Praxistreuhänder/Praxistreuhänderin; Beantragung der Bestellung
Erben können für die Praxis eines verstorbenen Steuerberaters / einer verstorbenen Steuerberaterin die Bestellung eines Praxistreuhänders / einer Praxistreuhänderin beantragen.
Beschreibung
Soll die Praxis eines verstorbenen Steuerberaters / einer verstorbenen Steuerberaterin oder Steuerbevollmächtigten auf eine bestimmte Person übertragen werden, die im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Berufsangehörigen noch nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, so kann auf Antrag der Erben die zuständige Steuerberaterkammer für einen Zeitraum bis zu drei Jahren einen Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten zum Treuhänder bestellen. In Ausnahmefällen kann der Zeitraum um ein weiteres Jahr verlängert werden.
Online-Dienst
Bestellung eines/r Praxistreuhänder/in - Antragsportal der Steuerberaterkammern
Beschreibung
Die Bestellung eines Praxistreuhänders/einer Praxistreuhänderin kann online beantragt werden.
Online erledigen
- Bestellung eines/r Praxistreuhänder/in - Antragsportal der Steuerberaterkammern
Die Bestellung eines Praxistreuhänders/einer Praxistreuhänderin kann online beantragt werden.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Steuerberaterkammer Nürnberg
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Karolinenstraße 28
90402 Nürnberg
Kontakt
E-Mail: info@stbk-nuernberg.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0051281874111Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 911 94626-0
Fax: +49 911 94626-30
Internet
erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die Erbenstellung
Voraussetzungen
Die Person auf die die Praxis eines verstorbenen Steuerberaters / einer verstorbenen Steuerberaterin oder Steuerbevollmächtigten übertragen werden soll, ist zum Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Berufsangehörigen noch nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
verwaltungsgerichtliche Klage
Verfahrensablauf
Die Bestellung eines Praxistreuhänders/einer Praxistreuhänderin ist von den Erben schriftlich oder online bei der zuständigen Steuerberaterkammer zu beantragen.
Nach Eingang des Antrags wird dieser geprüft und im Anschluss ein Bescheid erlassen.
Fristen
keine
Kosten
Für die Bearbeitung des Antrags werden Gebühren fällig, deren Höhe je nach zuständiger Steuerberaterkammer unterschiedlich ist.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 18.07.2024