Bergbau Anzeige von Bohrarbeiten Entgegennahme

    Bergbau; Anzeige einer Bohrung

    Bohrungen, die keine Bohrungen zur Erkundung von Bodenschätzen sind und und tiefer als 100 m in den Boden eindringen, müssen angezeigt werden.

    Beschreibung

    Für nicht unter § 2 Bundesberggesetz fallenden Bohrungen und die dazugehörigen Betriebseinrichtungen, die mehr als hundert Meter in den Boden eindringen sollen, müssen Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten angezeigt werden.

    Hinweise für Mittelfranken: Ergänzung: Regierung von Oberfranken

    Online-Dienst

    Bohranzeige nach § 127 BBergG

    ID: L100042_137637.-136700

    Beschreibung

    Bohrungen, die nicht dem sachlichen und räumlichen Geltungsbereiches des Bundesberggesetz (BBergG) liegen, können - soweit sie mehr als 100 m in den Boden eindringen - dem Bergamt online angezeigt werden. 

    Online erledigen

    • Bohranzeige nach § 127 BBergG

      Bohrungen, die nicht dem sachlichen und räumlichen Geltungsbereiches des Bundesberggesetz (BBergG) liegen, können - soweit sie mehr als 100 m in den Boden eindringen - dem Bergamt online angezeigt werden. 

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    Sprache

    Deutsch

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 26 - Bergamt Nordbayern (Reg OFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Maximilianstraße 6

    95444 Bayreuth

    Postfachadresse

    Postfach 110165

    95420 Bayreuth

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/8119168071116Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 921 604-0

    Fax: +49 921 604-1397

    Internet

    Sprachversion

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    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Die Bohrung dringt tiefer als 100 m in den Boden und ist keine Bohrung zur Erkundung von Bodenschätzen.

    Verfahrensablauf

    Die Anzeige muss beim zuständigen Bergamt erfolgen.

    Fristen

    Beginn und Einstellung der Bohrarbeiten sind mindestens zwei Wochen vorher anzuzeigen. Müssen Bohrarbeiten schon in kürzerer Frist eingestellt werden, so ist die Anzeige unverzüglich zu erstatten.

    Bearbeitungsdauer

    keine

    Kosten

    keine

    Hinweise (Besonderheiten)

    Daneben besteht noch die Verpflichtung zur Anzeige nach § 8 Geologiedatengesetz beim Landesamt für Umwelt (weiterführende Informationen siehe unter "Verwandte Themen").

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie am 01.10.2024

    Hinweise für Mittelfranken: Ergänzung: Regierung von Oberfranken

    Fachlich freigegeben durch Regierung von Oberfranken am 30.07.2024

    Stichwörter

    127er Bohrung

    Sprachversion

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