Ausnahmegenehmigung für gewerbliche Tätigkeiten von Steuerberatern Zulassung

    Steuerberater/Steuerberaterin; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für gewerbliche Tätigkeiten

    Steuerberatern/Steuerberaterinnen ist die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit grundsätzlich verboten. Von diesem Verbot kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.

    Beschreibung

    Steuerberater/Steuerberaterinnen und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist.

    Ihnen ist daher eine gewerbliche Tätigkeit grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist.

    Online-Dienst

    Ausnahmegenehmigung vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit - Antragsportal der Steuerberaterkammern

    ID: L100042_145015

    Beschreibung

    Steuerberater/Steuerberaterinnen oder Steuerbevollmächtigten können eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit online beantragen. 

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Für Bayern wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:

      • Erläuterung, warum durch die gewerbliche Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist
      • Gesellschaftsvertrag/Satzung
      • Nachweis Versicherungsschutz für beabsichtigte Tätigkeit
      • gegebenenfalls sonstige Nachweise (z.B. Gewerbeschein, Handelsregisterauszug, Organigramm)

    Voraussetzungen

    Eine Ausnahmegenehmigung kann insbesondere erteilt werden bei

    • Ausübung gewerblicher Tätigkeiten im Rahmen vereinbarer Tätigkeiten,
    • Ausübung vereinbarer Tätigkeiten in Gesellschaften, die nicht Berufsausübungsgesellschaften sind; dabei ist sicherzustellen, dass Steuerberater nicht in ihren Berufspflichten beeinträchtigt werden,
    • gewerblichen Tätigkeiten, die gemessen an Art und Umfang und unter Beachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen nur geringfügig sind,
    • vorübergehendem Betrieb von gewerblichen Unternehmen, die im Wege der Erbfolge auf den Steuerberater übergegangen sind, oder von Unternehmen naher Angehöriger des Steuerberaters,
    • Übernahme der Notgeschäftsführung bei Mandantenunternehmen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Die Ausnahmegenehmigung muss bei der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich oder online beantragt werden.

    Fristen

    keine

    Kosten

    Für die Bearbeitung des Antrags werden Gebühren fällig, deren Höhe je nach zuständiger Steuerberaterkammer unterschiedlich ist.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 18.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English