Kraftfahrzeug; Beantragung der Neuzulassung
Beschreibung
Bei einem Neufahrzeug mit allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. EU-Typgenehmigung oder einer Einzelgenehmigung müssen Sie bei der Zulassungsbehörde die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragen.
Fahrzeugen ohne eine Zulassungsbescheinigung Teil II müssen durch die Zulassungsbehörde identifiziert werden. Die Zulassungsbehörde kann die Vorführung auch aus anderen Gründen verlangen.
Informationen über die Zulassungsbehörden finden Sie unter "Weiterführende Links".
Bei der Zuteilung eines Kennzeichens im Rahmen des Zulassungsverfahrens wird Ihnen eine Buchstaben- und Zahlenkombination zugeteilt, auf die Sie keinen Einfluss haben. Sie können aber auch eine andere Buchstaben- und Zahlenkombination (z. B. Ihre Initialen oder Geburtsjahr) nach Verfügbarkeit gegen Gebühr beantragen.
Hinweise für Ansbach: Ergänzung: Stadt Ansbach
Online-Dienste
Kfz Auskunft Bankbrief
Beschreibung
Sie möchten in der Zulassungsbehörde einen Vorgang zu Ihrem Fahrzeug bearbeiten lassen, verfügen aber nicht selbst über die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. den Fahrzeugbrief (z.B. wegen Sicherungsübereignung).
Sobald die Dokumente von der entsprechenden Stelle angefordert wurden, können Sie hier prüfen, ob die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief bereits in der Zulassungsbehörde vorliegt.
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- Kfz Auskunft Bankbrief
Sie möchten in der Zulassungsbehörde einen Vorgang zu Ihrem Fahrzeug bearbeiten lassen, verfügen aber nicht selbst über die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. den Fahrzeugbrief (z.B. wegen Sicherungsübereignung).
Sobald die Dokumente von der entsprechenden Stelle angefordert wurden, können Sie hier prüfen, ob die Zulassungsbescheinigung Teil II bzw. der Fahrzeugbrief bereits in der Zulassungsbehörde vorliegt.
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Kfz-Wunschkennzeichen
Beschreibung
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- Kfz-WunschkennzeichenSie können ein Wunschkennzeichen online reservieren.
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Online Zulassungsbehörde - Neuzulassung
Beschreibung
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- Online Zulassungsbehörde - NeuzulassungHier können Sie Ihr Fahrzeug direkt online zulassen, wiederzulassen, ummelden oder eine Adressänderung durchführen. Nach erfolgreicher Zulassung müssen Sie den Bescheid zur sofortigen Inbetriebsetzung herunterladen und ausdrucken. Um sofort losfahren zu können beachten Sie bitte, dass Sie die Nummernschilder mit dem zugeteilten Kennzeichen am Fahrzeug anbringen müssen. Die Zulassungsbescheinigungen Teil I bzw. Teil II sowie die Stempelplaketten erhalten sie wenige Tage nach der Zulassung per Post, bis dahin dürfen Sie nur innerhalb Deutschlands fahren. Hat Ihr Fahrzeug bereits ein Nummernschild und ein gültiges zugeteiltes Kennzeichen? Wenn nein, dann empfiehlt es sich, dies vorab zu besorgen.
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Terminvereinbarung für Zulassungsangelegenheiten
Beschreibung
Sie können einen Termin zur Zulassung, Abmeldung, bei Verlust / Diebstahl / Beschädigung von Papieren, für Zulassungsbestätigungen und Kennzeichen online vereinbaren.
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- Terminvereinbarung für Zulassungsangelegenheiten
Sie können einen Termin zur Zulassung, Abmeldung, bei Verlust / Diebstahl / Beschädigung von Papieren, für Zulassungsbestätigungen und Kennzeichen online vereinbaren.
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Ansprechpartner
Stadt Ansbach - Amt für Ordnung, Straßenverkehr und Bürgerservice
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Nürnberger Straße 32
91522 Ansbach
Kontakt
E-Mail: ordnungsamt.pki@ansbach.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8933318254511Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 981 51-0
Fax: +49 981 51-315
Stadt Ansbach - Kfz-Zulassungs- und Führerscheinrecht
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Nürnberger Straße 26
91522 Ansbach
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 13:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: zulassung@ansbach.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1929421809528Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 981 51-510
Fax: +49 981 51-288
erforderliche Unterlagen
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- EU-Übereinstimmungsbescheinigung im Original oder als Datenabruf
- Kaufvertrag oder anderen Nachweis der Verfügungsberechtigung
(wenn Verfügungsberechtigung nachgewiesen werden muss)
- amtliches Ausweispapier
- Bestätigung über das Vorliegen einer Kfz-Haftpflichtversicherung (Versicherungsbestätigung - "eVB"-)
- Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (in Bayern: TÜV Süd) oder eines nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung entsprechend ermächtigten Technischen Dienstes)
- Vollmacht (auch bei Zulassung für einen Verwandten erforderlich)
- SEPA-Mandat für Einzug der Kfz-Steuer
- Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei Antragstellung durch einen Minderjährigen
Voraussetzungen
Bei der Zulassung des Kraftfahrzeugs müssen Sie die Verfügungsberechtigung über das Kraftfahrzeug z.B. durch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nachweisen. Zudem ist die EU-Übereinstimmungsbescheinigung im Original vorzulegen oder der Hersteller muss einen elektronischen Datenabruf ermöglicht haben.
