Kraftfahrzeug Zulassung erstmalig

    Kraftfahrzeug; Beantragung der Neuzulassung

    Zum Betrieb auf öffentlichen Straßen müssen Sie Kraftfahrzeuge zulassen. Dies erfolgt aus Gründen der Verkehrssicherheit und zur Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer, sowie um den Halter oder Fahrer feststellen zu können.

    Beschreibung

    Bei einem Neufahrzeug mit allgemeiner Betriebserlaubnis bzw. EU-Typgenehmigung oder einer Einzelgenehmigung müssen Sie bei der Zulassungsbehörde die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens beantragen.

    Fahrzeugen ohne eine Zulassungsbescheinigung Teil II müssen durch die Zulassungsbehörde identifiziert werden. Die Zulassungsbehörde kann die Vorführung auch aus anderen Gründen verlangen.

     

    Informationen über die Zulassungsbehörden finden Sie unter "Weiterführende Links".

     

    Bei der Zuteilung eines Kennzeichens im Rahmen des Zulassungsverfahrens wird Ihnen eine Buchstaben- und Zahlenkombination zugeteilt, auf die Sie keinen Einfluss haben. Sie können aber auch eine andere Buchstaben- und Zahlenkombination (z. B. Ihre Initialen oder Geburtsjahr) nach Verfügbarkeit gegen Gebühr beantragen.

    Hinweise für Fürstenfeldbruck: Ergänzung: Landratsamt Fürstenfeldbruck

    Online-Dienste

    Einverständniserklärung für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges/eines Kraftfahrzeuganhängers auf Minderjährige bzw. nicht geschäftsfähige Personen

    ID: L100042_95304.-68776

    Beschreibung

    Sie können eine Einverständniserklärung für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges/eines Kraftfahrzeuganhängers auf Minderjährige bzw. nicht geschäftsfähige Personen erstellen. Das ausgefüllte Formular ist beim Zulassungsvorgang in der Zulassungsbehörde Fürstenfeldbruck vorzulegen.

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    Sprache

    Deutsch

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    Erteilung einer Vollmacht und eines SEPA Mandates

    ID: L100042_95305.-68776

    Beschreibung

    Sie können eine Vollmacht und ein SEPA Mandat für die Zulassungsvorgänge der Zulassungsbehörde Fürstenfeldbruck erstellen und ausdrucken.

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    Online Zulassungsbehörde

    ID: L100042_203817.-68776

    Beschreibung

    Sie können online ein Kfz abmelden oder ein Fahrzeug auf sich zulassen (Neuzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung, Umschreibung oder Anschriftänderung).

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    • Online Zulassungsbehörde
      Sie können online ein Kfz abmelden oder ein Fahrzeug auf sich zulassen (Neuzulassung, Tageszulassung, Wiederzulassung, Umschreibung oder Anschriftänderung).

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    Steuervergünstigungs-/befreiungsantrag für Schwerbehinderte, besondere Fahrzeuge oder bei besonderer Verwendung des Fahrzeugs

    ID: L100042_95306.-68776

    Beschreibung

    Mit diesem Antrag können Sie einen Steuervergünstigungs-/befreiungsantrag für Schwerbehinderte, besondere Fahrzeuge oder bei besonderer Verwendung des Fahrzeugs bei der Zulassungsbehörde stellen.

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    Terminreservierung Zulassungsbehörde

    ID: L100042_57132.-68776

    Beschreibung

    Mit diesem Online Verfahren können Sie einen Termin in der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamtes Fürstenfeldbruck vereinbaren.

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Fürstenfeldbruck - Referat 42 - Verkehrswesen (LRA FFB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rudolf-Diesel-Ring 1

    82256 Fürstenfeldbruck

    Postfachadresse

    Postfach 1461

    82244 Fürstenfeldbruck

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: zulassungsbehoerde@lra-ffb.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/894963985776Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8141 519-799

    Fax: +49 8141 519-848

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    • EU-Übereinstimmungsbescheinigung im Original oder als Datenabruf
    • Kaufvertrag oder anderen Nachweis der Verfügungsberechtigung

      (wenn Verfügungsberechtigung nachgewiesen werden muss)

    • amtliches Ausweispapier
    • Bestätigung über das Vorliegen einer Kfz-Haftpflichtversicherung (Versicherungsbestätigung - "eVB"-)
    • Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (in Bayern: TÜV Süd) oder eines nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung entsprechend ermächtigten Technischen Dienstes)
    • Vollmacht (auch bei Zulassung für einen Verwandten erforderlich)
    • SEPA-Mandat für Einzug der Kfz-Steuer
    • Zustimmung der Erziehungsberechtigten bei Antragstellung durch einen Minderjährigen

    Voraussetzungen

    Bei der Zulassung des Kraftfahrzeugs müssen Sie die Verfügungsberechtigung über das Kraftfahrzeug z.B. durch die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II nachweisen. Zudem ist die EU-Übereinstimmungsbescheinigung im Original vorzulegen oder der Hersteller muss einen elektronischen Datenabruf ermöglicht haben.

