Motorisiertes Luftfahrzeug; Beantragung einer Außenstarterlaubnis oder Außenlandeerlaubnis
Beschreibung
Als Außenstart und Außenlandung bezeichnet man Starts und Landungen von Luftfahrzeugen
- außerhalb der dafür zugelassenen Flugplätze,
- außerhalb der festgelegten Start- und Landebahnen eines Flugplatzes,
- außerhalb der Betriebsstunden eines Flugplatzes oder
- innerhalb von Betriebsbeschränkungszeiten für einen Flugplatz
Außenstarts und Außenlandungen bedürfen einer Erlaubnis der Luftfahrtbehörde. Das zuständige Luftamt kann diese Erlaubnisse für Starts und Landungen in Bayern erteilen. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.
Eine Erlaubnis für eine Außenlandung ist nicht erforderlich, wenn der Ort der Landung infolge der Eigenschaften des jeweiligen Luftfahrzeuges nicht vorausbestimmbar ist (z. B. Segelflugzeuge oder Ballone) oder wenn die Landung aus Gründen der Sicherheit oder zur Hilfeleistung bei einer Gefahr für Leib oder Leben einer Person erforderlich ist (z. B. Rettungshubschrauber).
Hinweise für Unterfranken: Ergänzung: Regierung von Mittelfranken
Online-Dienst
Außenstarts und -landungen Erlaubnis - Antrag
Beschreibung
Online erledigen
- Außenstarts und -landungen Erlaubnis - AntragSie können die luftrechtliche Erlaubnis zur Durchführung von Außenstarts und -landungen online beantragen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 25 - Luftamt Nordbayern (Reg MFr)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Flughafenstr. 118
90411 Nürnberg
Kontakt
E-Mail: luftamt.nord@reg-mfr.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/181413191674Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 911 52700-0
Fax: +49 911 364446
Internet
Voraussetzungen
Eine Erlaubnis kann nach pflichtgemäßem Ermessen nur erteilt werden, wenn insbesondere
- sicherer Flugbetrieb gewährleistet ist,
- Gefahren für die Allgemeinheit auszuschließen sind,
- ein angemessener Schutz vor Fluglärm berücksichtigt ist und
- ein schonender Umgang mit Natur und Landschaft sichergestellt ist.
Dieses öffentliche Interesse und das Interesse des Antragstellers an der Durchführung des Vorhabens (Zweck des Fluges) sind gegeneinander abzuwägen. Entscheidend sind u.a. die Intensität, die Örtlichkeit und der Termin des Vorhabens.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Die Erlaubnis für Starts und Landungen in Bayern muss beim zuständige Luftamt beantragt werden.
Fristen
Kosten
Erlaubnis: 30,00 bis 500,00 Euro je nach Verwaltungsaufwand
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 30.10.2024
Hinweise für Unterfranken: Ergänzung: Regierung von Mittelfranken
Fachlich freigegeben durch Regierung von Mittelfranken am 30.01.2024
Stichwörter
Außenstarterlaubnis, Außenlandeerlaubnis, Erlaubnisse, Luftraumbenutzung