Geldwäsche; Erteilung von Auskünften an die Rechtsanwaltskammer

    Die Rechtsanwaltskammer kann im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Auskünfte bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten anfordern.

    Beschreibung

    Die Rechtsanwaltskammern üben die geldwäscherechtliche Aufsicht über Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus. Die Rechtsanwaltskammern gehen dabei nicht nur konkreten Verdachtsmeldungen nach, sondern prüfen auch anlasslos, ob Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, soweit sie „Verpflichtete“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 des Geldwäschegesetzes (GwG) sind, die im Geldwäschegesetz festgelegten Vorgaben einhalten.

    Die Rechtsanwaltskammern stellen für die anlasslose Prüfung Online-Fragebögen zur Verfügung.

    Hinweise für Landshut: Ergänzung: Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München

    Online-Dienst

    Geldwäscheprüfung - Einholung von Auskünften von Verpflichteten

    ID: L100042_148932.-139525

    Beschreibung

    Die Rechtsanwaltskammern üben gem. §§ 50 Nr. 3, 51 GwG die Aufsicht über die Verpflichteten aus und haben die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen durch die Verpflichteten – auch anlasslos – zu überprüfen. Da Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – anders als andere Berufsgruppen, etwa Steuerberater – nicht per se „Verpflichtete“ nach dem GwG sind, sondern nur dann, soweit ein Mandat einen der unter § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG abschließend aufgeführten Inhalte hat, muss zunächst erhoben werden, wer „Verpflichteter“ nach dem GwG ist. Diese Erhebung erfolgt bei zehn Prozent unserer Mitglieder durch Zufallsziehung. Für die Auskunftserteilung steht Ihnen auf der nachfolgenden Seite ein Online-Erhebungsbogen bereit, der Ihnen eine rasche und unbürokratische Erledigung unserer Anfrage ermöglicht und Hinweise zu den einzelnen Tatbeständen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG gibt. Die Teilnahme an der Online-Erhebung nimmt in der Regel nur wenige Minuten in Anspruch.

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    • Geldwäscheprüfung - Einholung von Auskünften von Verpflichteten
      Die Rechtsanwaltskammern üben gem. §§ 50 Nr. 3, 51 GwG die Aufsicht über die Verpflichteten aus und haben die Einhaltung der im GwG festgelegten Anforderungen durch die Verpflichteten – auch anlasslos – zu überprüfen. Da Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – anders als andere Berufsgruppen, etwa Steuerberater – nicht per se „Verpflichtete“ nach dem GwG sind, sondern nur dann, soweit ein Mandat einen der unter § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG abschließend aufgeführten Inhalte hat, muss zunächst erhoben werden, wer „Verpflichteter“ nach dem GwG ist. Diese Erhebung erfolgt bei zehn Prozent unserer Mitglieder durch Zufallsziehung. Für die Auskunftserteilung steht Ihnen auf der nachfolgenden Seite ein Online-Erhebungsbogen bereit, der Ihnen eine rasche und unbürokratische Erledigung unserer Anfrage ermöglicht und Hinweise zu den einzelnen Tatbeständen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG gibt. Die Teilnahme an der Online-Erhebung nimmt in der Regel nur wenige Minuten in Anspruch.

    Vertrauensniveau

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München

    Adresse

    Hausanschrift

    Tal 33

    80331 München

    Postfachadresse

    Postfach 10 05 11

    80079 München

    Kontakt

    E-Mail: pki@rak-m.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=9833170773110Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9833170773110Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 532944-0

    Fax: +49 89 532944-28

    Internet

    Sprachversion

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte müssen im Rahmen geldwäscherechtlicher Prüfungen Auskünfte erteilen, soweit sie dazu von der zuständigen Rechtsanwaltskammer aufgefordert werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Rechtsanwaltskammern ermitteln im Rahmen der anlasslosen Prüfung regelmäßig in einem ersten Schritt, ob eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt im jeweiligen Prüfungszeitraum „Verpflichteter“ im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ist. Dazu wählen sie per Zufallsziehung einen von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer festgelegten Anteil an Kammermitgliedern aus und bitten diese um Auskunft, ob sie im Prüfungszeitraum eine Katalogtätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG ausgeübt haben. § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) GwG umfasst dabei die Mitwirkung eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin an der Planung oder Durchführung des Kaufs und Verkaufs von Immobilien oder Gewerbebetrieben, an der Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten oder an der Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten. Auch die Mitwirkung an der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel oder an der Gründung sowie dem Betrieb oder der Verwaltung von Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen unterfällt § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a) GWG. Als weitere Katalogtätigkeiten werden in § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. b) GwG die Durchführung von Finanz- oder Immobilientransaktionen im Namen und auf Rechnung des Mandanten, in § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. c) GwG die Beratung von Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen, in § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. d) GwG die Erbringung von Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen und in § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. e) GwG die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen genannt.

    Aus der Gruppe der „Verpflichteten“ wird sodann in einem zweiten Schritt bei einem wiederum von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer bestimmten Anteil an Verpflichteten geprüft, ob diese die geldwäscherechtlichen Vorschriften eingehalten haben.

    Die von der Prüfung betroffenen Kammermitglieder werden von der zuständigen Rechtsanwaltskammer informiert und aufgefordert, an der Prüfung teilzunehmen. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind zur Mitwirkung an den Prüfungen verpflichtet.

    Für die Teilnahme an der Prüfung stellen die Rechtsanwaltskammern Online-Prüfbögen bereit. Auf diese haben ausschließlich die von den Rechtsanwaltskammern angeschriebenen Kammermitglieder mithilfe des übersandten persönlichen Zugangsschlüssels Zugriff.

    Fristen

    Die Frist zur Beantwortung der Prüfbögen wird von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer mitgeteilt.

    Kosten

    Es fallen keine Kosten an.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium der Justiz am 14.10.2024

    Hinweise für Landshut: Ergänzung: Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München

    Fachlich freigegeben durch Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk München am 08.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English