Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin; Beantragung der Zulassung zur Fortbildungsprüfung

    Sie müssen die Zulassung zur Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/-in beantragen.

    Beschreibung

    Die Zulassung zur Steuerfachwirtprüfung muss bei der zuständigen Steuerberaterkammer beantragt werden.

    Örtlich zuständig für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung ist die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk der/die Prüfungsbewerber/-in in einem Arbeitsverhältnis steht, – sofern kein Arbeitsverhältnis besteht – seinen/ihren Wohnsitz hat.

    Online-Dienst

    FW: Zulassung Steuerfachwirtprüfung - Antragsportal der Steuerberaterkammern

    ID: L100042_144773

    Beschreibung

    Hier können Sie sich zur Fortbildungsprüfung Steuerfachwirt/in anmelden.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Steuerberaterkammer Nürnberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Karolinenstraße 28

    90402 Nürnberg

    Postanschrift

    Karolinenstraße 28

    90402 Nürnberg

    Kontakt

    E-Mail: info@stbk-nuernberg.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0051281874111Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 911 94626-0

    Fax: +49 911 94626-30

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • erforderliche Unterlagen

      • Zeugnisse/Urkunden/Bescheinigungen über
        • die erfolgreiche Abschlussprüfung als „Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter“ und/oder
        • den Abschluss eines mindestens dreijährigen Hochschulstudiums mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt und/oder
        • die erfolgreiche Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder über eine andere gleichwertige Vorbildung und/oder
        • die erfolgreiche Prüfung zum/zur Fachassistent/-in Rechnungswesen und Controlling (ab der FARC-Prüfung 2023/24 sowie der StFW-Prüfung 2024/25) und/oder
        • weitere Qualifikationen (z.B. Nachweise zur Anrechnung anderer Prüfungsleistungen)
      • Nachweis der praktischen Tätigkeit: Vorzulegen sind Bescheinigungen über Art und Dauer Ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens (bei einem/einer Steuerberater/-in, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer/-in, vereidigten Buchprüfer/-in, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder der Bundesrechtsanwaltsordnung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder einem Verein gemäß § 4 Nr. 8 StBerG) in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden; die Bescheinigung muss Angaben enthalten über
        • Beschäftigungszeit (Beginn und ggf. Ende),
        • Art des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. Angestellte/-r, freie/-r Mitarbeiter/-in, Beamter/-in),
        • die Arbeitszeit (in Zahl der Wochenstunden)
        • Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens (in Zahl der Wochenstunden)
        • alle Zeiten einer Berufsunterbrechung von nicht nur vorübergehender Dauer (z. B. längere Beurlaubung, Überstundenausgleich, Elternzeit, Krankheitszeiten usw.).
      • Sofern betroffen: Nachweis für die Gewährung von Prüfungserleichterungen. Bitte ausschließlich eine aktuelle ärztliche Bescheinigung bzw. ein amtsärztliches Zeugnis beifügen. Diese soll Auskunft darüber geben, durch welche Maßnahme Ihre Körperbehinderung in zeitlicher und technischer Hinsicht ausgeglichen werden kann.

      Hinweis zum Wiederholungsantrag: Ein Wiederholungsantrag kann gestellt werden, ohne die Nachweise erneut einzureichen.

    Voraussetzungen

    Die Zulassung zur Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/-in ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:

    • Nach einer erfolgreich abgelegten Prüfung zum/zur Steuerfachangestellten oder einem erfolgreich abgelegten mindestens dreijährigen Hochschulstudium mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt: Mindestens dreijährige hauptberufliche praktische Tätigkeit bei einer oder einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes
    • Nach erfolgreichem Abschluss einer gleichwertigen Berufsausbildung (z.B. Rechtsanwaltsfachangestellte/-r, Industriekaufmann/-frau, Groß- und Außenhandelskaufmann/-frau, Bankkaufmann/-frau): Mindestens fünf Jahre hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens drei Jahre bei einer oder einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes
    • Wer keine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen kann: Mindestens acht Jahre hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens fünf Jahre bei einer bzw. einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes

    Die Zulassung zur Prüfung setzt weiter voraus, dass der/die Prüfungsbewerber/-in die nach der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer festgesetzte Zulassungs- und Prüfungsgebühr vor Prüfungsbeginn innerhalb der von der Steuerberaterkammer gesetzten Frist entrichtet hat.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Prüfungsordnung der Steuerberaterkammer

    Verfahrensablauf

    Die Anmeldung zur Prüfung hat durch den/die Prüfungsbewerber/-in schriftlich auf dem von der Steuerberaterkammer vorgeschriebenen Formular oder online unter Beachtung der Anmeldefrist zu erfolgen.

    Der Anmeldung sind die erforderlichen Nachweise über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen beizufügen.

    Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Steuerberaterkammer. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

    Die Entscheidung des Prüfungsausschusses wird in einer Niederschrift unter Angabe der Gründe festgehalten. Ein ablehnender Bescheid wird begründet.

    Die Zulassung zur Prüfung wird dem/der Prüfungsbewerber/-in rechtzeitig, spätestens mit der Ladung, unter Angabe des Prüfungstages und des Prüfungsortes einschließlich erlaubter Arbeits- und Hilfsmittel mitgeteilt.

    Fristen

    Die Prüfungen finden nach Bedarf, in der Regel einmal im Jahr statt. Die Prüfungstermine werden von der Steuerberaterkammer festgelegt. Sie gibt die Prüfungstage und Prüfungsorte einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt.

    Kosten

    Es muss die Zulassungs- und Prüfungsgebühr nach der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer entrichtet werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 18.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English