Brandschutz; Durchführung von Maßnahmen zum vorbeugenden Brandschutz

    Vorbeugender Brandschutz ist der Überbegriff für alle Maßnahmen, die im Voraus die Entstehung, Ausbreitung und Auswirkung von Bränden verhindern bzw. einschränken.

    Beschreibung

    Die Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB) auf der Rechtsgrundlage des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) enthält Gestaltungs- und Verhaltensvorschriften, mit dem Ziel,

    • brandgefährliche Handlungen und Zustände als solche zu bezeichnen
    • ihre Unterlassung durch Androhung einer Geldbuße durchzusetzen
    • materielle Prüfvorschriften für die Durchführung der gemeindlichen Feuerbeschau nach der Verordnung über die Feuerbeschau (FBV) bereitzustellen.

    Sie enthält u.a. Festlegungen für folgende Bereiche:

    • Löschen von Bränden
    • Betrieb von Feuerstätten
    • Feuer im Freien 
    • Brennstoffrückstände
    • Zündhölzer, Kleingeräte, offenes Licht, Beleuchtungsgeräte
    • Rauchen, Rauchverbot
    • Elektrische Geräte
    • Verbrennungsmotoren
    • Feuergefährliche Arbeitsgeräte
    • Feste Brennstoffe
    • Lagerung leicht entzündbarer fester Stoffe in Gebäuden
    • Lagerung brennbarer fester Stoffe im Freien
    • Lagerung leicht entzündbarer Ernteerzeugnisse im Freien
    • Einlagerung selbstentzündlicher Ernteerzeugnisse
    • Sonstige selbstentzündliche Stoffe
    • Ballone
    • Ausschmücken von Räumen
    • Straßenfeste, Märkte und Veranstaltungen
    • nicht ausgebaute Dachräume, Luken, Kamine
    • Rettungswege
    •  

    Hinweise für Bayreuth: Ergänzung: Stadt Bayreuth

    Online-Dienst

    Anzeige einer technischen Probe

    ID: L100042_199830.-170777

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    Mit diesem Formular können Sie eine technische Probe für Großbühnen und Szenenflächen über 200 m² Grundfläche und bei Gastspielen mit eigenem Aufbau in Versammlungsräumen (§ 40 Abs. 6 Satz 2 VStättV) anzeigen, einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom Rauchverbot auf Bühnen und Szenenflächen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 VStättV), sowie einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom Verwendungsverbot von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen (§ 35 Abs. 2 Satz 3 VStättV) stellen.

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      Mit diesem Formular können Sie eine technische Probe für Großbühnen und Szenenflächen über 200 m² Grundfläche und bei Gastspielen mit eigenem Aufbau in Versammlungsräumen (§ 40 Abs. 6 Satz 2 VStättV) anzeigen, einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom Rauchverbot auf Bühnen und Szenenflächen (§ 35 Abs. 1 Satz 2 VStättV), sowie einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung vom Verwendungsverbot von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen (§ 35 Abs. 2 Satz 3 VStättV) stellen.

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    Stadt Bayreuth - Amt für Öffentliche Ordnung, Brand- und Katastrophenschutz

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    95410 Bayreuth

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    E-Mail: Ordnungsamt@stadt.bayreuth.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/7469331302483Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 03.02.2025

    Hinweise für Bayreuth: Ergänzung: Stadt Bayreuth

    Fachlich freigegeben durch Stadt Bayreuth am 16.07.2024

    Stichwörter

    Brandschutzgesetz, brandschutzverordnung bayern, Brandverhütungsverordnung bayern, Feuerschutz, Vorbeugender Brandschutz

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