Gewerbe AnmeldungOnline erledigen

    Gewerbeanzeige; Gewerbeanmeldung

    Wenn Sie ein stehendes Gewerbe anfangen wollen, müssen Sie dies anzeigen. Anzeigepflichtig ist auch der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle, sowie die Verlegung des Betriebs.

    Beschreibung

    Vor Beginn einer selbstständigen gewerblichen Tätigkeit ist in der Regel lediglich eine Anzeige des Gewerbes bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer oder der Gemeinde erforderlich, in der die Tätigkeit ausgeübt wird (§ 14 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung - GewO). Bei der Aufstellung von Automaten jeder Art als selbständiges Gewerbe, ist die Anzeige bei der zuständigen Behörde der Hauptniederlassung zu erstatten (§ 14 Abs. 3 GewO).

    Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, ausgenommen Urproduktion (z. B. Landwirtschaft), freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern) und bloße Verwaltung und Nutzung eigenen Vermögens.

    Anzeigepflichtig ist jede natürliche (z. B. auch Gesellschafter von Personengesellschaften) oder juristische Person, die ein Gewerbe (Hauptniederlassung) beginnt sowie der Beginn des Betriebs einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.

    Bei erlaubnispflichtigen Gewerben (z. B. Immobilienmakler, Gastgewerbe) und bei handwerklichen Tätigkeiten ist neben der Gewerbeanzeige außerdem eine Erlaubnis bzw. die Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.

    Bestimmte Gewerbe sind zwar nicht erlaubnispflichtig, unterliegen aber einer besonderen behördlichen Überwachung (sog. überwachungsbedürftige Gewerbe gem. § 38 GewO). Betroffen sind folgende Gewerbezweige:

    1. An- und Verkauf von
      a) hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung;
      b) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern;
      c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen;
      d) Edelsteinen, Perlen und Schmuck; oder
      e) Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen,
      durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe;
    2. Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien);
    3. Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften;
    4. Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften;
    5. Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste; und
    6. Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge.

    Bei der  Gewerbeanmeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes wird unverzüglich die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden überprüft. Der Antragsteller ist daher verpflichtet, ein Führungszeugnis (§ 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz) und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§ 150 Abs. 5 GewO) zur Vorlage bei der Behörde zu beantragen.
    Der ausländische Antragsteller ist verpflichtet vergleichbare Zuverlässigkeitsnachweise zu erbringen (amtliches Führungs- oder Leumundszeugnis oder eines Auszugs aus dem Strafregister seines Heimatstaates oder einer gleichwertigen Urkunde). Wenn aufgrund des bisherigen Aufenthalts des Ausländers anzunehmen ist, dass in den genannten Zeugnissen und Nachweisen gewerberechtlich bedeutsame Tatsachen nicht mehr bzw. noch nicht enthalten sind, kann auf Vorlage der ausländischen bzw. deutschen Zeugnisse verzichtet werden.

    Reisegewerbliche Tätigkeiten, für die eine Reisegewerbekarte benötigt wird, sind nicht anzeigepflichtig. Dagegen besteht für einige reisegewerbekartenfreie Tätigkeiten (z.B. Verkauf von Druckwerken an öffentlichen Orten, Verkauf von Lebensmitteln von nicht ortsfesten Verkaufsstellen aus) eine Anzeigepflicht (§ 55c GewO).

    Die Gewerbeanmeldung muss schriftlich über das bereitgestellte Formular erfolgen. Der Empfang der Gewerbeanmeldung wird von der zuständigen Behörde bescheinigt.

    Über die Gewerbeanmeldung werden auch andere Stellen (z.B. Finanzamt, Handwerkskammer oder Industrie- und Handelskammer) informiert.

    Hinweise für Fürth: Ergänzung: Handwerkskammer für Mittelfranken

    Hinweise für Fürth: Ergänzung: Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken

    Hinweise für Fürth: Ergänzung: Stadt Fürth

    Eine Gewerbeanmeldung nimmt das Amt für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz (Sachgebiet Gewerbe- und Wirtschaftsrecht) entgegen. Ein Termin hierzu kann online vereinbart werden. Alternativ können Sie die Gewerbeanmeldung  HIER auch vollständig online durchführen.

    Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO ist der Beginn des selbstständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes, einer Zweigniederlassung oder eine unselbständige Zweigstelle bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Unter einem Gewerbe versteht man jede erlaubte Tätigkeit, die selbständig mit Gewinnerzielungsabsicht und mit Fortsetzungsabsicht durchgeführt wird und nicht Urproduktion bzw. freiberuflich ist. Es kommt nicht darauf an, ob die Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb durchgeführt wird bzw. ob durch die Tätigkeit tatsächlich Gewinn erzielt wird. Zuständig ist die Gemeinde des jeweiligen Betriebssitzes des Gewerbes.

    Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind:

    • Urproduktion (z. B. Fischerei, Land- und Forstwirtschaft)
    • Freiberufliche Tätigkeiten sind selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Berufe wie z. B. Arzt, Rechtsanwalt, Steuerberater, Heilpraktiker, Dolmetscher, Journalist und bestimmte Heilhilfsberufe wie Hebammen und Masseure. Diese Tätigkeiten sind lediglich gegenüber dem jeweils zuständigen Finanzamt anzuzeigen

    Anzeigepflichtig ist diejenige Person, die das Gewerbe betreiben möchte.

    Für bestimmte Gewerbearten besteht eine Erlaubnispflicht (z. B. Gaststättengewerbe etc.). Bitte fragen Sie hierzu im Einzelfall unter den Rufnummern 0911 / 974-1485 nach.

    Bei Personengesellschaften (z. B. KG, OHG oder GbR) ist das Gewerbe von jedem/jeder Gesellschafter/in, der/die geschäftsführungs- oder vertretungsberechtigt ist, anzumelden.

    Bei Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH oder AG) bzw. juristischen Personen (z. B. e.V.) ist die Anzeige von der gesetzlichen Vertretung (z. B. Geschäftsführer/in) vorzunehmen.

    Das Unterlassen der Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 1.000 € geahndet werden.

    BITTE BEACHTEN SIE, DASS EINE ORDNUNGSGEMÄSSE BEARBEITUNG NUR MÖGLICH IST SOFERN ALLE ERFORDERLICHEN UNTERLAGEN ZUM TERMIN MITGEBRACHT WERDEN ODER IM RAHMEN DER ONLINE-GEWERBEMELDUNG HOCHGELADEN WERDEN.

    Online-Dienst

    Gewerbemeldung

    ID: L100042_27938.-63086

    Beschreibung

    Sie können Ihre Gewerbeanzeige (Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung oder Gewerbeabmeldung) online erfassen und die Daten elektronisch an die zuständige Behörde zur weiteren Verarbeitung übermitteln.

    Online erledigen

    • Gewerbemeldung
      Sie können Ihre Gewerbeanzeige (Gewerbeanmeldung, Gewerbeummeldung oder Gewerbeabmeldung) online erfassen und die Daten elektronisch an die zuständige Behörde zur weiteren Verarbeitung übermitteln.

    Vertrauensniveau

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    Sprache

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    Ansprechpartner

    Stadt Fürth - Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltungsrecht

    Adresse

    Hausanschrift

    Schwabacher Straße 170

    90763 Fürth

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    Postfach

    90744 Fürth

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    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    Die Abteilung Gewerbe- und Wirtschaftsrecht des Amtes für Umwelt, Ordnung und Verbraucherschutz kann aktuell nur nach vorheriger telefonischer oder Online-Terminvereinbarung aufgesucht werden.


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: oa@fuerth.de

    De-Mail: info@fuerth.de-mail.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3307424063523Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 911 974-1485

    Fax: +49 911 974-1456

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    Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken

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    Hausanschrift

    Hauptmarkt 25/27

    90403 Nürnberg

    Postanschrift

    90331 Nürnberg

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 15:00 Uhr

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    E-Mail: kundenservice@nuernberg.ihk.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/709410895723Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Fax: +49 911 1335-41335

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    Handwerkskammer für Mittelfranken

