Straßenverkehr; Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Gemeinde
Beschreibung
Die Gemeinden sind gemäß § 88 Zuständigkeitsverordnung berechtigt, bestimmte Verkehrsordnungswidrigkeiten (§ 24 StVG) zu verfolgen und zu ahnden.
- Überwachung des ruhenden Verkehrs (z. B. Halte- und Parkverstöße)
- Geschwindigkeitsüberwachung
- Verkehrsordnungswidrigkeiten von Radfahrern auf Gehwegen
- Verstöße gegen folgende Verkehrszeichen
- Zeichen 220 (Einbahnstraße) in Verbindung mit Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt), soweit die Verkehrsordnungswidrigkeit durch Radfahrer begangen wird,
- Zeichen 237 (Radweg),
- Zeichen 239 (Gehweg),
- Zeichen 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg),
- Zeichen 241 (Getrennter Geh- und Radweg),
- Zeichen 242.1 und 242.2 (Beginn und Ende einer Fußgängerzone),
- Zeichen 244.1 und 244.2 (Beginn und Ende einer Fahrradstraße),
- Zeichen 325.1 und 325.2 (Beginn und Ende eines verkehrsberuhigten Bereichs).
Gemeinden können Verkehrsüberwachung eigenständig oder in Zusammenarbeit mit anderen Gemeinden betreiben (z. B. Beteiligung an einem Zweckverband).
Hinweise für Nürnberg: Ergänzung: Stadt Nürnberg
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Fahrzeuge & Verkehr Nürnberg - Parkhausbelegung und freie Parkplätze
Beschreibung
Hier erfahren Sie online, wie viel freie Parkplätze es in den Parkhäusern der Nürnberger Innenstadt aktuell gibt.
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- Fahrzeuge & Verkehr Nürnberg - Parkhausbelegung und freie Parkplätze
Hier erfahren Sie online, wie viel freie Parkplätze es in den Parkhäusern der Nürnberger Innenstadt aktuell gibt.
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Kommunale Verkehrsüberwachung - Bußgeld - Stellungnahme online
Beschreibung
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- Kommunale Verkehrsüberwachung - Bußgeld - Stellungnahme onlineSollten Sie mit einem Bußgeldbescheid des Zweckverbandes Kommunale Verkehrsüberwachung im Großraum Nürnberg nicht einverstanden sein, haben Sie die Möglichkeit Einspruch einzulegen. Dies können Sie online tun.
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Kommunale Verkehrsüberwachung - Verwarnung - Stellungnahme online
Beschreibung
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- Kommunale Verkehrsüberwachung - Verwarnung - Stellungnahme onlineWenn Sie mit einer Verwarnung (Strafzettel, Knöllchen, Ticket) der Kommunalen Verkehrsüberwachung im Großraum Nürnberg nicht einverstanden sind und nicht innerhalb einer Woche bezahlen, erhalten Sie die Verwarnung nochmals schriftlich zusammen mit einem Anhörungsbogen. Sie können dann das Verwarnungsgeld noch bezahlen oder sich schriftlich oder online zu dem Verstoß äußern.
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Ansprechpartner
Stadt Nürnberg
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Fünferplatz 2
90403 Nürnberg
Kontakt
E-Mail: poststelle@stadt.nuernberg.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=40553755388Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/40553755388Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 911 231-0
Fax: +49 911 231-4144
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG)Verkehrsordnungswidrigkeit
- § 88 Zuständigkeitsverordnung (ZustV)
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 03.05.2024
Hinweise für Nürnberg: Ergänzung: Stadt Nürnberg
Fachlich freigegeben durch Stadt Nürnberg am 18.09.2024
Stichwörter
Verkehrsüberwachungsdienst