Beschäftigungserlaubnis

    Beschäftigungserlaubnis; Beantragung

    Wenn Sie als Ausländer im Besitz einer Duldung sind oder sich in einem laufenden Asylverfahren befinden und eine Arbeit aufnehmen möchten, müssen Sie eine Beschäftigungserlaubnis bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Ausländer im Besitz einer Duldung sind oder sich in einem laufenden Asylverfahren befinden und eine Arbeit aufnehmen möchten, müssen Sie eine Beschäftigungserlaubnis bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde beantragen.

    Die Beschäftigungserlaubnis bezieht sich in der Regel auf ein konkretes Arbeitsplatzangebot. Das bedeutet, dass Sie zuerst einen Arbeitgeber finden müssen, der Sie einstellen möchte.

    Auch für eine betriebliche Berufsausbildung wird eine Beschäftigungserlaubnis benötigt. Lediglich für rein schulische Berufsausbildungen wird keine Beschäftigungserlaubnis benötigt. Bei Unklarheiten wenden Sie sich bitte vorab an die für Sie zuständige Ausländerbehörde.

    Wenn Ihr Asylverfahren mit einer negativen Entscheidung endet und Sie eine begonnene Ausbildung fortsetzen möchten, sollten Sie rechtzeitig eine Ausbildungsduldung bzw. eine Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer beantragen. Gleiches gilt, wenn Sie bereits im Besitz einer Duldung sind und eine Ausbildung beginnen möchten. Wenn Sie dagegen bereits seit längerem im Besitz einer Duldung sind und einer Arbeit nachgehen, können Sie die Erteilung einer Beschäftigungsduldung prüfen lassen. Weiterführende Informationen zur Beantragung der Duldung finden Sie unter "Verwandte Themen" unter „Duldung; Beantragung der Erteilung und Verlängerung“.

    Eine selbstständige Tätigkeit von Personen im laufenden Asylverfahren und von Geduldeten ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Hierfür kann keine Erlaubnis erteilt werden.

    Hinweise für Miesbach: Ergänzung: Landratsamt Miesbach

    Online-Dienst

    Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung und Ausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten

    ID: L100042_203548.-172643

    Beschreibung

    Personen, die sich in einem laufenden Asylverfahren befinden (Inhaber von Aufenthaltsgestattungen), abgelehnte Asylbewerber und Personen, deren Abschiebung vorrübergehend ausgesetzt wurde (Inhaber von Duldungen) benötigen eine Erlaubnis der Ausländerbehörde, wenn sie in Deutschland arbeiten, eine Ausbildung oder ein Praktikum absolvieren möchten. Mithilfe dieses Online-Dienstes können Sie bei der Ausländerbehörde eine beantragen.

    Online erledigen

    • Antrag auf Erlaubnis einer Beschäftigung und Ausbildung von Asylbewerbern und Geduldeten

      Personen, die sich in einem laufenden Asylverfahren befinden (Inhaber von Aufenthaltsgestattungen), abgelehnte Asylbewerber und Personen, deren Abschiebung vorrübergehend ausgesetzt wurde (Inhaber von Duldungen) benötigen eine Erlaubnis der Ausländerbehörde, wenn sie in Deutschland arbeiten, eine Ausbildung oder ein Praktikum absolvieren möchten. Mithilfe dieses Online-Dienstes können Sie bei der Ausländerbehörde eine beantragen.

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    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 15 - Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) Oberbayern (Standort 1) (Reg OB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Hochfeldweg 20

    85051 Ingolstadt

    Postanschrift

    Am Hochfeldweg 20

    85051 Ingolstadt

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 11:00 Uhr


    Für eine persönliche Vorsprache müssen Sie sich einen Termin geben lassen.

    Diesen erhalten Sie für die ZAB in Ingolstadt unter terminanfrage.zab.ingolstadt@reg-ob.bayern.de

    Eine Vorsprache ohne Termin ist nicht möglich!

    Kontakt

    E-Mail: zab.oberbayern@reg-ob.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1988090938283Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8450 2667-0

    Fax: +49 8450 2667-399

    Internet

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    Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 15 - Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) Oberbayern (Standort 2) (Reg OB)

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    Hausanschrift

    Hofmannstraße 51

    81379 München

    Postanschrift

    80534 München

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 11:00 Uhr


    Für eine persönliche Vorsprache müssen Sie sich einen Termin geben lassen.

