Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit Erteilung zum Zweck der Beschäftigung unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft

    Aufenthaltserlaubnis; Beantragung bei Beschäftigung nach der Westbalkan-Regelung

    Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können im Rahmen einer kontingentierten Sonderregelung eine Aufenthaltserlaubnis für jede Beschäftigung im Bundesgebiet erhalten.

    Beschreibung

    Staatsangehörige von Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien können im Rahmen der sogenannten Westbalkan-Regelung eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung jeder Beschäftigung erhalten. Dabei kann es sich auch um eine unqualifizierte Beschäftigung handeln. Die Anerkennung einer etwaigen ausländischen Berufsqualifikation ist nicht erforderlich.

    Hinweise für Eichstätt: Ergänzung: Landratsamt Eichstätt

    Online-Dienst

    Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung oder Ausbildung für Gestattete und Geduldete

    ID: L100042_205684.-172851

    Beschreibung

    Mithilfe dieses Online-Dienstes können Sie bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis, eine Beschäftigungsduldung, eine Ausbildungsduldung oder eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer beantragen. Der Online-Dienst ermöglicht zudem, die Änderung oder Verlängerung der oben genannten Dokumente.

    Online erledigen

    • Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung oder Ausbildung für Gestattete und Geduldete

      Mithilfe dieses Online-Dienstes können Sie bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis, eine Beschäftigungsduldung, eine Ausbildungsduldung oder eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer beantragen. Der Online-Dienst ermöglicht zudem, die Änderung oder Verlängerung der oben genannten Dokumente.

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Landratsamt Eichstätt - SG 51 - Ausländerwesen, Staatsangehörigkeit (Standort 1) (LRA EI)

    Adresse

    Hausanschrift

    Gundekarstraße 3

    85072 Eichstätt

    Postanschrift

    Gundekarstraße 3

    85072 Eichstätt

    Kontakt

    E-Mail: auslaenderwesen@lra-ei.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/196849244855Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8421 70-0

    Fax: +49 8421 70-1305

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landratsamt Eichstätt - SG 51 - Ausländerwesen, Staatsangehörigkeit (Standort 2) (LRA EI)

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 16

    85101 Lenting

    Postanschrift

    Bahnhofstraße 16

    85101 Lenting

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Außerhalb der Servicezeiten nach Terminvereinbarung.

    Kontakt

    E-Mail: auslaenderwesen@lra-ei.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/196849244855Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8421 70-0

    Fax: +49 8421 70-1306

    Internet

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    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis (siehe unter "Formulare")
    • Die vorzulegenden Unterlagen können stark variieren.

      Erkundigen Sie sich bitte bei der örtlich zuständigen Ausländerbehörde. Erforderlich sind aber in der Regel unter anderem die folgenden Unterlagen:

      • gültiger Pass
      • aktuelles biometrisches Lichtbild (Frontalaufnahme)
      • Nachweis über gesicherten Lebensunterhalt
      • Nachweis über ausreichenden Wohnraum
      • Nachweis über Krankenversicherungsschutz
      • Nachweis über den Aufenthaltszweck, z. B. Arbeitgeberbescheinigung oder Arbeitsvertrag, Heiratsurkunde
      • gegebenenfalls weitere Unterlagen

    Voraussetzungen

    Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis geht die Einreise mit dem erforderlichen Visum voran. Im Rahmen der Westbalkan-Regelung muss das Visum zwingend bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung in den oben genannten Staaten beantragt und erteilt worden sein. Nur dann kann die Bundesagentur für Arbeit ihre gesetzlich vorgeschriebene Zustimmung erteilen.

    Die Anzahl der erstmaligen Zustimmungen durch die Bundesagentur für Arbeit ist auf 50.000 pro Kalenderjahr begrenzt. Die Bundesagentur führt eine sogenannte Vorrangprüfung durch. Hierbei wird geprüft, ob die konkrete Stelle mit einer in Deutschland bereits arbeitssuchend gemeldeten Person besetzt werden kann. Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, wenn der Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragstellung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen hat. Bei Antragstellern, bei denen die Aufnahme der Beschäftigung nach Vollendung des 45. Lebensjahres erfolgt, setzt die Erteilung der Zustimmung eine Höhe des Gehalts von mindestens 55% der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung voraus, es sei denn, der Antragsteller kann den Nachweis über eine angemessene Altersversorgung erbringen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Die Aufenthaltserlaubnis muss bei der für den Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde beantragt werden.

    Fristen

    Die Aufenthaltserlaubnis ist rechtzeitig vor Ablauf des Visums bei der zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer kann variieren. Bitte erkundigen Sie sich gegebenenfalls bei der zuständigen Ausländerbehörde.

    Kosten

    Erteilung: 100 EUR

    Verlängerung bis zu drei Monaten: 96 EUR

    Verlängerung um mehr als drei Monate: 93 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ein etwaiger Arbeitgeberwechsel im Bundesgebiet muss rechtzeitig bei der Ausländerbehörde beantragt werden.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 07.11.2024

    Hinweise für Eichstätt: Ergänzung: Landratsamt Eichstätt

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Eichstätt am 21.11.2024

    Stichwörter

    Beschäftigung, Kontingent, Westbalkan

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English