Stiftung; Beantragung der Genehmigung einer Satzungsänderung
Möchten Sie einzelne Satzungsbestimmungen einer rechtsfähigen Stiftung ändern oder ergänzen, können Sie das unter bestimmten Voraussetzungen mit Genehmigung der zuständigen Stiftungsbehörde tun, sofern der Stifterwille hierbei beachtet wird.
Beschreibung
Die Verfassung einer rechtsfähigen Stiftung des bürgerlichen Rechts wird insbesondere durch die Satzung bestimmt. Einzelne Satzungsbestimmungen können geändert, ergänzt, angepasst oder aufgehoben werden, wenn hierfür bestimmte stiftungsrechtliche Voraussetzungen vorliegen. Diese Voraussetzungen für Satzungsänderungen sind umso strenger, je stärker die Satzungsänderungen in die Stiftungsverfassung eingreifen und damit die Stiftung verändern. Bei jeder Satzungsänderung ist zu prüfen, ob diese mit dem bei Errichtung der Stiftung zum Ausdruck gekommenen Stifterwillen oder mutmaßlichen Stifterwillen übereinstimmt oder ob es eine Alternative zu der geplanten Neuregelung gibt.
Berechtigt für Satzungsänderungen ist der Vorstand oder ein anderes dazu bestimmtes Stiftungsorgan. Jede Änderung einer Stiftungssatzung ist von der dafür zuständigen Regierung als Stiftungsbehörde zu genehmigen und wird erst nach erfolgter Genehmigung wirksam.
Hinweise für Oberbayern: Ergänzung: Regierung von Oberbayern
Online-Dienst
Voranfrage zur Satzungsänderung von Stiftungen
Beschreibung
Sie können die Voranfrage zur Änderung der Stiftungssatzung online übermitteln.
Online erledigen
- Voranfrage zur Satzungsänderung von Stiftungen
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Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 12.1 - Kommunale Angelegenheiten; Stiftungen (Reg OB)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80534 München
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@reg-ob.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/070412918680Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2176-0
Fax: +49 89 2176-2914
Internet
erforderliche Unterlagen
- Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Nachweis über aktuelle Besetzung des zuständigen Stiftungsorgans
- Protokoll/Beschluss des zuständigen Stiftungsorgans
- Satzung der Stiftung mit bisherigem Stand
- geänderte Satzung mit Begründung der einzelnen Änderungen
- weitere Unterlagen, die die Gründe für die beantragte Satzungsänderung belegen (z. B. Kontoauszüge, Prüfberichte)
- ggf. Mitteilung des Finanzamtes über Satzungsprüfung
Voraussetzungen
- Die geänderte Satzung muss dem im Stiftungsgeschäft niedergelegten Willen des Stifters beziehungsweise der Stifterin entsprechen.
- Die Änderung der Stiftungssatzung muss durch die zuständigen Stiftungsorgane beschlossen worden sein.
- In der Satzung darf keine Bestimmung festgehalten worden sein, die eine Änderung der Satzung ausschließt.
- Die Satzungsänderung darf keine Gefährdung des Gemeinwohls bedeuten.
- Bei Stiftungen, die öffentliche Zwecke verfolgen, wird empfohlen, eine Stellungnahme des zuständigen Finanzamtes einzuholen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Es wird empfohlen mit der zuständigen Regierung als Stiftungsbehörde vorab abzustimmen, ob die beabsichtigte Satzungsänderung genehmigungsfähig ist. Dafür reichen Sie bitte im Rahmen einer Voranfrage den Text der geplanten Satzungsänderungen sowie eine Begründung für die einzelnen Änderungen ein.
Wenn die geplanten Änderungen genehmigungsfähig sind, müssen Sie den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Stiftungsbehörde schriftlich einreichen.
Die Stiftungsbehörde teilt Ihnen die Genehmigung der Satzungsänderung per Bescheid mit.
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 09.08.2024
Hinweise für Oberbayern: Ergänzung: Regierung von Oberbayern
Fachlich freigegeben durch Regierung von Oberbayern am 21.02.2024
Stichwörter
Satzungsänderung, Satzungsbestimmungen, Stiftungssatzung