    Diesen erhalten Sie für die ZAB in München unter terminanfrage.zab.oberbayern@reg-ob.bayern.de

    Eine Vorsprache ohne Termin ist nicht möglich!

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    E-Mail: zab.oberbayern@reg-ob.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1988090938283Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Landratsamt Miesbach (LRA MB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Rosenheimer Str. 1 - 3

    83714 Miesbach

    Postfachadresse

    Postfach 303

    83711 Miesbach

    Öffnungszeiten

    Mo 7:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Di 7:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Mi 7:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 7:30 Uhr - 12:30 Uhr und 13:30 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 7:30 Uhr - 12:30 Uhr


    Öffnungszeiten und Corona-Schutzvorkehrungen am Landratsamt Miesbach

    Um Mitarbeiter und Kunden vor einer möglichen Virus-Übertragung zu schützen, hat das Landratsamt Schutzvorkehrungen getroffen. Persönliche Termine sind wieder in allen Bereichen möglich, jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Die zuständigen Mitarbeiter holen die Kunden an der Eingangstür des jeweiligen Hauses ab. Kunden können auch am Haupteingang (Haus A gegenüber des Zulassungsstellen-Parkplatzes an der Rosenheimer Straße) klingeln und werden dann über den Bürgerservice zum zuständigen Mitarbeiter gelotst. Die Eingangstüren bleiben zur Kontrolle der Besucherströme noch verschlossen. In den öffentlichen Bereichen des Landratsamtes (Gänge, Treppen etc.) muss Mund-Nasen-Schutz getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Auch beim persönlichen Gespräch muss der Mindestabstand beachtet werden, sonst muss auch hier der Mund-Nasen-Schutz getragen werden.

    Der Bürgerservice ist telefonisch durchgehend erreichbar

    Montag bis Mittwoch 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr
    Donnerstag 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr
    Freitag 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr

    Zulassungsstelle und Führerscheinstelle: Die Kfz-Zulassungsstelle ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung wieder zu den regulären Öffnungszeiten geöffnet. Termine sind ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich über 08025 704 2320, zulassung@lra-mb.bayern.de oder online.

    Die Fahrerlaubnisbehörde ist ebenfalls zu den bekannten Öffnungszeiten geöffnet. Eine Vorsprache kann nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung oder telefonisch unter 08025 704 2330 erfolgen.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra-mb.bayern.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=75331406415Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/75331406415Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8025 704-0

    Fax: +49 8025 704-77040

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“

    Voraussetzungen

    Für Personen in einem laufenden Asylverfahren gilt:

    In den ersten drei Monaten nach der Asylantragstellung dürfen Asylbewerberinnen und Asylbewerber generell nicht arbeiten, Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die in einem ANKER-Zentrum wohnen, dürfen darüber hinaus in den ersten sechs Monaten nach Asylantragstellung nicht arbeiten.

    Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, die nicht in einem ANKER-Zentrum wohnen, kann nach dem dritten bis zum sechsten Monat nach Asylantragstellung die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn sie nicht aus einem sicheren Herkunftsland kommen (derzeit: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal, Serbien), es sei denn, der Asylantrag wurde bis zum 31. August 2015 bzw. im Falle Georgiens und der Republik Moldau bis zum 30. August 2023 gestellt, und die arbeitsmarktrechtliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vorliegt, sofern diese erforderlich ist. Die Entscheidung steht dann im Ermessen der Ausländerbehörde.

    Wenn das Asylverfahren nach sechs Monaten noch nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, besteht für Asylbewerberinnen und Asylbewerber in der Regel ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Die Zustimmung der Bundesagentur muss – sofern diese erforderlich ist – vorliegen. Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern sind ausgeschlossen. Der Asylantrag darf nicht als „offensichtlich unbegründet“ oder „unzulässig“ abgelehnt worden sein, es sei denn, das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Liegen die Voraussetzungen vor, wird eine Beschäftigungserlaubnis erteilt. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, kann die Beschäftigungserlaubnis unter Umständen im Ermessen der Ausländerbehörde erteilt werden (siehe oben).