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    Hausanschrift

    Sulzbacher Straße 11-15

    90489 Nürnberg

    Postanschrift

    Sulzbacher Straße 11-15

    90489 Nürnberg

    Kontakt

    E-Mail: info@hwk-mittelfranken.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9933837435110Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Juristische Personen: Handelsregisterauszug oder vergleichbare Eintragungsunterlagen aus dem Ausland (mit deutscher Übersetzung)
    • Gesellschaften bürgerlichen Rechts: Gesellschaftsvertrag
    • GmbH in Gründung: eine Abschrift des notariellen Gründungsvertrages und eine Vollmacht der Gründer, wonach der Gewerbebeginn bereits vor der Handelsregistereintragung der GmbH aufgenommen werden soll
    • Überwachungsbedürftige Gewerbe: Führungszeugnis und Gewerbezentralregisterauszug (ggf. Ersetzung des Zuverlässigkeitsnachweis durch Versicherung an Eides statt oder ähnliche Handlungen)
    • Minderjährige: Vollmacht oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts
    • Bevollmächtigung: Schriftliche Vollmacht und Ausweis des Vollmachtgebers sowie des Bevollmächtigten
    • Nicht-EU-Ausländer: Aufenthaltstitel, der selbständige Tätigkeit erlaubt
    • Ausländer: Zuverlässigkeitsnachweis aus dem Herkunftsstaat in beglaubigter Kopie und beglaubigter deutscher Übersetzung

      (z.B. Amtliches Führungszeugnis, Leumundszeugnis oder Auszug aus der Strafliste (Strafregister) des Heimatstaates oder gleichwertige Urkunde sowie Gewerbezentralregisterauszug des Heimatstaates)

    Voraussetzungen

    Volljährigkeit oder Genehmigung des Vormundschaftsgerichts

    Hinweise für Fürth: Ergänzung: Stadt Fürth

    Notwendige Unterlagen bei der Beantragung - je nach Art des Unternehmens:

    Einzelunternehmen

    • Gültiges Ausweisdokument des/der Meldenden
    • Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen
    • Evtl. Nachweise der Person über Erlaubnis bzw. Handwerkskarte

    OHG

    • Handelsregisterauszug über die Eintragung der OHG
    • Gültiges Ausweisdokument der Meldenden
    • Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen
    • Ist einer oder mehrere Inhaber der OHG eine juristische Person (z.B. GmbH) dann Handelsregisterauszüge dieser juristischen Personen
    • Evtl. Nachweise über Erlaubnis bzw. Handwerkskarte

    KG

    • Handelsregisterauszug über die Eintragung
    • Gültiges Ausweisdokument der Meldenden
    • Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen
    • Evtl. Nachweise über Erlaubnis bzw. Handwerkskarte

    GBR

    • Gültiges Ausweisdokument jedes/r einzelnen Meldenden
    • Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen
    • Evtl. Nachweise über Erlaubnis bzw. Handwerkskarte

    Partnergeselleschaft

    • Gültiges Ausweisdokument jedes/r einzelnen Meldenden
    • Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen
    • Evtl. Nachweise über Erlaubnis bzw. Handwerkskarte
    • Nachweis über die Eintragung in das Partnerschaftsregister

    EG (Eingetragene Genossenschaft)

    • Gültiges Ausweisdokument jedes/r einzelnen Meldenden
    • Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen
    • Auszug über die Eintragung in das Genossenschaftsregister
    • Evtl. Angabe der Vorstandsmitglieder

    Verein

    • Gültiges Ausweisdokument jedes/r einzelnen Meldenden
    • Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen
    • Nachweis über die Eintragung in das Vereinsregister (nur bei e.V.)
    • Nennung der Gründungmitglieder mit persönlichen Daten und Anschrift (bei Neugründung)

    GmbH

    • Gültiges Ausweisdokument jedes/r einzelnen Meldenden
    • Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen
    • Handelsregisterauszug über die Eintragung der GmbH
    • Evtl. Vollmacht der weiteren Geschäftsführer samt Ausweiskopie

    GmbH & Co. KG

    • Gültiges Ausweisdokument jedes/r einzelnen Meldenden
    • Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen
    • Handelsregisterauszug A über die Eintragung der GmbH & Co. KG
    • Handelsregisterauszug B über die Eintragung der GmbH als Gesellschafterin (auch mehrere GmbHs sind möglich – dann von jeder Einzelnen)

    AG

    • Nachweis über die Eintragung in das Handelsregister
    • evtl. Handwerkskarten oder Erlaubnisse
    • Vollmacht des Vertretungsberechtigten

