Meldung von Änderungen des Personals in einer Kindertageseinrichtung Entgegennahme

    Kindertageseinrichtungen; Anzeige der Betriebsaufnahme, der bevorstehenden Schließung, Personalmeldung und von besonderen Vorkommnissen

    Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat gegenüber der zuständigen Behörde die Meldepflichten gemäß § 47 SGB VIII zu erfüllen.

    Beschreibung

    Die Aufnahme des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist (unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, Zahl der verfügbaren Plätze sowie Namen und der beruflichen Ausbildung der Leitung und der Betreuungskräfte) der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Änderungen des Namens und der Anschrift des Trägers, der Art und des Standorts der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte sowie der Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

    Die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden.

    Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese können

    • betreute Kinder, Jugendliche,
    • Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Einrichtung oder
    • die Einrichtungen bzw. Einrichtungsteile

    betreffen.

    Eine bevorstehende Schließung des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Hinweise für Augsburg: Ergänzung: Stadt Augsburg

    Online-Dienste

    Kindertageseinrichtung (Betriebsaufnahme); Meldung

    ID: L100042_140590.-133337

    Beschreibung

    Unabhängig vom Vorliegen einer schriftlichen Betriebserlaubnis ist der Träger gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII verpflichtet, die Aufnahme des Betriebes unverzüglich der Aufsicht zu melden. Mit Ausnahme der Einrichtungsleitung erfolgt die Meldung des pädagogischen Personals über das Formular der Personalmeldung.

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    • Kindertageseinrichtung (Betriebsaufnahme); Meldung
      Unabhängig vom Vorliegen einer schriftlichen Betriebserlaubnis ist der Träger gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII verpflichtet, die Aufnahme des Betriebes unverzüglich der Aufsicht zu melden. Mit Ausnahme der Einrichtungsleitung erfolgt die Meldung des pädagogischen Personals über das Formular der Personalmeldung.

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    Kindertageseinrichtung (Einrichtungs-/Gruppenschließung); Meldung

    ID: L100042_133899.-133337

    Beschreibung

    Sie können die Schließung einer Kindertagesbetreuungseinrichtung bzw. einer einzelner Gruppe innerhalb einer Einrichtung online melden.

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    Kindertageseinrichtung (Kindeswohlgefährdung); Meldung

    ID: L100042_134082.-133337

    Beschreibung

    Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl von Kindern in der Einrichtung zu beeinträchtigen, sollen gemeldet werden. Eine Bewertung, ob tatsächlich eine Kindswohlgefährdung vorliegt, wird nach Kontaktaufnahme mit der leitenden Person/dem Träger erfolgen.

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    • Kindertageseinrichtung (Kindeswohlgefährdung); Meldung
      Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl von Kindern in der Einrichtung zu beeinträchtigen, sollen gemeldet werden. Eine Bewertung, ob tatsächlich eine Kindswohlgefährdung vorliegt, wird nach Kontaktaufnahme mit der leitenden Person/dem Träger erfolgen.

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    Kindertageseinrichtung (Krankheit); Meldung

    ID: L100042_141269.-133337

    Beschreibung

    Meldepflichtige Krankheiten sind geeignet, das Wohl von Kinder in der Einrichtung zu beeinträchtigen, und müssen gemeldet werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Die Nennung der Namen von Erkrankten ist nicht notwendig.

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    • Kindertageseinrichtung (Krankheit); Meldung
      Meldepflichtige Krankheiten sind geeignet, das Wohl von Kinder in der Einrichtung zu beeinträchtigen, und müssen gemeldet werden (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Die Nennung der Namen von Erkrankten ist nicht notwendig.

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    Kindertageseinrichtung (Personal); Meldung

    ID: L100042_141297.-133337

    Beschreibung

    Träger von Kindertageseinrichtungen müssen regelmäßig das Personal der Einrichtung melden, damit die Eignung des pädagodischen Personals, des Personalbestandes und des Personaleinsatzes überprüft werden kann. Sie können die Meldung online übermitteln.

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    • Kindertageseinrichtung (Personal); Meldung

      Träger von Kindertageseinrichtungen müssen regelmäßig das Personal der Einrichtung melden, damit die Eignung des pädagodischen Personals, des Personalbestandes und des Personaleinsatzes überprüft werden kann. Sie können die Meldung online übermitteln.

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    Ansprechpartner

    Regierung von Schwaben - Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend (Reg Schw)

    Adresse

    Hausanschrift

    Morellstraße 30 d

    86159 Augsburg

    Postanschrift

    86136 Augsburg

    Öffnungszeiten


    Die allgemeinen Besuchszeiten sind:
    Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 15:00 Uhr
    Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
    sowie nach persönlicher Terminvereinbarung.

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5561757439283Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 821 327-01

    Fax: +49 821 327-2700

    Sprachversion

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    Stadt Augsburg

    Adresse

    Hausanschrift

    Rathausplatz 1

    86150 Augsburg

    Postanschrift

    Rathausplatz 1

    86150 Augsburg

    Kontakt

    E-Mail: stadt@augsburg.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=24442640389Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/24442640389Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 821 324-0

    Fax: +49 821 324-2160

    Internet

    Sprachversion

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    Voraussetzungen

    Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn eine Betriebserlaubnis erteilt wurde (siehe auch "Verwandte Themen").

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Anzeigen und Meldungen sind an die zuständige Behörde zu übermitteln. Sie können formlos erfolgen.

    Zuständig für die Meldung nach § 47 SGB VIII ist jeweils die Betriebserlaubnisbehörde. Das kann die Regierung oder die Kreisverwaltungsbehörde sein. 

    • Für Einrichtungen in Trägerschaft einer kreisfreien Gemeinde oder eines Landkreises sind die Regierungen zuständig.
    • Bei Einrichtungen in Trägerschaft freier Träger oder kreisangehöriger Gemeinden muss differenziert werden, ob Art. 29 BayKiBiG anwendbar ist:
      • wenn Öffnungszeiten < 20h/Woche, dann sind die Regierungen zsutändig
      • wenn Öffnungszeiten >= 20h/Woche, dann sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig

    Fristen

    Die Anzeigen und Meldungen müssen unverzüglich erfolgen. Die Stellungnahmen sind zeitnah zu übermitteln.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 23.04.2024

    Hinweise für Augsburg: Ergänzung: Stadt Augsburg

    Fachlich freigegeben durch Stadt Augsburg am 10.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English