Kindertageseinrichtungen; Anzeige der Betriebsaufnahme, der bevorstehenden Schließung, Personalmeldung und von besonderen Vorkommnissen
Beschreibung
Die Aufnahme des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist (unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, Zahl der verfügbaren Plätze sowie Namen und der beruflichen Ausbildung der Leitung und der Betreuungskräfte) der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Änderungen des Namens und der Anschrift des Trägers, der Art und des Standorts der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte sowie der Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.
Die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden.
Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese können
- betreute Kinder, Jugendliche,
- Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Einrichtung oder
- die Einrichtungen bzw. Einrichtungsteile
betreffen.
Eine bevorstehende Schließung des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Hinweise für Fürstenfeldbruck: Ergänzung: Landratsamt Fürstenfeldbruck
Online-Dienste
Meldepflicht gem. § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIII
Beschreibung
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- Meldepflicht gem. § 47 Satz 1 Nr. 2 SGB VIIIMit diesem Onlinetool können Sie Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen beim Landratsamt Fürstenfeldbruck melden.
Vertrauensniveau
Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).
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Personaländerung gemäß § 47 SGB VIII
Beschreibung
Sie können eine Personaländerung gemäß § 47 SGB VIII online übermitteln.
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- Personaländerung gemäß § 47 SGB VIII
Sie können eine Personaländerung gemäß § 47 SGB VIII online übermitteln.
Vertrauensniveau
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Personalplan - Jahresmeldung nach § 47 SGB VIII
Beschreibung
Sie können die jährliche Personalstandsmeldung nach § 47 SGB VIII zum 1. Januar online übermitteln.
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- Personalplan - Jahresmeldung nach § 47 SGB VIII
Sie können die jährliche Personalstandsmeldung nach § 47 SGB VIII zum 1. Januar online übermitteln.
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Ansprechpartner
Landratsamt Fürstenfeldbruck (LRA FFB)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1461
82244 Fürstenfeldbruck
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-ffb.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=52553671406Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/52553671406Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8141 519-0
Fax: +49 8141 519-450
Internet
Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend (Reg OB)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80534 München
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@reg-ob.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/103968472680Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2176-0
Fax: +49 89 2176-2914
Internet
Voraussetzungen
Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn eine Betriebserlaubnis erteilt wurde (siehe auch "Verwandte Themen").
Rechtsgrundlage(n)
- § 47 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen
- § 45 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII)Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung
- Art. 9b Bayerisches Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG)
Verfahrensablauf
Die Anzeigen und Meldungen sind an die zuständige Behörde zu übermitteln. Sie können formlos erfolgen.
Zuständig für die Meldung nach § 47 SGB VIII ist jeweils die Betriebserlaubnisbehörde. Das kann die Regierung oder die Kreisverwaltungsbehörde sein.
- Für Einrichtungen in Trägerschaft einer kreisfreien Gemeinde oder eines Landkreises sind die Regierungen zuständig.
- Bei Einrichtungen in Trägerschaft freier Träger oder kreisangehöriger Gemeinden muss differenziert werden, ob Art. 29 BayKiBiG anwendbar ist:
- wenn Öffnungszeiten < 20h/Woche, dann sind die Regierungen zsutändig
- wenn Öffnungszeiten >= 20h/Woche, dann sind die Kreisverwaltungsbehörden zuständig
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 11.12.2024
Hinweise für Fürstenfeldbruck: Ergänzung: Landratsamt Fürstenfeldbruck
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Fürstenfeldbruck am 05.12.2024