Einbürgerung; Beantragung der Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an Ausländer mit Einbürgerungsanspruch (Anspruchseinbürgerung)
Ein Ausländer, der in Deutschland lebt, hat unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch darauf, eingebürgert zu werden.
Beschreibung
Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.
Ein Ausländer, dessen Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und der sich seit fünf Jahren rechtmäßig gewöhnlich in Deutschland aufhält, muss grundsätzlich auf seinen Antrag hin eingebürgert werden. Rechtmäßig ist der Aufenthalt dann, wenn sich der Ausländer als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder als sonstiger Ausländer mit Genehmigung der Ausländerbehörde in Deutschland aufhält (z. B. mit einer Niederlassungserlaubnis). Gewöhnlich oder dauernd ist der Aufenthalt, wenn sowohl der Wille des Ausländers vorliegt, für dauernd in Deutschland zu leben, als auch ein dauerhafter Aufenthalt ermöglicht wird.
Der Anspruch auf Einbürgerung besteht grundsätzlich nicht, wenn der Ausländer
- sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands bekennt;
- keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache besitzt;
- keine Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzt, es sei denn, der Betroffene ist ehemaliger Gastarbeiter oder Vertragsarbeitnehmer der ehemaligen DDR oder dessen im zeitlichen Zusammenhang nachgezogener Ehegatte;
- wegen einer Straftat verurteilt wurde;
- sich verfassungsfeindlich betätigt;
- gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist oder durch sein Verhalten zeigt, dass er die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet.
Über die Anspruchseinbürgerungen entscheiden die Landratsämter und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte.
Hinweise für Obing (VGem): Ergänzung: Landratsamt Traunstein
Einbürgerung ist die Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit an eine Ausländerin oder einen Ausländer. Sie muss beantragt werden und wird durch Aushändigung einer besonderen Einbürgerungsurkunde vollzogen.
Ein Ausländer, dessen Identität und Staatsangehörigkeit geklärt ist und der sich seit acht Jahren rechtmäßig gewöhnlich in Deutschland aufhält, muss grundsätzlich auf seinen Antrag hin eingebürgert werden. Rechtmäßig ist der Aufenthalt dann, wenn sich der Ausländer als freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder als sonstiger Ausländer mit Genehmigung der Ausländerbehörde in Deutschland aufhält (z. B. mit einer Niederlassungserlaubnis). Gewöhnlich oder dauernd ist der Aufenthalt, wenn sowohl der Wille des Ausländers vorliegt, für dauernd in Deutschland zu leben, als auch die rechtliche Möglichkeit besteht, für immer in Deutschland zu bleiben (z. B. Besitz einer Niederlassungserlaubnis).
Der Anspruch auf Einbürgerung besteht nicht, wenn der Ausländer
- sich nicht zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt;
- keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache hat;
- keine Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzt;
- Leistungen nach den Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht und den Bezug selbst zu vertreten hat;
- seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben will und dafür keine berechtigten Gründe vorliegen; ausgenommen hiervon sind Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz;
- wegen einer Straftat verurteilt wurde;
- sich verfassungsfeindlich betätigt;
- seine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse nicht gewährleistet ist.
Über die Anspruchseinbürgerungen entscheiden die Landratsämter und die Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte.
Online-Dienste
Antrag auf Einbürgerung
Beschreibung
Online erledigen
- Antrag auf EinbürgerungWenn Sie dauerhaft in Deutschland leben, können Sie sich unter bestimmten Voraussetzungen einbürgern lassen. Sie müssen dazu einen Antrag stellen. Ab Ihrem 16. Geburtstag können Sie diesen Antrag selbst stellen. Für Kinder und Jugendliche unter 16 müssen die Eltern den Antrag stellen.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Einbürgerung - Quick-Check
Beschreibung
Mit dem Quick-Check können Sie eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchführen. Das Einbürgerungsverfahren wird jedoch erst mit der wirksamen Einreichung des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen eingeleitet. Die endgültige Entscheidung erfolgt nach Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständige Behörde.
Online erledigen
- Einbürgerung - Quick-Check
Mit dem Quick-Check können Sie eine unverbindliche Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen durchführen. Das Einbürgerungsverfahren wird jedoch erst mit der wirksamen Einreichung des Antrags und aller erforderlichen Unterlagen eingeleitet. Die endgültige Entscheidung erfolgt nach Prüfung der Voraussetzungen durch die zuständige Behörde.
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Ansprechpartner
Landratsamt Traunstein - Gr. 2.303 Einbürgerungen, Staatsangehörigkeitsrecht, behördliche Namensänderungen, Pass-, Ausweis- und Meldewesen (LRA TS)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
83276 Traunstein
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@traunstein.bayern
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9964278633117Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 861 58-0
Fax: +49 861 58-9449
Internet
erforderliche Unterlagen
- Einbürgerungsantrag
Der Antrag kann online oder alternativ in Papierform gestellt werden. Vordrucke sind bei der Kreisverwaltungsbehörde erhältlich.
