Gaststättengewerbe Erlaubnis / Ausschank Erlaubnis / Gaststättengewerbe Erlaubnis vorläufig

    Gaststättenerlaubnis; Beantragung

    Wenn Sie ein Gaststättengewerbe mit Ausschank alkoholischer Getränke betreiben wollen, bedürfen Sie einer Gaststättenerlaubnis. Die Gaststättenerlaubnis wird sowohl personenbezogen als auch raumbezogen erteilt.

    Beschreibung

    Ein Gaststättengewerbe betreiben Sie, wenn Sie im stehenden Gewerbe

    1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft) oder
    2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft),

    wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

    Erlaubnispflichtig ist das Gaststättengewerbe nur dann, wenn alkoholische Getränke verabreicht werden. Werden lediglich alkoholfreie Getränke und/oder zubereitete Speisen verabreicht, ist das Gaststättengewerbe erlaubnisfrei.

    Die Erlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsform (z.B. Schank- und Speisewirtschaft, Diskothek, Tanzcafe etc.) und für die dem Betrieb dienenden Räume erteilt.
    Erlaubnispflichtig ist auch jede Erweiterung des Gaststättenbetriebs und jede Änderung der Betriebsform.
    Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts und bei Handelsgesellschaften (OHG,KG) bedarf jeder geschäftsführende Gesellschafter einer Erlaubnis.

    Wollen Sie eine erlaubnispflichtige Gaststätte durch einen Stellvertreter betreiben, benötigen Sie eine Stellvertretungserlaubnis (§ 9 GastG).
    Falls Sie einen erlaubnisbedürftigen Gaststättenbetrieb von einer anderen Person übernehmen wollen, kann Ihnen die Ausübung des Gaststättengewerbes bis zur Erteilung der Erlaubnis auf Widerruf (in der Regel für einen Zeitraum bis zu drei Monaten) gestattet werden (vorläufige Erlaubnis).
    Entsprechendes gilt für die Erteilung einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis (§ 11 GastG).

    Handelt es sich bei der erlaubnispflichtigen gastronomischen Tätigkeit um eine nur zeitlich befristete Bewirtung anlässlich einer Veranstaltung (besonderer Anlass, wie z.B. Vereins-, Stadt-, Musikfest etc.) kann der Betrieb des Gaststättengewerbes unter erleichterten Voraussetzungen (in der Regel ist kein Unterrichtungsnachweis und keine Baugenehmigung erforderlich) gemäß § 12 GastG von der Gemeinde gestattet werden.

    Hinweise für Sonstiges (091830127000): Ergänzung: Landratsamt Mühldorf a.Inn

    Online-Dienst

    Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis

    ID: L100042_66899.-94707

    Beschreibung

    Wir benötigen von Ihnen die nachfolgenden Unterlagen, die Sie in diesem Antrag hochladen können:

    • Führungszeugnis
      • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
      • Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung oder über den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung (z. B. Koch)
      • Unbedenklichkeitsbescheinigung Finanzamt
      • Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- bzw. Vereinsregister des Amtsgerichts (bei juristischen Personen und e. K.)
      • Pacht- bzw. Mietvertrag
      • Grundriss
      • Bescheinigung nach §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz
      • Gesellschaftsvertrag
      • Einverständniserklärung weitere/r gesetzliche/r Vertreter/in
        (Zum Vergleich der Unterschrift ist eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses hochzuladen.) 

      Online erledigen

      • Antrag auf Erteilung einer Gaststättenerlaubnis

        Wir benötigen von Ihnen die nachfolgenden Unterlagen, die Sie in diesem Antrag hochladen können:

        • Führungszeugnis
          • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
          • Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer über die Unterrichtung oder über den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung (z. B. Koch)
          • Unbedenklichkeitsbescheinigung Finanzamt
          • Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- bzw. Vereinsregister des Amtsgerichts (bei juristischen Personen und e. K.)
          • Pacht- bzw. Mietvertrag
          • Grundriss
          • Bescheinigung nach §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz
          • Gesellschaftsvertrag
          • Einverständniserklärung weitere/r gesetzliche/r Vertreter/in
            (Zum Vergleich der Unterschrift ist eine Kopie des Personalausweises oder Reisepasses hochzuladen.) 

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        Sprache

        Deutsch

        Sprache: de

        Englisch

        Sprache: en

        Sprachbezeichnung nativ: English

        Ansprechpartner

        Landratsamt Mühldorf a.Inn - Team - Gewerbe- und Gaststättenrecht (LRA MÜ)

        Adresse

        Hausanschrift

        Töginger Straße 18

        84453 Mühldorf a.Inn

        Postfachadresse

        Postfach 1474

        84446 Mühldorf a.Inn

        Kontakt

        E-Mail: sicherheitsrecht@lra-mue.de

        Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6035656821500Weiterführende Informationen im BayernPortal

        Telefon Festnetz: +49 8631 699-0

        Fax: +49 8631 699-699

        Internet

        Sprachversion

        Deutsch

        Sprache: de

        Englisch

        Sprache: en

        Sprachbezeichnung nativ: English

        erforderliche Unterlagen

        • Unterrichtungsnachweis
        • Führungszeugnis für Behörden

          (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)

        • Gewerbezentralregisterauszug

          (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde)

        • Grundriss der für den Gaststättenbetrieb und den Aufenthalt der Beschäftigten vorgesehenen Räume

        Voraussetzungen

        Die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden wird anhand des Führungszeugnisses und des Gewerbezentralregisterauszugs von der Erlaubnisbehörde überprüft.

        Die Unterrichtung über die notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse (sofern Sie eine Schank-und Speisewirtschaft betreiben) wird von der Industrie- und Handelskammer (im Anschluß an einen 6-stündigen Unterricht) bescheinigt (Unterrichtungsnachweis). Bei juristischen Personen (GmbH, AG) müssen diese persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen bei den Vertretungsberechtigten (Geschäftsführer, Vorstand) vorliegen.

        Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist ferner, dass für die Gaststätte in der jeweils beabsichtigten Betriebsform eine Baugenehmigung vorliegt. Dadurch sind in der Regel auch die gaststättenrechtlichen Anforderungen an die Geeignetheit der Räume und die Lage der Gaststätte erfüllt.

        Rechtsgrundlage(n)

        Rechtsbehelf

        verwaltungsgerichtliche Klage

        Fristen

        Die Gaststättenerlaubnis muss vor Betriebsbeginn erteilt sein, eine rechtzeitige Antragstellung (ca. 4 Wochen vor Betriebsbeginn) ist daher erforderlich. 

        Kosten

        • Gaststättenerlaubnis: 100 bis 6.000 EUR
        • Stellvertretungserlaubnis und vorläufige Erlaubnis: 50 bis 600 EUR
        • vorläufige Stellvertretungserlaubnis: 30 bis 300 EUR
        • Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug je 13 EUR
        • Unterrichtung mit Bestätigung (Unterrichtungsnachweis) bei der Industrie- und Handelskammer: 80 EUR

        Gültigkeitsgebiet

        Bayern

        Fachliche Freigabe

        Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus am 25.11.2024

        Hinweise für Sonstiges (091830127000): Ergänzung: Landratsamt Mühldorf a.Inn

        Fachlich freigegeben durch Landratsamt Mühldorf a.Inn am 05.01.2024

        Stichwörter

        alkoholische Getränke ausschenken, Ausschankerlaubnis, Ausschank Erlaubnis, Führungszeugnis, Gaststätte, Gaststättenerlaubnis, Gewerbezentralregisterauszug, Schankerlaubnis, Schank- und Speisewirtschaft, Unterrichtungsnachweis

        Sprachversion

        Deutsch

        Sprache: de

        Englisch

        Sprache: en

        Sprachbezeichnung nativ: English