Gaststättengewerbe Erlaubnis / Ausschank Erlaubnis / Stellvertretungserlaubnis nach Gaststättengesetz Erteilung / Stellvertretungserlaubnis nach Gaststättengesetz Erteilung befristet / Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig

    Gaststättenerlaubnis; Beantragung

    Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Ausschank alkoholischer Getränke betreiben wollen, bedürfen Sie einer Gaststättenerlaubnis. Die Gaststättenerlaubnis wird sowohl personenbezogen als auch raumbezogen erteilt.

    Beschreibung

    Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe

    1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft) oder
    2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft),

    wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

    Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.

    Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (z.B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafe etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume erteilt.
    Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebs und jede Änderung der Betriebsform.
    Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften (OHG,KG) bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis.

    Wollen Sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG).
    Falls Sie einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für einen Zeitraum bis zu drei Monaten) gestattet werden (vorläufige Erlaubnis).
    Entsprechendes gilt für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis (§ 11 GastG).

    Handelt es sich bei der erlaubnispflichtigen gastronomischen Tätigkeit um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung (besonderer Anlass, wie z.B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) kann der Betrieb des Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und keine Baugenehmigung erforderlich) gemäß § 12 GastG von der Gemeinde gestattet werden.

    Hinweise für Fürth: Ergänzung: Stadt Fürth

    Erteilung einer Gaststättenerlaubnis

    Die Ausübung eines Gaststättengewerbes mit Ausschank alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle ist nur mit der Erlaubnis des Amtes für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz zulässig.

    Die Gaststätte darf erst nach der angeordneten Abnahme und der Erteilung der vorläufigen, bzw. der endgültigen Erlaubnis betrieben werden.

    Bei Personengesellschaften (zum Beispiel KG, OHG oder GbR) ist die Erlaubnis von jedem/jeder Gesellschafter/in, der/die geschäftsführungs- oder vertretungsberechtigt ist, zu beantragen.
    Bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH oder AG) bzw. juristischen Personen (z. B. e.V.) ist die Erlaubnis von der gesetzlichen Vertretung (z. B. Geschäftsführer/in) zu beantragen.

    Die Gaststättenerlaubnis kann nur erteilt werden, sofern keine Versagungsgründe im Sinne des § 4 GastG vorliegen.
    Für den Fall, dass die Gaststätte neu errichtet wird oder der Betrieb einer bestehenden Gaststätte länger als ein Jahr nicht ausgeführt wurde, darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn die sicherheitsrechtlichen Bestimmungen (zum Beispiel Eignung der baulichen Anlage, Brandschutz, die Lebensmittelhygiene, Schallschutz, etc.) eingehalten werden und keine wesentliche Belästigung der Allgemeinheit zu erwarten ist.

    Für die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis werden gemäß Kostenverzeichnis zum Kostengesetz (Tarif Nr. 5.III.7/1) Gebühren zwischen 100 und 6000 Euro erhoben.

    Erteilung einer Stellvertretererlaubnis gemäß § 9 GastG
    Soll eine erlaubnispflichtige Gaststätte nicht selbst, sondern durch einen Stellvertreter betrieben werden, ist eine Stellvertretererlaubnis (§ 9 GastG) notwendig.

    Erteilung einer vorübergehenden Gestattung gemäß § 12 GastG
    Für einen vorübergehenden Gaststättenbetrieb mit Ausschank alkoholischer Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle aus besonderem Anlass, zum Beispiel Vereins-, Pfarr-, Ortsteilfest, Werbeveranstaltung, Bewirtung anderer Veranstaltungen, kann eine Gestattung erteilt werden.

    Der Antrag muss dem Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz der Stadt Fürth spätestens eine Woche vor der Veranstaltung vorliegen.

    Bei Reisegewerbekarteninhabern mit einem entsprechenden Eintrag in der Reisegewerbekarte bedarf es keiner Gestattung nach Gaststättengesetz, wenn die entsprechenden Vorgaben nach § 3a Bayerische Gaststättenverordnung beachtet werden.

    Online-Dienste

    Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis

    ID: L100042_45411.-79097

    Beschreibung

    Sie können die Erteilung einer Gaststättenerlaubnis gem. § 2 Gaststättengesetz (GastG) online beantragen.

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    Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis nach dem Gaststättengesetz (GastG)

    ID: L100042_45413.-79097

    Beschreibung

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    Antrag auf Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebs

    ID: L100042_45412.-79097

    Beschreibung

    Sie können die Gestattung eines vorübergehenden Gaststättenbetriebes gem. § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz (GastG) online beantragen.

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    Ansprechpartner

    Stadt Fürth - Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltungsrecht

    Adresse

    Hausanschrift

    Schwabacher Straße 170

    90763 Fürth

    Postfachadresse

    Postfach

    90744 Fürth

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Die Abteilung Gewerbe- und Wirtschaftsrecht des Amtes für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz kann aktuell nur nach vorheriger telefonischer oder Online-Terminvereinbarung aufgesucht werden.


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: oa@fuerth.de

    De-Mail: info@fuerth.de-mail.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3307424063523Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 911 974-1485

    Fax: +49 911 974-1456

    Internet

    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

    • Unterrichtungsnachweis
    • Führungszeugnis für Behörden

      (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)

    • Gewerbezentralregisterauszug

      (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)

    • Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume

    Voraussetzungen

    Die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wird anhand des Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszugs von der Erlaubnisbehörde überprüft.

    Die Unterrichtung über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse (sofern Sie eine Schank-und Speisewirtschaft betreiben) wird von der Industrie- und Handelskammer (im Anschluß an einen 6-stündigen Unterricht) bescheinigt (Unterrichtungsnachweis). Bei juristischen Personen (GmbH, AG) müssen diese persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen bei den Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer, Vorstand) vorliegen.

    Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist ferner, dass für die Gaststätte in der jeweils beabsichtigten Betriebsform eine Baugenehmigung vorliegt. Dadurch sind in der Regel auch die gaststättenrechtlichen Anforderungen an die Geeignetheit der Räume und die Lage der Gaststätte erfüllt.

    Hinweise für Fürth: Ergänzung: Stadt Fürth

    Notwendige Unterlagen:

    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister*
    • Führungszeugnis*
    • Unterrichtungsnachweis der Industrie- und Handelskammer
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (des Wohnsitzes)
    • Pachtvertrag

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    Die Gaststättenerlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (ca. 4 Wochen vor Betriebsbeginn) ist daher erforderlich. 

    Kosten

    • Gaststättenerlaubnis: 100 bis 6.000 EUR
    • Stellvertretungserlaubnis und vorläufige Erlaubnis: 50 bis 600 EUR
    • vorläufige Stellvertretungserlaubnis: 30 bis 300 EUR
    • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13 EUR
    • Unterrichtung mit Bestätigung (Unterrichtungsnachweis) bei der Industrie- und Handelskammer: 80 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Fürth: Ergänzung: Stadt Fürth

    Für diese Leistung können Sie bei der Stadt Fürth einen Online-Termin via Videokonferenz beantragen. 

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus am 06.09.2024

    Hinweise für Fürth: Ergänzung: Stadt Fürth

    Fachlich freigegeben durch Stadt Fürth am 06.09.2024

    Stichwörter

    alkoholische Getränke ausschenken, Ausschankerlaubnis, Ausschank Erlaubnis, Führungszeugnis, Gaststätte, Gaststättenerlaubnis, Gewerbezentralregisterauszug, Schankerlaubnis, Schank- und Speisewirtschaft, Unterrichtungsnachweis

    Sprachversion

    Deutsch

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    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English