Steuerberater/Steuerberaterin; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für gewerbliche Tätigkeiten
Steuerberatern/Steuerberaterinnen ist die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit grundsätzlich verboten. Von diesem Verbot kann eine Ausnahmegenehmigung beantragt werden.
Beschreibung
Steuerberater/Steuerberaterinnen und Steuerbevollmächtigte haben ihren Beruf unabhängig, eigenverantwortlich, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf berufswidrige Werbung auszuüben. Sie haben sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit ihrem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs nicht vereinbar ist.
Ihnen ist daher eine gewerbliche Tätigkeit grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn durch die Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist.
Online-Dienst
Ausnahmegenehmigung vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit - Antragsportal der Steuerberaterkammern
Beschreibung
Steuerberater/Steuerberaterinnen oder Steuerbevollmächtigten können eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit online beantragen.
Online erledigen
- Ausnahmegenehmigung vom Verbot der gewerblichen Tätigkeit - Antragsportal der Steuerberaterkammern
Steuerberater/Steuerberaterinnen oder Steuerbevollmächtigten können eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot der Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit online beantragen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Für Bayern wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Es sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Erläuterung, warum durch die gewerbliche Tätigkeit eine Verletzung von Berufspflichten nicht zu erwarten ist
- Gesellschaftsvertrag/Satzung
- Nachweis Versicherungsschutz für beabsichtigte Tätigkeit
- gegebenenfalls sonstige Nachweise (z.B. Gewerbeschein, Handelsregisterauszug, Organigramm)
Voraussetzungen
Eine Ausnahmegenehmigung kann insbesondere erteilt werden bei
- Ausübung gewerblicher Tätigkeiten im Rahmen vereinbarer Tätigkeiten,
- Ausübung vereinbarer Tätigkeiten in Gesellschaften, die nicht Berufsausübungsgesellschaften sind; dabei ist sicherzustellen, dass Steuerberater nicht in ihren Berufspflichten beeinträchtigt werden,
- gewerblichen Tätigkeiten, die gemessen an Art und Umfang und unter Beachtung der wirtschaftlichen Auswirkungen nur geringfügig sind,
- vorübergehendem Betrieb von gewerblichen Unternehmen, die im Wege der Erbfolge auf den Steuerberater übergegangen sind, oder von Unternehmen naher Angehöriger des Steuerberaters,
- Übernahme der Notgeschäftsführung bei Mandantenunternehmen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Die Ausnahmegenehmigung muss bei der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich oder online beantragt werden.
Fristen
keine
Kosten
Für die Bearbeitung des Antrags werden Gebühren fällig, deren Höhe je nach zuständiger Steuerberaterkammer unterschiedlich ist.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 18.07.2024