Erdaufschluss; Anzeige
Wer eine Bohrung durchführt, einen Brunnen baut oder andere Arbeiten durchführt, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich auf das Grundwasser auswirken können, muss diese bei den Behörden anzeigen.
Beschreibung
Wer eine Bohrung durchführt, einen Brunnen baut oder andere Arbeiten durchführt, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich auf das Grundwasser auswirken können, muss das bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzeigen.
Die Anzeigepflicht obliegt grundsätzlich dem Bauherrn. Beauftragt dieser ein Bohrunternehmen, so muss dieses die Kreisverwaltungsbehörde informieren.
Hinweise für Nürnberg: Ergänzung: Stadt Nürnberg
Online-Dienst
Bohranzeige
Beschreibung
Online erledigen
- BohranzeigeSie können die Anzeige zur Durchführung einer Bohrung im Stadtgebiet Nürnberg online übermitteln.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Ansprechpartner
Stadt Nürnberg - Stadt Nürnberg - Umweltamt
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Bauhof 2
90402 Nürnberg
Kontakt
E-Mail: uwa@stadt.nuernberg.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1798313949521Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 911 231-3647
Fax: +49 911 231-2583
Internet
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Nürnberg: Ergänzung: Stadt Nürnberg
- Für die Bohranzeige werden folgende Informationen und Unterlagen benötigt:
- Ansprechpartner und Kontaktdaten der ausführenden Firma
- Kontaktdaten der Auftraggebenden und der Grundstückseigentümer
- Angaben zum Standort, Zweck und Terminierung der Bohrung sowie zum Bohrverfahren
- Art der Bohrlochverfüllung
- Angaben zum Ausbau und zur Analytik (nur relevant bei Errichtung von Grundwassermessstellen)
- Detail-Lageplan, in dem die Bohrpunkte eingezeichnet sind.
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Anzeige dazu kann schriftlich oder je nach Kreisverwaltungsbehörde auch elektronisch erfolgen.
Die Prüfung der Anzeige erfolgt durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde ggf. unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes. Es wird hinsichtlich Einschränkungen des Erdaufschluss am vorgesehenen Standort geprüft oder ob das Verfahren eingestellt werden muss.
Weiterhin wird im Rahmen dieser Prüfung entschieden, ob über die Anzeige hinaus weitere Verfahren durchgeführt werden müssen, z. B. ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren.
Das entsprechende Ergebnis wird von der zuständigen Behörde schriftlich mitgeteilt.
Hinweise für Nürnberg: Ergänzung: Stadt Nürnberg
Fristen
Die Anzeige bei der Kreisverwaltungsbehörde muss mindestens 4 Wochen vor Beginn der Durchführung der Arbeiten erfolgen.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Hinweise für Nürnberg: Ergänzung: Stadt Nürnberg
Für die Prüfung ist gemäß Bayerischem Kostengesetz eine Bearbeitungsgebühr zu erheben.
Die aktuelle Gebühr kann auf der Website des Umweltamtes der Stadt Nürnberg eingesehen werden: Bohranzeigen - Umweltamt Nürnberg (nuernberg.de)
Im Ausnahmefall kann die Höhe der Gebühr davon abweichen.
Hinweise (Besonderheiten)
Neben der Anzeige nach Wasserhaushaltsgesetz/Bayerisches Wassergesetzb ei der Kreisverwaltungsbehörde sind sämtliche Erdaufschlüsse (Bohrungen, Brunnen etc.) zusätzlich beim Landesamt für Umwelt (LfU) anzuzeigen.
Die Anzeige beim LfU muss mindestens zwei Wochen vor Untersuchungsbeginn erfolgen. Das LfU bietet zur digitalen Anzeige eine Onlineanwendung an (siehe „Weiterführende Links“ und „Verwandte Leistungen“). Nach Abschluss der Arbeiten sind dem LfU sämtliche gewonnen Daten zu übermitteln.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 04.07.2024
Hinweise für Nürnberg: Ergänzung: Stadt Nürnberg
Fachlich freigegeben durch Stadt Nürnberg am 29.01.2024