Geldwäsche; Erteilung von Auskünften an die Rechtsanwaltskammer
Die Rechtsanwaltskammer kann im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Auskünfte bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten anfordern.
Beschreibung
Die Rechtsanwaltskammern üben die geldwäscherechtliche Aufsicht über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus. Die Rechtsanwaltskammern gehen dabei nicht nur konkreten Verdachtsmeldungen nach, sondern prüfen auch anlasslos, ob Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, soweit sie „Verpflichtete“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Geldwäschegesetzes (GwG) sind, die im Geldwäschegesetz festgelegten Vorgaben einhalten.
Die Rechtsanwaltskammern stellen für die anlasslose Prüfung Online-Fragebögen zur Verfügung.
Hinweise für Passau: Ergänzung: Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
Online-Dienst
Geldwäscheprüfung - Einholung von Auskünften von Verpflichteten
Beschreibung
Online erledigen
- Geldwäscheprüfung - Einholung von Auskünften von VerpflichtetenDie Rechtsanwaltskammern üben gem. §§ 50 Nr. 3, 51 GwG die Aufsicht über die Verpflichteten aus und haben die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen durch die Verpflichteten – auch anlasslos – zu überprüfen. Da Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – anders als andere Berufsgruppen, etwa Steuerberater – nicht per se „Verpflichtete“ nach dem GwG sind, sondern nur dann, soweit ein Mandat einen der unter § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG abschließend aufgeführten Inhalte hat, muss zunächst erhoben werden, wer „Verpflichteter“ nach dem GwG ist. Diese Erhebung erfolgt bei zehn Prozent unserer Mitglieder durch Zufallsziehung. Für die Auskunftserteilung steht Ihnen auf der nachfolgenden Seite ein Online-Erhebungsbogen bereit, der Ihnen eine rasche und unbürokratische Erledigung unserer Anfrage ermöglicht und Hinweise zu den einzelnen Tatbeständen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG gibt. Die Teilnahme an der Online-Erhebung nimmt in der Regel nur wenige Minuten in Anspruch.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 10 05 11
80079 München
Kontakt
E-Mail: pki@rak-m.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=9833170773110Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9833170773110Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 532944-0
Fax: +49 89 532944-28
Internet
Voraussetzungen
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen im Rahmen geldwäscherechtlicher Prüfungen Auskünfte erteilen, soweit sie dazu von der zuständigen Rechtsanwaltskammer aufgefordert werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Rechtsanwaltskammern ermitteln im Rahmen der anlasslosen Prüfung regelmäßig in einem ersten Schritt, ob eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt im jeweiligen Prüfungszeitraum „Verpflichteter“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ist. Dazu wählen sie per Zufallsziehung einen von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer festgelegten Anteil an Kammermitgliedern aus und bitten diese um Auskunft, ob sie im Prüfungszeitraum eine Katalogtätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ausgeübt haben. § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) GwG umfasst dabei die Mitwirkung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin an der Planung oder Durchführung des Kaufs und Verkaufs von Immobilien oder Gewerbebetrieben, an der Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten oder an der Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten. Auch die Mitwirkung an der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel oder an der Gründung sowie dem Betrieb oder der Verwaltung von Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen unterfällt § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) GWG. Als weitere Katalogtätigkeiten werden in § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. b) GwG die Durchführung von Finanz- oder Immobilientransaktionen im Namen und auf Rechnung des Mandanten, in § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. c) GwG die Beratung von Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen, in § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. d) GwG die Erbringung von Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen und in § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) GwG die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen genannt.
Aus der Gruppe der „Verpflichteten“ wird sodann in einem zweiten Schritt bei einem wiederum von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer bestimmten Anteil an Verpflichteten geprüft, ob diese die geldwäscherechtlichen Vorschriften eingehalten haben.
Die von der Prüfung betroffenen Kammermitglieder werden von der zuständigen Rechtsanwaltskammer informiert und aufgefordert, an der Prüfung teilzunehmen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind zur Mitwirkung an den Prüfungen verpflichtet.
Für die Teilnahme an der Prüfung stellen die Rechtsanwaltskammern Online-Prüfbögen bereit. Auf diese haben ausschließlich die von den Rechtsanwaltskammern angeschriebenen Kammermitglieder mithilfe des übersandten persönlichen Zugangsschlüssels Zugriff.
Fristen
Kosten
Weitere Informationen
- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen - Financial Intelligence Unit (FIU)aktuelle Informationen der FIU, Informationen zu den Meldepflichtigen, zum Registrierungsprozess und zur Meldungsabgabe, Informationen zum Meldeportal "goAML"
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 14.10.2024
Hinweise für Passau: Ergänzung: Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München
Fachlich freigegeben durch Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München am 08.07.2024