Erdaufschluss Anzeige Entgegennahme

    Erdaufschluss; Anzeige

    Wer eine Bohrung durchführt, einen Brunnen baut oder andere Arbeiten durchführt, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich auf das Grundwasser auswirken können, muss diese bei den Behörden anzeigen.

    Beschreibung

    Wer eine Bohrung durchführt, einen Brunnen baut oder andere Arbeiten durchführt, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich auf das Grundwasser auswirken können, muss das bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde anzeigen.

    Die Anzeigepflicht obliegt grundsätzlich dem Bauherrn. Beauftragt dieser ein Bohrunternehmen, so muss dieses die Kreisverwaltungsbehörde informieren.

    Hinweise für Regensburg: Ergänzung: Stadt Regensburg

    Online-Dienst

    Erdaufschluss / Erkundungsbohrungen - Bohranzeige

    ID: L100042_200609.-171560

    Beschreibung

    Hier können Sie eine Bohranzeige einreichen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Ansprechpartner

    Stadt Regensburg

    Adresse

    Hausanschrift

    D.-Martin-Luther-Str. 1

    93047 Regensburg

    Postfachadresse

    Postfach 110643

    93019 Regensburg

    Kontakt

    E-Mail: stadt_regensburg@regensburg.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/89553762386Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 941 507-0

    Fax: +49 941 507-1199

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    keine

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Anzeige dazu kann schriftlich oder je nach Kreisverwaltungsbehörde auch elektronisch erfolgen.

    Die Prüfung der Anzeige erfolgt durch die zuständige Kreisverwaltungsbehörde ggf. unter Beteiligung des Wasserwirtschaftsamtes. Es wird hinsichtlich Einschränkungen des Erdaufschluss am vorgesehenen Standort geprüft oder ob das Verfahren eingestellt werden muss.

    Weiterhin wird im Rahmen dieser Prüfung entschieden, ob über die Anzeige hinaus weitere Verfahren durchgeführt werden müssen, z. B. ein wasserrechtliches Erlaubnisverfahren.

    Das entsprechende Ergebnis wird von der zuständigen Behörde schriftlich mitgeteilt.

    Fristen

    Die Anzeige bei der Kreisverwaltungsbehörde muss mindestens 4 Wochen vor Beginn der Durchführung der Arbeiten erfolgen.

    Bearbeitungsdauer

    Sollten Sie innerhalb von vier Wochen nach Ihrer Anzeige (mit vollständigen Unterlagen) bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde keine Rückmeldung erhalten haben, dürfen Sie mit den Arbeiten beginnen und fortfahren bis auf Grundwasser eingewirkt wird.

    Kosten

    Die Kosten sind abhängig von der Art und dem Zweck des Erdaufschlusses sowie dessen Dimensionierung.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Neben der Anzeige nach Wasserhaushaltsgesetz/Bayerisches Wassergesetzb ei der Kreisverwaltungsbehörde sind sämtliche Erdaufschlüsse (Bohrungen, Brunnen etc.) zusätzlich beim Landesamt für Umwelt (LfU) anzuzeigen.

    Die Anzeige beim LfU muss mindestens zwei Wochen vor Untersuchungsbeginn erfolgen. Das LfU bietet zur digitalen Anzeige eine Onlineanwendung an (siehe „Weiterführende Links“ und „Verwandte Leistungen“). Nach Abschluss der Arbeiten sind dem LfU sämtliche gewonnen Daten zu übermitteln.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 04.07.2024

    Hinweise für Regensburg: Ergänzung: Stadt Regensburg

    Fachlich freigegeben durch Stadt Regensburg am 03.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English