Gefahrgutbeförderung; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung, Fahrwegbestimmung und sonstigem
Für die Beförderung gefährlicher Güter liegt in Bayern die Federführung beim StMB. Fahrwegbestimmungen nach § 35a Abs. 3 Satz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) erteilen die Kreisverwaltungsbehörden.
Beschreibung
Das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr ist zuständig für
- die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 GGVSEB im Straßenverkehr,
- die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 GGVSEB im Eisenbahnverkehr für den Bereich der nichtbundeseigenen Eisenbahnen,
- die Erteilung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 GGVSEB in der Binnenschifffahrt auf schiffbaren Binnengewässern, die nicht Bundeswasserstraßen sind,
- den Erlass von Allgemeinverfügungen zur Fahrwegbestimmung nach § 35a Abs. 3 Satz 2 GGVSEB und
- die Genehmigung zur Fortsetzung der Beförderung nach Absatz 1.4.2.2.4 des Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR).
Für die Fahrwegbestimmung bei der Beförderung
- entzündbarer Gase der Klasse 2 nach § 35b Tabelle lfd. Nr. 2 GGVSEB und
- entzündbarer flüssiger Stoffe der Klasse 3 nach § 35b Tabelle lfd. Nr. 4 GGVSEB
wurde in Bayern eine Allgemeinverfügung erlassen, die unter "Rechtsgrundlagen" abgerufen werden kann. Die Bedingungen dieser Allgemeinverfügung sind bei den betreffenden Beförderungen einzuhalten, wobei keine zusätzliche behördliche Fahrwegbestimmung benötigt wird.
Für die Beförderung aller anderen gefährlichen Güter, für die nach den Vorschriften des § 35a in Verbindung mit § 35b GGVSEB eine Fahrwegbestimmung erforderlich ist, muss vor Beginn der Beförderung bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde diese Fahrwegbestimmung beantragt werden.
Dabei werden in der Regel zwei Kreisverwaltungsbehörden unabhängig voneinander auf Antrag tätig. So bestimmt die für den Beladeort zuständige Behörde den Fahrweg zwischen dem Beladeort und der Autobahn, während der Fahrweg von der Autobahn zum Entladeort von der für den Entladeort zuständigen Behörde bestimmt wird. Führt ein Fahrweg durch die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Kreisverwaltungsbehörden, beteiligt die zuständige Kreisverwaltungsbehörde die weiteren Kreisverwaltungsbehörden bei der Bestimmung des Fahrwegs.
Die Kreisverwaltungsbehörden sind ferner zuständig für
-
die Festlegung von Be- und Entladestellen von Fahrzeugen oder Großcontainern, die nach der Vorschrift in Unterabschnitt 7.5.1.4 ADR als geschlossene Ladung befördert werden,
-
die Entgegennahme der Nachricht über das Verladen oder Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle außerhalb von Ortschaften nach Abschnitt 7.5.11 CV 1 Abs. 1 Buchst. b und Kapitel 8.5 S 1 Abs. 4 Buchst. b ADR,
-
die Erteilung der Erlaubnis zum Verladen oder Abladen von gefährlichen Stoffen und Gegenständen an einer der Öffentlichkeit zugänglichen Stelle innerhalb von Ortschaften sowie für die Entgegennahme der Nachricht über diese Tätigkeiten nach Abschnitt 7.5.11 CV 1 Abs. 1 Buchst. a und Kapitel 8.5 S 1 Abs. 4 Buchst. a ADR und
-
die Erteilung der Zustimmung für längeres Halten in der Nähe von Wohngebieten oder belebten Plätzen nach Kapitel 8.5 S 8 Satz 2 und S 9 Satz 2 ADR.
Hinweise für Deggendorf: Ergänzung: Landratsamt Deggendorf
Online-Dienst
Verkehrswesen - Antrag auf Bestimmung des Fahrweges
Beschreibung
Online erledigen
- Verkehrswesen - Antrag auf Bestimmung des FahrwegesSie können die Bestimmung des Fahrwegesnach (§ 7 Abs. 3 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt - Anlage) online beantragen.
Vertrauensniveau
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Di 07:30 Uhr - 12:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
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Telefon Festnetz: +49 991 3100-0
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Internet
Rechtsgrundlage(n)
- Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen (Durchführungsrichtlinien-Gefahrgut)
- Einführung der Durchführungsrichtlinien-GefahrgutBekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 23. April 2021
- Allgemeinverfügung zur Fahrwegbestimmung nach § 35a Abs. 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt
- § 35 bis 35c der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (Verlagerung und Fahrweg im Straßenverkehr)
- Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 21.08.2024
Hinweise für Deggendorf: Ergänzung: Landratsamt Deggendorf
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Deggendorf am 05.03.2024
Stichwörter
Gefahrguttransporte