Steuerfachwirt/Steuerfachwirtin; Beantragung der Zulassung zur Fortbildungsprüfung
Sie müssen die Zulassung zur Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/-in beantragen.
Beschreibung
Die Zulassung zur Steuerfachwirtprüfung muss bei der zuständigen Steuerberaterkammer beantragt werden.
Örtlich zuständig für die Zulassung zur Fortbildungsprüfung ist die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk der/die Prüfungsbewerber/-in in einem Arbeitsverhältnis steht, – sofern kein Arbeitsverhältnis besteht – seinen/ihren Wohnsitz hat.
Online-Dienst
FW: Zulassung Steuerfachwirtprüfung - Antragsportal der Steuerberaterkammern
Beschreibung
Hier können Sie sich zur Fortbildungsprüfung Steuerfachwirt/in anmelden.
Online erledigen
- FW: Zulassung Steuerfachwirtprüfung - Antragsportal der Steuerberaterkammern
Hier können Sie sich zur Fortbildungsprüfung Steuerfachwirt/in anmelden.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Steuerberaterkammer Nürnberg
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Karolinenstraße 28
90402 Nürnberg
Kontakt
E-Mail: info@stbk-nuernberg.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0051281874111Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 911 94626-0
Fax: +49 911 94626-30
Internet
erforderliche Unterlagen
- erforderliche Unterlagen
- Zeugnisse/Urkunden/Bescheinigungen über
- die erfolgreiche Abschlussprüfung als „Steuerfachangestellte/Steuerfachangestellter“ und/oder
- den Abschluss eines mindestens dreijährigen Hochschulstudiums mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt und/oder
- die erfolgreiche Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder über eine andere gleichwertige Vorbildung und/oder
- die erfolgreiche Prüfung zum/zur Fachassistent/-in Rechnungswesen und Controlling (ab der FARC-Prüfung 2023/24 sowie der StFW-Prüfung 2024/25) und/oder
- weitere Qualifikationen (z.B. Nachweise zur Anrechnung anderer Prüfungsleistungen)
- Nachweis der praktischen Tätigkeit: Vorzulegen sind Bescheinigungen über Art und Dauer Ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens (bei einem/einer Steuerberater/-in, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer/-in, vereidigten Buchprüfer/-in, Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, einer Berufsausübungsgesellschaft im Sinne des Steuerberatungsgesetzes oder der Bundesrechtsanwaltsordnung, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Buchprüfungsgesellschaft oder einem Verein gemäß § 4 Nr. 8 StBerG) in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden; die Bescheinigung muss Angaben enthalten über
- Beschäftigungszeit (Beginn und ggf. Ende),
- Art des Beschäftigungsverhältnisses (z. B. Angestellte/-r, freie/-r Mitarbeiter/-in, Beamter/-in),
- die Arbeitszeit (in Zahl der Wochenstunden)
- Angaben über Art und Umfang der Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens (in Zahl der Wochenstunden)
- alle Zeiten einer Berufsunterbrechung von nicht nur vorübergehender Dauer (z. B. längere Beurlaubung, Überstundenausgleich, Elternzeit, Krankheitszeiten usw.).
- Sofern betroffen: Nachweis für die Gewährung von Prüfungserleichterungen. Bitte ausschließlich eine aktuelle ärztliche Bescheinigung bzw. ein amtsärztliches Zeugnis beifügen. Diese soll Auskunft darüber geben, durch welche Maßnahme Ihre Körperbehinderung in zeitlicher und technischer Hinsicht ausgeglichen werden kann.
Hinweis zum Wiederholungsantrag: Ein Wiederholungsantrag kann gestellt werden, ohne die Nachweise erneut einzureichen.
- Zeugnisse/Urkunden/Bescheinigungen über
Voraussetzungen
Die Zulassung zur Fortbildungsprüfung zum/zur Steuerfachwirt/-in ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Nach einer erfolgreich abgelegten Prüfung zum/zur Steuerfachangestellten oder einem erfolgreich abgelegten mindestens dreijährigen Hochschulstudium mit betriebswirtschaftlichem Schwerpunkt: Mindestens dreijährige hauptberufliche praktische Tätigkeit bei einer oder einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes
- Nach erfolgreichem Abschluss einer gleichwertigen Berufsausbildung (z.B. Rechtsanwaltsfachangestellte/-r, Industriekaufmann/-frau, Groß- und Außenhandelskaufmann/-frau, Bankkaufmann/-frau): Mindestens fünf Jahre hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens drei Jahre bei einer oder einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes
- Wer keine gleichwertige Berufsausbildung nachweisen kann: Mindestens acht Jahre hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet des Steuer- und Rechnungswesens, davon mindestens fünf Jahre bei einer bzw. einem Angehörigen des steuerberatenden oder wirtschaftsprüfenden Berufes
Die Zulassung zur Prüfung setzt weiter voraus, dass der/die Prüfungsbewerber/-in die nach der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer festgesetzte Zulassungs- und Prüfungsgebühr vor Prüfungsbeginn innerhalb der von der Steuerberaterkammer gesetzten Frist entrichtet hat.
Rechtsgrundlage(n)
- Prüfungsordnung der Steuerberaterkammer
Verfahrensablauf
Die Anmeldung zur Prüfung hat durch den/die Prüfungsbewerber/-in schriftlich auf dem von der Steuerberaterkammer vorgeschriebenen Formular oder online unter Beachtung der Anmeldefrist zu erfolgen.
Der Anmeldung sind die erforderlichen Nachweise über die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen beizufügen.
Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Steuerberaterkammer. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss.
Die Entscheidung des Prüfungsausschusses wird in einer Niederschrift unter Angabe der Gründe festgehalten. Ein ablehnender Bescheid wird begründet.
Die Zulassung zur Prüfung wird dem/der Prüfungsbewerber/-in rechtzeitig, spätestens mit der Ladung, unter Angabe des Prüfungstages und des Prüfungsortes einschließlich erlaubter Arbeits- und Hilfsmittel mitgeteilt.
Fristen
Die Prüfungen finden nach Bedarf, in der Regel einmal im Jahr statt. Die Prüfungstermine werden von der Steuerberaterkammer festgelegt. Sie gibt die Prüfungstage und Prüfungsorte einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise öffentlich vor Ablauf der Anmeldefrist bekannt.
Kosten
Es muss die Zulassungs- und Prüfungsgebühr nach der Gebührenordnung der Steuerberaterkammer entrichtet werden.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 18.07.2024