    Für Geduldete gilt:

    Bei Geduldeten kommt die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nur in Betracht, soweit und solange die Duldung Bestand hat, frühestens aber nach drei Monaten im Bundesgebiet. Damit die Ausländerbehörde Geduldeten eine Beschäftigungserlaubnis erteilen kann, dürfen keine gesetzlichen Erwerbstätigkeitsverbote vorliegen:

    • Staatsangehörigen der sogenannten sicheren Herkunftsstaaten (derzeit: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Republik Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal, Serbien) darf keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden, es sei denn, sie haben ihren Asylantrag bis zum 31. August 2015 bzw. im Falle Georgiens und der Republik Moldau bis zum 30. August 2023 gestellt. • Ein Erwerbstätigkeitsverbot gilt auch für abgelehnte Asylbewerberinnen und Asylbewerber, die nach ihrem Asylverfahren weiterhin dazu verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung (ANKER-Einrichtung) zu wohnen, für die ersten sechs Monate des Duldungsbesitzes. • Darüber hinaus darf Ausländerinnen und Ausländern, deren Duldung als „Duldung für Personen mit ungeklärter Identität“ ausgestellt worden ist, ausnahmslos keine Erwerbstätigkeit erlaubt werden. • Gleiches gilt für Ausländerinnen und Ausländer, die nachweislich nur deshalb nach Deutschland gekommen sind, um Asylbewerberleistungen zu erlangen. • Eine Beschäftigung darf zudem auch dann nicht erlaubt werden, wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei dem oder der Geduldeten aus Gründen, die diese oder dieser zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn keine Identitäts- bzw. Reisedokumente (Reisepass, Heimreiseschein der Botschaft) vorgelegt oder diese unterdrückt werden oder die Ausländerin oder der Ausländer nicht ausreichend bei der Beschaffung solcher Dokumente mitwirkt.

    Liegen keine Erwerbstätigkeitsverbote vor, holt die Ausländerbehörde eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein, sofern diese im Einzelfall erforderlich ist. Diese prüft, ob die Arbeitsbedingungen und die Entlohnung mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar sind.

    Liegt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit vor oder ist diese im Einzelfall nicht erforderlich, soll die Ausländerbehörde die Ausübung der Beschäftigung erlauben. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn zum Zeitpunkt der Beantragung bereits konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Der Antrag ist bei der zuständigen Ausländerbehörde formlos oder über das Antragsformular zu stellen. Dies kann das jeweilige Landratsamt oder die kreisfreie Stadt sein, der die Ausländerin oder der Ausländer zugewiesen ist. In einigen Fällen sind abweichend davon aber die Zentralen Ausländerbehörden bei den Regierungen zuständig. Die Zuständigkeit ist den Antragstellerinnen und Antragstellern in der Regel bekannt.

    Die Beschäftigungserlaubnis wird als sogenannte Nebenbestimmung in die Aufenthaltsgestattung oder die Duldungsbescheinigung eingetragen. Dazu kann ein gesonderter Termin bei der Ausländerbehörde erforderlich sein.

    Wird Ihr Antrag dagegen abgelehnt, erhalten Sie eine entsprechende Mitteilung (Bescheid) der Ausländerbehörde.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Bitte beachten Sie, dass die Bearbeitung von Anträgen auf die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis aufgrund der anhaltend hohen Belastung der Ausländerbehörden einige Zeit in Anspruch nehmen kann. Stellen Sie den Antrag daher bitte rechtzeitig vor Antritt der Stelle. Ein Antritt der Arbeitsstelle ohne Beschäftigungserlaubnis ist nicht zulässig.

    Kosten

    Die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis ist kostenfrei.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine selbstständige Tätigkeit kann Personen im laufenden Asylverfahren und Geduldeten von Gesetzes wegen ausnahmslos nicht erlaubt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 25.04.2024

    Hinweise für Miesbach: Ergänzung: Landratsamt Miesbach

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Miesbach am 08.11.2024

    Stichwörter

    Arbeitserlaubnis; Ausbildungserlaubnis

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English