Vorgenommenen Änderungen am Fahrzeug, die abnahmepflichtig sind (z.B. Anhängerkupplung, ALU-Felgen, Spoiler, Standheizung etc.), müssen für die Zulassung des Kraftfahrzeugs durch den amtlichen anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (in Bayern: TÜV Süd) oder eines nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung entsprechend ermächtigten Technischen Dienstes vorher abgenommen werden.
Erstzulassungen können auch internetbasiert durchgeführt werden.
Voraussetzung dafür ist eine Anmeldung über ein Bürgerkonto mit einer entsprechenden Authentifizierung (elektronischer Personalausweis, Aufenthaltstitel mit ID-Funktion oder Elsterzertifikat). Außerdem muss eine Zulassungsbescheinigung Teil II mit hinterlegten Sicherheitscode vorliegen. Das Fahrzeug muss einem EU-Typ entsprechen und die Hersteller einen entsprechenden Datensatz hinterlegt haben (er ist dazu verpflichtet, wenn er nach dem 1.10.2019 eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben hat). Außerdem muss eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) abrufbar sein.
Der Vorgang wird internetbasiert geprüft und das Fahrzeug wird – bei Vorliegen aller Vorliegen aller Voraussetzungen - automatisiert zugelassen. Sie können dann einen vorläufigen Zulassungsnachweis abrufen. Diesen können Sie dann ausgedruckt im Fahrzeug mitführen bzw. auslegen. Die Kennzeichenschilder ohne Stempelplaketten müssen Sie am Fahrzeug anbringen. Für einen Zeitraum von längstens zehn Tagen können Sie das Fahrzeug so im Inland fahren.
Wenn Ihnen die Zulassungsunterlagen auf dem Postweg zugehen, müssen Sie die Prüf- und Stempelplaketten anbringen.
Die internetbasierten Vorgänge können Sie auf dem Portal Ihrer Zulassungsbehörde aufrufen. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen.
Informationen über die Online-Verfahren der Zulassungsbehörden finden Sie unter "Weiterführende Links".
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
grundsätzlich keine
Für den Fall, dass zwischen der Bestätigung der Betriebserlaubnis/EG-Typgenehmigung und der Zulassung ein Zeitraum von mehr als 18 Monaten liegt, kann die Zulassungsbehörde zur Überprüfung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs eine Fahrzeuguntersuchung durch den amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (in Bayern: TÜV Süd) oder eines nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung entsprechend ermächtigten Technischen Dienstes durchzuführen. Diese Untersuchung dient auch dem Zweck festzustellen, ob das Fahrzeug noch den bei der Zulassung gültigen technischen Vorschriften entspricht.
Kosten
Bei Fahrzeugen mit Allgemeiner Betriebserlaubnis/EU-Typgenehmigung müssen Sie 30,00 EUR bezahlen.
Für den Fall, dass durch die Zulassungsbehörde noch Daten erhoben werden müssen, weil diese nicht zum Abruf zur Verfügung stehen, fallen zusätzlich 15,30 EUR.
Diese Gebühren erhöhen sich für den Fall, dass ein Wunschkennzeichen beantragt wird, um 10,20 EUR.
Auch wenn noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt ist, fallen zusätzliche Gebühren an.
Die internetbasierte Erstzulassung kostet 13,10 EUR. Außerdem darf die Zulassungsbehörde ausgegebene Portokosten in Rechnung stellen.
Die Gebühren erhöhen sich um die Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes (3,80 EUR falls noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben wurde). Hinzu kommen ggf. Gebühren für Dokumentensiegel (je 0,30 EUR) und Reservierung (2,60 EUR).
Die Kennzeichen müssen Sie auf eigene Rechnung selbst bei privaten Anbietern besorgen.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 25.11.2024
Hinweise für Ansbach: Ergänzung: Stadt Ansbach
Fachlich freigegeben durch Stadt Ansbach am 28.11.2024
Stichwörter
Anmeldung Auto, Anmeldung Kfz, Anmeldung PkW, Auto anmelden, Auto melden, Auto zulassen, Fahrzeug anmelden, Fahrzeughalter, Fahrzeug zulassen, Kennzeichen, Kfz anmelden, Kfz-Neuzulassung, Kraftfahrzeug anmelden, Kraftfahrzeug zulassen, Maschine anmelden, Neuzulassung, Nummernschild, Nummernschilder, register car, Wagen, zulassen, Zulassung, Zulassung Auto, Zulassung eines Autos, Zulassung Kraftfahrzeug, Zulassung Pkw, Zulassungsstelle