Energieversorgung; Mitteilung der Grundversorger
Betreiber von Energieversorgungsnetzen müssen die Grundversorger ermitteln und der zuständigen Behörde mitteilen.
Beschreibung
Betreiber von Energieversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen und dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie schriftlich mitzuteilen.
Grundversorger ist jeweils das Versorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Online-Dienst
Mitteilung der Grundversorger in Bayern gem. § 36 EnWG
Beschreibung
Betreiber von Energieversorgungsnetzen können die festzustellenden Grundversorger online mitteilen. Die Onlinemitteilung kann entweder über eine Eingabemaske oder einen Dokumentenupload erfolgen.
Online erledigen
- Mitteilung der Grundversorger in Bayern gem. § 36 EnWG
Betreiber von Energieversorgungsnetzen können die festzustellenden Grundversorger online mitteilen. Die Onlinemitteilung kann entweder über eine Eingabemaske oder einen Dokumentenupload erfolgen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80525 München
Kontakt
E-Mail: poststelle@stmwi.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=35109932254Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/35109932254Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2162-0
Fax: +49 89 2162-2760
Internet
Voraussetzungen
Sie sind Betreiber eines Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Sofern eine Entscheidung der zuständigen Behörde gemäß § 36 Abs. 2 S. 4 EnWG erforderlich wird und ergeht, steht hiergegen der Verwaltungsrechtsweg offen.
Verfahrensablauf
Sie können die Mitteilung über das Ergebnis der Feststellung schriftlich oder über das bereitgestellte Online-Verfahren elektronisch der zuständigen Behörde übermitteln.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde in Bayern ist das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie.
Die eingereichte Mitteilung wird auf Rechtskonformität geprüft. Soweit erforderlich kann das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie die zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens erforderlichen Maßnahmen treffen.
Das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie entscheidet auch über Einwände gegen das Ergebnis der Feststellung, die bis zum 31. Oktober bei diesem einzulegen sind.
Bleibt die mitgeteilte Feststellung unbeanstandet ergeht keine Entscheidung und es erfolgt keine Rückmeldung der zuständigen Behörde.
Fristen
Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung des Grundversorgers anhand der Marktverhältnisse der Belieferung von Haushaltskunden ist der 1. Juli des Feststellungsjahres. Die Grundversorger müssen alle drei Jahre festgestellt werden.
Nächster maßgeblicher Stichtag zur Grundversorgerfeststellung: 1. Juli 2024.
Das Feststellungsergebnis ist bis 30. September des Feststellungsjahres im Internet zu veröffentlichen und dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie über das hier verlinkte Onlineformular oder schriftlich mitzuteilen.
Bearbeitungsdauer
Im Falle eines eingegangenen Einwands gegen ein Feststellungsergebnis ergeht eine behördliche Entscheidung möglichst bis Ende des Feststellungsjahres, das heißt im Zeitraum November bis Ende Dezember desselben Jahres.
Kosten
keine
Hinweise (Besonderheiten)
Grundversorger ist jeweils das Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.
Haushaltskunden sind dabei die Letztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10.000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Das Netzgebiet der allgemeinen Versorgung entspricht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dem Konzessionsvertragsgebiet (siehe unter „Weiterführende Links“). Hierbei handelt es sich um das Gebiet innerhalb der Gemeinde, für das ein Konzessionsvertrag zwischen der Gemeinde und dem Netzbetreiber besteht.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 08.07.2024
Stichwörter
Ersatzversorgung, Reserveversorgung, Zusatzversorgung