    AG & Co. KG

    • Gültiges Ausweisdokument jedes/r einzelnen Meldenden
    • Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen
    • Handelsregisterauszug A über die Eintragung der AG & Co. KG

    Limited

    • Gültiges Ausweisdokument jedes/r einzelnen Meldenden 
    • Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen
    • beglaubigte Übersetzung der Eintragung der Ltd. In GB
    • beglaubigte Abschrift der Eintragung in das deutsche Handelsregister (HR-B)
    • ggf. Vollmacht

    LTD & Co. KG

    • Gültiges Ausweisdokument jedes/r einzelnen Meldenden 
    • Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen
    • Handelsregisterauszug über die Eintragung der Ltd. & Co. KG in das deutsche Register
    • Handelsregisterauszug über die Eintragung der Ltd. als Gesellschafterin in das englische Register (auch mehrere Ltds sind möglich, dann von jeder Einzelnen)

    KGAA

    • Gültiges Ausweisdokument jedes/r einzelnen Meldenden 
    • Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen
    • Handelsregisterauszug über die Eintragung
    • Evtl. Nachweise der Person über Erlaubnis bzw. Handwerkskarte

    UGMBH

    • Gültiges Ausweisdokument jedes/r einzelnen Meldenden
    • Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen
    • Handelsregisterauszug über die Eintragung der GmbH
    • Evtl. Vollmacht der weiteren Geschäftsführer/innen samt Ausweiskopie

    Stiftung & Co. KG

    • Gültiges Ausweisdokument jedes/r einzelnen Meldenden
    • Aufenthaltstitel, bei Personen die nicht aus Deutschland bzw. dem EU-Ausland stammen
    • Handelsregisterauszug A über die Eintragung der Stiftung & Co. KG
    • Handelsregisterauszug B über die Eintragung der Stiftung als Gesellschafterin

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    Die Anzeige ist vor Beginn der gewerblichen Tätigkeit vorzunehmen.

    Kosten

    25 bis 100 EUR gemäß Kostenverzeichnis (5.III.5/2.) zum Kostengesetz

    Hinweise für Fürth: Ergänzung: Stadt Fürth

    Die Gebühren für die Anmeldung einer natürlichen Person betragen einmalig 46,00 €, die für eine juristische Person einmalig 50,00 €. Es besteht die Möglichkeit der Bar- bzw. EC-Kartenzahlung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Fürth: Ergänzung: Stadt Fürth

    Für ein erlaubnispflichtiges Gaststättengewerbe (Alkoholausschank) ist vor der Gewerbemeldung Kontakt unter den Telefonnummern 0911/974-1451 bzw. 0911/974-1452 aufzunehmen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 23.02.2024

    Hinweise für Fürth: Ergänzung: Handwerkskammer für Mittelfranken

    Fachlich freigegeben durch Handwerkskammer für Mittelfranken am 05.01.2024

    Hinweise für Fürth: Ergänzung: Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken

    Fachlich freigegeben durch Industrie- und Handelskammer Nürnberg für Mittelfranken am 19.04.2024

    Hinweise für Fürth: Ergänzung: Stadt Fürth

    Fachlich freigegeben durch Stadt Fürth am 19.04.2024

    Stichwörter

    Anbringung von Namen und Firma, Anmeldung Gewerbe, Automatenaufstellung, eigenen Laden aufmachen, eigenen Laden eröffnen, eignes Geschäft eröffnen, eigenen Geschäft aufmachen, Einzelhandelsgeschäft aufmachen, Einzelhandelsgeschäft eröffnen, Firma gründen, Firmengründung, Geschäfte machen, Geschäftseröffnung, Gewerbeabmeldung online, Gewerbe anmelden, Gewerbeanmeldung online, Gewerbeanzeige, Gewerbe anzeigen online, Gewerbeanzeige online, Gewerbebetrieb, Gewerbeummeldung, gründe Firma, Imbiss aufmachen, Imbiss anmelden, online Gewerbe anmelden, online Gewerbeanzeige, Onlineshop aufmachen, Onlineshop eröffnen, Online-Shop eröffnen, Online-Shop aufmachen, Reisegewerbe, Selbständig machen, selbstständig machen

    Sprachversion

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    Sprachbezeichnung nativ: English