- Reisepass oder bei EU-Bürgern Personalausweis
- Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland durch Zeugnis über erfolgreichen Einbürgerungstest oder Abschluss einer allgemeinbildenden Schule in Deutschland
- Nachweise über ausreichende mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse (Schulzeugnisse, Zertifikate, usw.)
- Nachweise über Einkommen, Alterssicherung, Kranken- und Pflegeversicherung, ggf. auch für Familienmitglieder
- Nach begründeter Aufforderung der zuständigen Behörde Nachweise zum Personenstand (z. B. Geburtsurkunde, evtl. Heiratsurkunde, evtl. Scheidungsurteil)
- Ggf. sind weitere Dokumente und Urkunden erforderlich. Ausländische Urkunden müssen Sie auf Anforderung der zuständigen Behörde übersetzen lassen.
Voraussetzungen
Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- geklärte Identität
- unbefristetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
- Nachweis von Kenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland. Bei ehemaligen Gastarbeitern oder Vertragsarbeitnehmern der früheren DDR sowie deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten ist dieser Nachweis nicht erforderlich.
- seit fünf Jahren rechtmäßig gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (diese Frist kann bei besonderen Integrationsleistungen auf drei Jahre verkürzt werden (gesicherter Lebensunterhalt für den Antragsteller und alle Unterhaltsberechtigten, besonders gute schulische, berufsqualifizierende bzw. berufliche Leistungen und Erfüllung der Anforderungen zur Sprachprüfung auf dem Niveau C1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen)
- eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II. Ausnahmen gelten für Personen, die in den vergangenen 2 Jahren mindestens 20 Monate in Vollzeit erwerbstätig waren, Ehepartner, wenn sie in familiärer Gemeinschaft ein minderjähriges Kind betreuen und ehemalige Gastarbeiter oder Vertragsarbeitnehmer der früheren DDR sowie deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten.
- Nachweis ausreichender mündlicher und schriftlicher Deutschkenntnisse: Liste zu anerkannten Sprachnachweisen. Bei ehemaligen Gastarbeitern oder Vertragsarbeitnehmern der früheren DDR sowie deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten genügt es, wenn sie sich mündlich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben auf Deutsch verständlich machen können.
- keine Verurteilung wegen einer Straftat
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands
- keine Mehrehe und keine Hinweise auf Missachtung der Gleichberechtigung von Mann und Frau
Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, haben Sie keinen Anspruch auf Einbürgerung. Möglich ist allerdings in bestimmten Fallkonstellationen die so genannte Ermessenseinbürgerung (siehe "Verwandte Themen").
Hinweise für Obing (VGem): Ergänzung: Landratsamt Traunstein
Sie haben einen Anspruch auf Einbürgerung, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
- unbefristetes Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung
- Nachweis von Kenntnissen über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland
- seit acht Jahren rechtmäßig gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (diese Frist wird nach erfolgreichem Besuch eines Integrationskurses auf sieben Jahre verkürzt; bei besonderen Integrationsleistungen kann sie sogar auf sechs Jahre verkürzt werden)
- eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (auch für unterhaltsberechtigte Familienangehörige) ohne Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II
- Nachweis ausreichender mündlicher und schriftlicher Deutschkenntnisse: Liste zu anerkannten Sprachnachweisen
- keine Verurteilung wegen einer Straftat
- Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
- grundsätzlich der Verlust beziehungsweise die Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit, sofern dies möglich und zumutbar ist
Wenn eine dieser Voraussetzungen nicht erfüllt ist, haben Sie keinen Anspruch auf Einbürgerung. Möglich ist allerdings in bestimmten Fallkonstellationen die so genannte Ermessenseinbürgerung (siehe "Verwandte Themen").
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Kosten
Grundsätzlich: 255,00 Euro
Minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit Ihren Eltern zusammen eingebürgert werden: 51,00 Euro
Zusätzliche Kosten können entstehen
- für die Vorlage von Personenstandsurkunden
- für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen
- für Übersetzungen von ausländischen Urkunden durch beeidigte Übersetzer und Beglaubigungsgebühren
Hinweise für Obing (VGem): Ergänzung: Landratsamt Traunstein
Grundsätzlich: 255,00 Euro
Minderjährige Kinder ohne eigenes Einkommen, die mit Ihren Eltern zusammen eingebürgert werden: 51,00 Euro
Zusätzliche Kosten können entstehen
- für die Vorlage von Personenstandsurkunden
- für Nachweise von staatsbürgerlichen Kenntnissen beziehungsweise Sprachkenntnissen
- durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit
- für Übersetzungen von ausländischen Urkunden durch beeidigte Übersetzer und Beglaubigungsgebühren
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 31.10.2024
Hinweise für Obing (VGem): Ergänzung: Landratsamt Traunstein
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Traunstein am 04.01.2024
Stichwörter
Anspruchseinbürgerung, Einbuergerung, Einburgerung, Einbürgerungen, Einbürgerungsanspruch, Einbürgerung von Ausländern, Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung