Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden.

    Für Bundesautobahnen in der Baulast des Bundes übernimmt grundsätzlich die Bundesverwaltung, überwiegend die Autobahn GmbH des Bundes, teilweise auch das Fernstraßen-Bundesamt, verkehrsbehördliche Aufgaben.

    Hinweise für Sonstiges (091890159000): Ergänzung: Gemeinde Übersee

    Online-Dienst

    Antrag für die Einrichtung eines vorübergehenden Haltverbots (Parkplatzabsperrung)

    ID: L100042_192664.-155627

    Beschreibung

    Sie können ein vorübergehendes Haltverbot (Parkplatzabsperrung) online beantragen, z. B. in Falle eines Umzugs oder einer Baustellenbelieferung.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Ansprechpartner

    Gemeinde Übersee - Bautechnik

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchweg 1

    83236 Übersee

    Postanschrift

    Kirchweg 1

    83236 Übersee

    Öffnungszeiten

    Mo 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:30 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:30 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: bautechnik@gemeinde-uebersee.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/217408739770Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8642 8989-25

    Fax: +49 8642 8989-33

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    Landratsamt Traunstein - Gr. 3.362 Untere Verkehrsbehörde (LRA TS)

    Adresse

    Hausanschrift

    Kotzinger Str. 6

    83278 Traunstein

    Postanschrift

    Papst-Benedikt-XVI.-Platz

    83278 Traunstein

    Öffnungszeiten

    Mo 07:30 Uhr - 12:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:30 Uhr

    Di 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 07:30 Uhr - 12:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:30 Uhr

    Fr 07:30 Uhr - 12:30 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@traunstein.bayern

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0064945295118Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 861 58-515

    Fax: +49 861 58-514

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    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 05.03.2024

    Hinweise für Sonstiges (091890159000): Ergänzung: Gemeinde Übersee

    Fachlich freigegeben durch Gemeinde Übersee am 07.11.2024

    Stichwörter

    Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen

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