Berufspraktische Tätigkeit; Anzeige der Aufnahme bei der Bayerischen Architektenkammer
Absolventen und Absolventinnen der Fachrichtung Architektur, die im Rahmen ihrer Tätigkeit nicht unter der Aufsicht eines Architekten bzw. einer Architektin stehen, müssen die Aufnahme ihrer Tätigkeit anzeigen.
Beschreibung
In der Fachrichtung Architektur ist seit dem 1. August 2019 erforderlich, dass die berufspraktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung einer/eines Architekten/-in erfolgt.
Die berufspraktische Tätigkeit unter Beaufsichtigung einer/eines Architekten/-in beginnt mit ihrer tatsächlichen Aufnahme. Die Aufnahme kann, muss aber nicht der Bayerischen Architektenkammer angezeigt werden.
Wird die berufspraktische Tätigkeit nicht in einem Büro oder sonstigen Arbeitsstätte unter Beaufsichtigung einer/eines Architekten/-in absolviert, kann die Beaufsichtigung auch durch die Bayerische Architektenkammer erfolgen. In diesen Fällen ist die Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit der Bayerischen Architektenkammer anzuzeigen.
Online-Dienst
Anzeige der Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit
Beschreibung
Online erledigen
- Anzeige der Aufnahme der berufspraktischen TätigkeitSie können die Aufnahme der berufspraktischen Tätigkeit gemäß Art. 4 Abs. 2 Nr. 3 BauKaG online anzeigen.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Bayerische Architektenkammer
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Waisenhausstr. 4
80637 München
Kontakt
E-Mail: info@byak.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9766059665110Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 139880-0
Fax: +49 89 139880-55
Internet
erforderliche Unterlagen
- Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Abschlussurkunde der Hochschule
- Zeugnis
- Diploma Supplement
- Lebenslauf
- Gebührenvorschuss (Nachweis)
Voraussetzungen
- eintragungsfähiger Studienabschluss in der Fachrichtung Architektur
- Aufnahme einer Tätigkeit, bei der die Aufsicht durch einen Architekten bzw. eine Architektin nicht gewährleistet ist
Rechtsgrundlage(n)
- Satzung der Bayerischen Architektenkammer über die Inhalte der praktischen Tätigkeit
- Art. 4 Abs. 3 Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz – BauKaG)
- Verordnung über die Verfahren bei den Baukammern und deren Eintragungsausschüssen (Baukammernverordnung – BauKaV)
- Gebührenordnung der Bayerischen Architektenkammer
Verfahrensablauf
Fristen
Die Anzeige kann frühestens nach erfolgreich abgeschlossenem, mindestens achtsemestrigen Studium der Architektur erfolgen. Die Anzeige der Aufnahme muss der Bayerischen Architektenkammer vor ihrem Beginn mitgeteilt werden.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Eintragung: EUR 80,00
Die Kosten werden bei Beantragung der Eintragung in die Architektenliste angerechnet.
Weitere Informationen
- Bayerische Architektenkammer
- Deutsches ArchitektenblattDas Deutsche Architektenblatt (DAB) ist das offizielle Mitteilungsorgan der Bundesarchitektenkammer und der Architektenkammern der Länder.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 05.03.2025