Beförderung gefährlicher Güter

    Gefahrgutbeförderung; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung, Fahrwegbestimmung und sonstigem

    Für die Beförderung gefährlicher Güter liegt in Bayern die Federführung beim StMB. Fahrwegbestimmungen nach § 35a Abs. 3 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) erteilen die Kreisverwaltungsbehörden.

    Beschreibung

    Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ist zuständig für

    • die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB im Straßenverkehr,
    • die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GGVSEB im Eisenbahnverkehr für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen,
    • die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GGVSEB in der Binnenschifffahrt auf schiffbaren Binnengewässern, die nicht Bundeswasserstraßen sind,
    • den Erlass von Allgemeinverfügungen zur Fahrwegbestimmung nach § 35a Abs. 3 Satz 2 GGVSEB und
    • die Genehmigung zur Fortsetzung der Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).

    Für die Fahrwegbestimmung bei der Beförderung

    • entzündbarer Gase der Klasse 2 nach § 35b Tabelle lfd. Nr. 2 GGVSEB und
    • entzündbarer flüssiger Stoffe der Klasse 3 nach § 35b Tabelle lfd. Nr. 4 GGVSEB

    wurde in Bayern eine Allgemeinverfügung erlassen, die unter "Rechtsgrundlagen" abgerufen werden kann. Die Bedingungen dieser Allgemeinverfügung sind bei den betreffenden Beförderungen einzuhalten, wobei keine zusätzliche behördliche Fahrwegbestimmung benötigt wird.

    Für die Beförderung aller anderen gefährlichen Güter, für die nach den Vorschriften des § 35a in Verbindung mit § 35b GGVSEB eine Fahrwegbestimmung erforderlich ist, muss vor Beginn der Beförderung bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde diese Fahrwegbestimmung beantragt werden.

    Dabei werden in der Regel zwei Kreisverwaltungsbehörden unabhängig voneinander auf Antrag tätig. So bestimmt die für den Beladeort zuständige Behörde den Fahrweg zwischen dem Beladeort und der Autobahn, während der Fahrweg von der Autobahn zum Entladeort von der für den Entladeort zuständigen Behörde bestimmt wird. Führt ein Fahrweg durch die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Kreisverwaltungsbehörden, beteiligt die zuständige Kreisverwaltungsbehörde die weiteren Kreisverwaltungsbehörden bei der Bestimmung des Fahrwegs.

    Die Kreisverwaltungsbehörden sind ferner zuständig für

    • die Festlegung von Be- und Entladestellen von Fahrzeugen oder Großcontainern, die nach der Vorschrift in Unterabschnitt 7.5.1.4 ADR als geschlossene Ladung befördert werden,

    • die Entgegennahme der Nachricht über das Verladen oder Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften nach Abschnitt 7.5.11 CV 1 Abs. 1 Buchst. b und Kapitel 8.5 S 1 Abs. 4 Buchst. b ADR,

    • die Erteilung der Erlaubnis zum Verladen oder Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften sowie für die Entgegennahme der Nachricht über diese Tätigkeiten nach Abschnitt 7.5.11 CV 1 Abs. 1 Buchst. a und Kapitel 8.5 S 1 Abs. 4 Buchst. a ADR und

    • die Erteilung der Zustimmung für längeres Halten in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen nach Kapitel 8.5 S 8 Satz 2 und S 9 Satz 2 ADR.

    Hinweise für Rhön-Grabfeld: Ergänzung: Landratsamt Rhön-Grabfeld

    Online-Dienst

    Straßenverkehr | Antrag Ausnahmegenehmigung Befahren öffentlicher Straßen bei Verkehrsbeschränkungen

    ID: L100042_81467.-105421

    Beschreibung

    Sie können die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Befahren öffentlicher Straßen bei bestehenden Verkehrsbeschränkungen online beantragen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Landratsamt Rhön-Grabfeld - Sachgebiet 3.3 - Verkehrswesen (LRA NES)

    Adresse

    Hausanschrift

    Siemensstraße 10

    97616 Bad Neustadt a.d.Saale

    Postanschrift

    Siemensstr. 10

    97616 Bad Neustadt a.d.Saale

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 15:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 15:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:30 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: kfz@rhoen-grabfeld.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6463367044406Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9771 94-660

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 21.08.2024

    Hinweise für Rhön-Grabfeld: Ergänzung: Landratsamt Rhön-Grabfeld

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Rhön-Grabfeld am 04.09.2024

    Stichwörter

    Gefahrguttransporte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English