Meldung von Änderungen des Personals in einer Kindertageseinrichtung Entgegennahme

    Kindertageseinrichtungen; Anzeige der Betriebsaufnahme, der bevorstehenden Schließung, Personalmeldung und von besonderen Vorkommnissen

    Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat gegenüber der zuständigen Behörde die Meldepflichten gemäß § 47 SGB VIII zu erfüllen.

    Beschreibung

    Die Aufnahme des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist (unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, Zahl der verfügbaren Plätze sowie Namen und der beruflichen Ausbildung der Leitung und der Betreuungskräfte) der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Änderungen des Namens und der Anschrift des Trägers, der Art und des Standorts der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte sowie der Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

    Die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden.

    Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese können

    • betreute Kinder, Jugendliche,
    • Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Einrichtung oder
    • die Einrichtungen bzw. Einrichtungsteile

    betreffen.

    Eine bevorstehende Schließung des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Hinweise für Roth: Ergänzung: Landratsamt Roth

    Online-Dienste

    Frühe Hilfen - Bestandsmeldung des pädagogischen Personals

    ID: L100042_201521.-171632

    Beschreibung

    Träger von Kindertageseinrichtungen müssen regelmäßig das Personal der Einrichtung melden, damit die Eignung des pädagogischen Personals, des Personalbestandes und des Personaleinsatzes überprüft werden kann. Sie können die Meldung online übermitteln.

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    • Frühe Hilfen - Bestandsmeldung des pädagogischen Personals
      Träger von Kindertageseinrichtungen müssen regelmäßig das Personal der Einrichtung melden, damit die Eignung des pädagogischen Personals, des Personalbestandes und des Personaleinsatzes überprüft werden kann. Sie können die Meldung online übermitteln.

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    Frühe Hilfen - Personalmeldung für Kindertageseinrichtungen

    ID: L100042_201522.-171632

    Beschreibung

    Träger von Kindertageseinrichtungen müssen Veränderungen die das Personal der Einrichtung betreffen melden, damit die Eignung des pädagogischen Personals, des Personalbestandes und des Personaleinsatzes überprüft werden kann. Sie können die Änderungsmeldung online übermitteln.

    Online erledigen

    • Frühe Hilfen - Personalmeldung für Kindertageseinrichtungen
      Träger von Kindertageseinrichtungen müssen Veränderungen die das Personal der Einrichtung betreffen melden, damit die Eignung des pädagogischen Personals, des Personalbestandes und des Personaleinsatzes überprüft werden kann. Sie können die Änderungsmeldung online übermitteln.

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Roth - Frühe Hilfen (LRA RH)

    Adresse

    Hausanschrift

    Weinbergweg 10

    91154 Roth

    Postanschrift

    91152 Roth

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: kita-aufsicht@landratsamt-roth.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/7954868292523Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9171 81-1367

    Fax: +49 9171 81-1328

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    Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend (Reg MFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Promenade 27

    91522 Ansbach

    Postfachadresse

    Postfach 6 06

    91511 Ansbach

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/433079846674Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 981 53-0

    Fax: +49 981 53-1456

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    Voraussetzungen

    Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn eine Betriebserlaubnis erteilt wurde (siehe auch "Verwandte Themen").

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Anzeigen und Meldungen sind an die zuständige Behörde zu übermitteln. Sie können formlos erfolgen.

    Zuständig für die Meldung nach § 47 SGB VIII ist jeweils die Betriebserlaubnisbehörde. Das kann die Regierung oder die Kreisverwaltungsbehörde sein. 

    • Für Einrichtungen in Trägerschaft einer kreisfreien Gemeinde oder eines Landkreises sind die Regierungen zuständig.
    • Bei Einrichtungen in Trägerschaft freier Träger oder kreisangehöriger Gemeinden muss differenziert werden, ob Art. 29 BayKiBiG anwendbar ist:
      • wenn Öffnungszeiten < 20h/Woche, dann sind die Regierungen zsutändig
      • wenn Öffnungszeiten >= 20h/Woche, dann sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig

    Fristen

    Die Anzeigen und Meldungen müssen unverzüglich erfolgen. Die Stellungnahmen sind zeitnah zu übermitteln.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 23.04.2024

    Hinweise für Roth: Ergänzung: Landratsamt Roth

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Roth am 05.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English