Weitere Steuerberatungsstelle; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis
Steuerberater/Steuerberaterinnen und Berufsausübungsgesellschaften können für eine weitere Beratungsstelle bzw. Zweigniederlassung eine Ausnahme vom Leitererfordernis beantragen.
Beschreibung
Steuerberater/Steuerberaterinnen und Berufsausübungsgesellschaften können weitere Beratungsstellen unterhalten, soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird.
Weitere Beratungsstelle ist jede organisatorische selbstständige Einheit, die keine berufliche Niederlassung ist. Zweigniederlassungen von Berufsausübungsgesellschaften sind weitere Beratungsstellen.
Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater/eine andere Steuerberaterin oder ein anderer Steuerbevollmächtigter/eine andere Steuerbevollmächtigte sein, mit beruflicher Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich. Das gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt.
Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme vom Leitererfordernis zulassen.
Die Ausnahmegenehmigung wird für die Dauer von längstens zwei Jahren erteilt und kann mit Auflagen verbunden werden. Die Ausnahmegenehmigung kann verlängert werden, wenn die Voraussetzungen vor Ablauf der Befristung durch den Antragsteller erneut nachgewiesen werden.
Online-Dienst
Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine weitere Beratungsstelle - Antragsportal der Steuerberaterkammern
Beschreibung
Sie können eine Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für eine weitere Beratungsstelle/Zweigniederlassung online beantragen.
Online erledigen
- Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine weitere Beratungsstelle - Antragsportal der Steuerberaterkammern
Sie können eine Ausnahmegenehmigung vom Leitererfordernis für eine weitere Beratungsstelle/Zweigniederlassung online beantragen.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Für Bayern wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Voraussetzungen
Eine Ausnahme vom Leitererfordernis kann erteilt werden, insbesondere wenn aufgrund
- der persönlichen Anwesenheit des Praxisinhabers sowohl in seiner beruflichen Niederlassung als auch in der weiteren Beratungsstelle,
- des tatsächlichen Geschäftsumfangs,
- der Art und des Umfangs des Mandantenstammes,
- der Anzahl und Qualifikation der Mitarbeiter,
- der räumlichen Entfernung und Verkehrsanbindung,
- der technischen Verknüpfung zwischen beruflicher Niederlassung und weiterer Beratungsstelle
die Einsetzung eines anderen Steuerberaters als Leiter der weiteren Beratungsstelle zur Sicherstellung der Erfüllung der Berufspflichten nicht erforderlich ist.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Sie können die Erteilung einer Ausnahme vom Leitererfordernis bei der zuständigen Steuerberaterkammer schriftlich oder online beantragen.
Fristen
keine
Kosten
Für die Bearbeitung des Antrags werden Gebühren fällig, deren Höhe je nach zuständiger Steuerberaterkammer unterschiedlich ist.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat am 18.07.2024