Natur und Landschaft; Beantragung eines Eingriffs
Beschreibung
Bedarf die Maßnahme keiner behördlichen Gestattung oder Anzeige, kann sie gegebenenfalls untersagt werden, wenn erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht kompensierbar sind. und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Rang vorgehen.
Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Keinen Eingriff stellt in der Regel die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung dar.
Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen.
Vermeidbar sind Beeinträchtigungen auch, wenn das mit dem Eingriff verfolgte Ziel auf andere zumutbare, die Natur und Umwelt schonendere Weise erreicht werden kann.
Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigung nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maß in angemessener Frist zu kompensieren ist und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Rang vorgehen.
Ist der Eingriff nicht kompensierbar und gehen die Naturschutzbelange nicht vor, ist eine Ersatzzahlung zu leisten. Selbst bei Eingriffen, die keiner behördlichen Gestattung oder keiner Anzeige an eine Behörde bedürfen, kann können in bestimmten Fällen die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen verlangt oder kann der Eingriff untersagt werden.
In der Regel muss die Anzeige oder der Antrag auf Genehmigung des Vorhabens bei dem örtlich zuständigen Landratsamt oder der kreisfreien Gemeinde erfolgen. Verfahrens- bzw. vorhabensabhängig kann auch eine höhere Verwaltungsbehörde - wie die Regierung - Genehmigungsbehörde sein.
Hinweise für Aschaffenburg: Ergänzung: Landratsamt Aschaffenburg
Online-Dienst
Naturschutzrechtliche Genehmigung; Antrag auf Erteilung
Beschreibung
Online erledigen
- Naturschutzrechtliche Genehmigung; Antrag auf ErteilungSie können den Antrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung nach Art. 6 Abs. 3 BayNatSchG i. V. m. § 17 Abs. 3 BNatSchG online einreichen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Landratsamt Aschaffenburg - Fachbereich 51 - Natur- und Immissionsschutz, staatliches Abfallrecht (LRA AB)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
63736 Aschaffenburg
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Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
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Kontakt
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6970318345511Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 6021 394-7111
Fax: +49 6021 394-905
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 20.10.2023
Hinweise für Aschaffenburg: Ergänzung: Landratsamt Aschaffenburg
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Aschaffenburg am 27.09.2024
Stichwörter
Eingriffe in Natur und Landschaft, Eingriffsgenehmigung, Eingriffsregelung