Geldwäsche; Erteilung von Auskünften an die Rechtsanwaltskammer

    Die Rechtsanwaltskammer kann im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Auskünfte bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten anfordern.

    Beschreibung

    Die Rechtsanwaltskammern üben die geldwäscherechtliche Aufsicht über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus. Die Rechtsanwaltskammern gehen dabei nicht nur konkreten Verdachtsmeldungen nach, sondern prüfen auch anlasslos, ob Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, soweit sie „Verpflichtete“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Geldwäschegesetzes (GwG) sind, die im Geldwäschegesetz festgelegten Vorgaben einhalten.

    Die Rechtsanwaltskammern stellen für die anlasslose Prüfung Online-Fragebögen zur Verfügung.

    Hinweise für Unterfranken: Ergänzung: Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg

    Online-Dienst

    Geldwäscheprüfung - Erhebung der Verpflichteteneigenschaft

    ID: L100042_141849.-140024

    Beschreibung

    Sie können den Erhebungsbogen zur Erfassung der Verpflichteteneigenschaft online an die Rechtsanwaltskammer Bamberg übermitteln.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg

    Adresse

    Hausanschrift

    Friedrichstraße 7

    96047 Bamberg

    Postanschrift

    Friedrichstraße 7

    96047 Bamberg

    Öffnungszeiten

    Mo 8:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 8:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 8:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 8:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 8:00 Uhr - 14:00 Uhr


     

    Telefonzeiten

    Mo         08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Di            08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Mi           08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Do           08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Fr            08:30 Uhr - 13:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@rakba.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=9866726327110Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9866726327110Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 951 986200

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen im Rahmen geldwäscherechtlicher Prüfungen Auskünfte erteilen, soweit sie dazu von der zuständigen Rechtsanwaltskammer aufgefordert werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Rechtsanwaltskammern ermitteln im Rahmen der anlasslosen Prüfung regelmäßig in einem ersten Schritt, ob eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt im jeweiligen Prüfungszeitraum „Verpflichteter“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ist. Dazu wählen sie per Zufallsziehung einen von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer festgelegten Anteil an Kammermitgliedern aus und bitten diese um Auskunft, ob sie im Prüfungszeitraum eine Katalogtätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ausgeübt haben. § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) GwG umfasst dabei die Mitwirkung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin an der Planung oder Durchführung des Kaufs und Verkaufs von Immobilien oder Gewerbebetrieben, an der Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten oder an der Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten. Auch die Mitwirkung an der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel oder an der Gründung sowie dem Betrieb oder der Verwaltung von Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen unterfällt § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) GWG. Als weitere Katalogtätigkeiten werden in § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. b) GwG die Durchführung von Finanz- oder Immobilientransaktionen im Namen und auf Rechnung des Mandanten, in § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. c) GwG die Beratung von Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen, in § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. d) GwG die Erbringung von Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen und in § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) GwG die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen genannt.

    Aus der Gruppe der „Verpflichteten“ wird sodann in einem zweiten Schritt bei einem wiederum von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer bestimmten Anteil an Verpflichteten geprüft, ob diese die geldwäscherechtlichen Vorschriften eingehalten haben.

    Die von der Prüfung betroffenen Kammermitglieder werden von der zuständigen Rechtsanwaltskammer informiert und aufgefordert, an der Prüfung teilzunehmen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind zur Mitwirkung an den Prüfungen verpflichtet.

    Für die Teilnahme an der Prüfung stellen die Rechtsanwaltskammern Online-Prüfbögen bereit. Auf diese haben ausschließlich die von den Rechtsanwaltskammern angeschriebenen Kammermitglieder mithilfe des übersandten persönlichen Zugangsschlüssels Zugriff.

    Fristen

    Die Frist zur Beantwortung der Prüfbögen wird von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer mitgeteilt.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 14.10.2024

    Hinweise für Unterfranken: Ergänzung: Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg

    Fachlich freigegeben durch Rechtsanwaltskammer für den Bezirk des Oberlandesgerichts Bamberg am 31.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English