    Vorgenommenen Änderungen am Fahrzeug, die abnahmepflichtig sind (z.B. Anhängerkupplung, ALU-Felgen, Spoiler, Standheizung etc.), müssen für die Zulassung des Kraftfahrzeugs durch den amtlichen anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (in Bayern: TÜV Süd) oder eines nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung entsprechend ermächtigten Technischen Dienstes vorher abgenommen werden.

    Erstzulassungen können auch internetbasiert durchgeführt werden.

    Voraussetzung dafür ist eine Anmeldung über ein Bürgerkonto mit einer entsprechenden Authentifizierung (elektronischer Personalausweis, Aufenthaltstitel mit ID-Funktion oder Elsterzertifikat). Außerdem muss eine Zulassungsbescheinigung Teil II mit hinterlegten Sicherheitscode vorliegen. Das Fahrzeug muss einem EU-Typ entsprechen und die Hersteller einen entsprechenden Datensatz hinterlegt haben (er ist dazu verpflichtet, wenn er nach dem 1.10.2019 eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben hat). Außerdem muss eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) abrufbar sein.

    Der Vorgang wird internetbasiert geprüft und das Fahrzeug wird – bei Vorliegen aller Vorliegen aller Voraussetzungen - automatisiert zugelassen. Sie können dann einen vorläufigen Zulassungsnachweis abrufen. Diesen können Sie dann ausgedruckt im Fahrzeug mitführen bzw. auslegen. Die Kennzeichenschilder ohne Stempelplaketten müssen Sie am Fahrzeug anbringen. Für einen Zeitraum von längstens zehn Tagen können Sie das Fahrzeug so im Inland fahren.

    Wenn Ihnen die Zulassungsunterlagen auf dem Postweg zugehen, müssen Sie die Prüf- und Stempelplaketten anbringen.

    Die internetbasierten Vorgänge können Sie auf dem Portal Ihrer Zulassungsbehörde aufrufen. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen.

     

    Informationen über die Online-Verfahren der Zulassungsbehörden finden Sie unter "Weiterführende Links". 

     

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    grundsätzlich keine

    Für den Fall, dass zwischen der Bestätigung der Betriebserlaubnis/EG-Typgenehmigung und der Zulassung ein Zeitraum von mehr als 18 Monaten liegt, kann die Zulassungsbehörde zur Überprüfung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs eine Fahrzeuguntersuchung durch den amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr (in Bayern: TÜV Süd) oder eines nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung entsprechend ermächtigten Technischen Dienstes durchzuführen. Diese Untersuchung dient auch dem Zweck festzustellen, ob das Fahrzeug noch den bei der Zulassung gültigen technischen Vorschriften entspricht.

    Kosten

    Bei Fahrzeugen mit Allgemeiner Betriebserlaubnis/EU-Typgenehmigung müssen Sie 30,00 EUR bezahlen.

    Für den Fall, dass durch die Zulassungsbehörde noch Daten erhoben werden müssen, weil diese nicht zum Abruf zur Verfügung stehen, fallen zusätzlich 15,30 EUR.

    Diese Gebühren erhöhen sich für den Fall, dass ein Wunschkennzeichen beantragt wird, um 10,20 EUR.

    Auch wenn noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgestellt ist, fallen zusätzliche Gebühren an.

    Die internetbasierte Erstzulassung kostet 13,10 EUR. Außerdem darf die Zulassungsbehörde ausgegebene Portokosten in Rechnung stellen.

    Die Gebühren erhöhen sich um die Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes (3,80 EUR falls noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben wurde). Hinzu kommen ggf. Gebühren für Dokumentensiegel (je 0,30 EUR) und Reservierung (2,60 EUR).

    Die Kennzeichen müssen Sie auf eigene Rechnung selbst bei privaten Anbietern besorgen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 21.08.2024

    Hinweise für Fürstenfeldbruck: Ergänzung: Landratsamt Fürstenfeldbruck

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Fürstenfeldbruck am 04.10.2024

    Stichwörter

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    Sprachversion

    Deutsch

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    Sprachbezeichnung nativ: English