Natur und Landschaft; Beantragung eines Eingriffs
Beschreibung
Bedarf die Maßnahme keiner behördlichen Gestattung oder Anzeige, kann sie gegebenenfalls untersagt werden, wenn erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht kompensierbar sind. und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Rang vorgehen.
Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Keinen Eingriff stellt in der Regel die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung dar.
Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen.
Vermeidbar sind Beeinträchtigungen auch, wenn das mit dem Eingriff verfolgte Ziel auf andere zumutbare, die Natur und Umwelt schonendere Weise erreicht werden kann.
Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigung nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maß in angemessener Frist zu kompensieren ist und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Rang vorgehen.
Ist der Eingriff nicht kompensierbar und gehen die Naturschutzbelange nicht vor, ist eine Ersatzzahlung zu leisten. Selbst bei Eingriffen, die keiner behördlichen Gestattung oder keiner Anzeige an eine Behörde bedürfen, kann können in bestimmten Fällen die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen verlangt oder kann der Eingriff untersagt werden.
In der Regel muss die Anzeige oder der Antrag auf Genehmigung des Vorhabens bei dem örtlich zuständigen Landratsamt oder der kreisfreien Gemeinde erfolgen. Verfahrens- bzw. vorhabensabhängig kann auch eine höhere Verwaltungsbehörde - wie die Regierung - Genehmigungsbehörde sein.
Hinweise für Fürth: Ergänzung: Landratsamt Fürth
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Antrag auf Befreiung vom Gehölzschnittverbot
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- Antrag auf Befreiung vom GehölzschnittverbotSie können die Befreiung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG vom Gehölzschnitt- und Gehölzbeseitigungsverbot des § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG online beantragen.
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Antrag auf naturschutzrechtliche Genehmigung
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- Antrag auf naturschutzrechtliche GenehmigungAntrag auf Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung nach Art. 6 Abs. 3 Bayerisches Naturschutzgesetz in Verbindung mit § 17 Abs. 3 Bundesnaturschutzgesetz
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Vorprüfung - allgemein als Einzelfall nach UVPG
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- Vorprüfung - allgemein als Einzelfall nach UVPGSie können eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG online beantragen
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- Vorprüfung - standortbezogen nach UVPGSie können eine standortbezogene Vorprüfung nach dem UVPG online beantragen.
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Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 20.10.2023
Hinweise für Fürth: Ergänzung: Landratsamt Fürth
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Fürth am 06.10.2024
Stichwörter
Eingriffe in Natur und Landschaft, Eingriffsgenehmigung, Eingriffsregelung