Berufsausbildung im Handwerk; Beantragung der Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden
Beschreibung
Ohnehin ausbildungsberechtigt ist,
- wer die Meisterprüfung in dem Handwerk, in dem ausgebildet werden soll, bestanden hat, und auch
- wer auf sonstige Weise die Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle erfüllt und Teil IV der Meisterprüfung oder eine Ausbildereignungsprüfung bestanden hat.
Die fachliche Eignung wird nur widerruflich zuerkannt. Die Zuerkennung ersetzt nicht den ggf. zu führenden Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse.
Hinweise für Oberbayern: Ergänzung: Handwerkskammer für München und Oberbayern
Online-Dienst
Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden von Lehrlingen
Beschreibung
Online erledigen
- Antrag auf Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden von LehrlingenSie können die Zuerkennung der fachlichen Eignung zum Ausbilden von Lehrlingen online beantragen.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten
Ansprechpartner
Handwerkskammer für München und Oberbayern
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 340138
80098 München
Öffnungszeiten
Mo 07:30 Uhr - 17:00 Uhr
Di 07:30 Uhr - 17:00 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 17:00 Uhr
Do 07:30 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 15:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: info@hwk-muenchen.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=424101959197Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/424101959197Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 5119-0
Fax: +49 89 5119-295
Internet
erforderliche Unterlagen
- ausführlicher tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild
der Angaben zur Person, der Schul- und Berufsausbildung, sowie eine genaue Darstellung der beruflichen Tätigkeit enthält
- Zeugnisse
- Tätigkeitsbeschreibungen / Arbeitszeugnisse, Bescheinigungen über absolvierte Weiterbildungen in dem Handwerk in dem ausgebildet werden soll
- Führungszeugnis
Rechtsgrundlage(n)
- Gebührenordnung der Handwerkskammer
- § 22 b Abs. 5 Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)Berechtigung zum Einstellen und Ausbilden
Hinweise für Oberbayern: Ergänzung: Handwerkskammer für München und Oberbayern
Rechtsbehelf
Fristen
Kosten
Kosten von 50 bis 500 Euro. Eine elektronische Bezahlung via Online-Banking ist möglich. Die Informationen hierzu werden von der jeweils zuständigen Handwerkskammer zur Verfügung gestellt.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 16.09.2024
Hinweise für Oberbayern: Ergänzung: Handwerkskammer für München und Oberbayern
Fachlich freigegeben durch Handwerkskammer für München und Oberbayern am 26.09.2024
Stichwörter
Ausbildereignung, Handwerk, Handwerkskammer, Handwerksordnung, Meister, Meisterprüfung