Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Einstellen und Ausbilden von Lehrlingen

    Berufsausbildung im Handwerk; Beantragung der Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden

    Die Zuerkennung der fachlichen Eignung braucht, wer Lehrlinge in Handwerksberufen einstellen und ausbilden will, jedoch nicht ausbildungsberechtigt ist.

    Beschreibung

    Ohnehin ausbildungsberechtigt ist,

    • wer die Meisterprüfung in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat, und auch
    • wer auf sonstige Weise die Voraussetzung für die Eintragung in  die Handwerksrolle erfüllt und Teil IV der Meisterprüfung oder eine Ausbildereignungsprüfung bestanden hat.

    Die fachliche Eignung wird nur widerruflich zuerkannt. Die Zuerkennung ersetzt nicht den ggf. zu führenden Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Handwerkskammer für Schwaben

    Adresse

    Hausanschrift

    Siebentischstraße 52-58

    86161 Augsburg

    Postanschrift

    86216 Augsburg

    Öffnungszeiten

    Mo 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Di 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Mi 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Do 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 8:00 Uhr - 13:30 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@hwk-schwaben.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0000948543111Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 821 3259-0

    Fax: +49 821 3259-1271

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • ausführlicher tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild

      der Angaben zur Person, der Schul- und Berufsausbildung, sowie eine genaue Darstellung der beruflichen Tätigkeit enthält

    • Zeugnisse
    • Tätigkeitsbeschreibungen / Arbeitszeugnisse, Bescheinigungen über absolvierte Weiterbildungen in dem Handwerk in dem ausgebildet werden soll
    • Führungszeugnis

    Rechtsgrundlage(n)

    • Gebührenordnung der Handwerkskammer

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Fristen

    Der Antrag muss vor Aufnahme der Tätigkeit gestellt und positiv beschieden werden.

    Kosten

    Kosten von 50 bis 500 Euro. Eine elektronische Bezahlung via Online-Banking ist möglich. Die Informationen hierzu werden von der jeweils zuständigen Handwerkskammer zur Verfügung gestellt.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 16.09.2024

    Stichwörter

    Ausbildereignung, Handwerk, Handwerkskammer, Handwerksordnung, Meister, Meisterprüfung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English