Aufenthaltstitel; Abmeldung eines mitteilungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
Beschreibung
Das Aufenthaltsgesetz regelt bestimmte Pflichten für Arbeitgebende bei der Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen. Bei einer vorzeitigen Beendigung oder einem Abbruch der Beschäftigung müssen sie dies der zuständigen Ausländerbehörde mitteilen. Diese kann dann prüfen, ob sich die Geltungsdauer des Aufenthaltstitels verkürzt.
Auch im Falle einer Duldung und Ausbildungsaufenthaltserlaubnis muss die Ausländerbehörde bei einer vorzeitigen Beendigung des Ausbildungs- oder Beschäftigungsverhältnisses informiert werden.
In der Mitteilung sind anzugeben:
- Angaben zum Arbeitnehmenden (Name, Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit)
- Angaben zum Arbeitgebenden (Firmenname, Ansprechpartner Name, Kontaktdaten)
- Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Hinweise für Ingolstadt: Ergänzung: Stadt Ingolstadt
Online-Dienst
Abmeldung eines mitteilungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses
Beschreibung
Online erledigen
- Abmeldung eines mitteilungspflichtigen BeschäftigungsverhältnissesDie Mitteilung kann formlos an die zuständige Ausländerbehörde oder online erfolgen. Zuständig ist die Ausländerbehörde, die für die betreffende ausländische Person zuständig ist, das heißt dort wo sie seinen gewöhnlichen Aufenthalt pflegt.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Stadt Ingolstadt - Amt für Ausländerwesen und Migration
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
85047 Ingolstadt
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:30 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:30 Uhr und 13:30 Uhr - 17:30 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:30 Uhr
Kontakt
E-Mail: auslaenderamt@ingolstadt.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/7839905847442Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 841 305-1529
Internet
Voraussetzungen
Die Beschäftigung einer ausländischen Person, der ein Aufenthaltstitel für diese Beschäftigung erteilt wurde, wurde vorzeitig beendet oder abgebrochen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Mitteilung kann formlos an die zuständige Ausländerbehörde oder über das von der Ausländerbehörde bereitstellte Formblatt oder Online-Verfahren erfolgen.
Zuständig ist die Ausländerbehörde, die für die betreffende ausländische Person zuständig ist, das heißt dort wo sie seinen gewöhnlichen Aufenthalt pflegt.
Fristen
Der zuständigen Ausländerbehörde ist innerhalb von vier Wochen ab Kenntnis mitzuteilen, dass die Beschäftigung, für die ein Aufenthaltstitel erteilt wurde, vorzeitig beendet oder abgebrochten wurde.
Die vorzeitige Beendigung oder der Abbruch einer Ausbildung oder Beschäftigung, für die eine Duldung erteilt wurde, muss innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt werden.
Kosten
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Verletzung der Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 EUR geahndet werden.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 06.09.2024
Hinweise für Ingolstadt: Ergänzung: Stadt Ingolstadt
Fachlich freigegeben durch Stadt Ingolstadt am 05.09.2024