Eingriffe in Natur und Landschaft Genehmigung

    Natur und Landschaft; Beantragung eines Eingriffs

    Viele Maßnahmen sind mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden. Soweit diese Maßnahmen einer behördlichen Gestattung oder Anzeige bedürfen, ist ihre Zulässigkeit im Rahmen der Eingriffsregelung zu überprüfen.

    Beschreibung

    Bedarf die Maßnahme keiner behördlichen Gestattung oder Anzeige, kann sie gegebenenfalls untersagt werden, wenn erhebliche Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht kompensierbar sind. und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Rang vorgehen.

    Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Keinen Eingriff stellt in der Regel die ordnungsgemäße land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung dar.

    Der Verursacher eines Eingriffs ist verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen sowie unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen.

    Vermeidbar sind Beeinträchtigungen auch, wenn das mit dem Eingriff verfolgte Ziel auf andere zumutbare, die Natur und Umwelt schonendere Weise erreicht werden kann.

    Der Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigung nicht zu vermeiden oder nicht im erforderlichen Maß in angemessener Frist zu kompensieren ist und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft im Rang vorgehen.

    Ist der Eingriff nicht kompensierbar und gehen die Naturschutzbelange nicht vor, ist eine Ersatzzahlung zu leisten. Selbst bei Eingriffen, die keiner behördlichen Gestattung oder keiner Anzeige an eine Behörde bedürfen, kann können in bestimmten Fällen die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands oder die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen verlangt oder kann der Eingriff untersagt werden.

    In der Regel muss die Anzeige oder der Antrag auf Genehmigung des Vorhabens bei dem örtlich zuständigen Landratsamt oder der kreisfreien Gemeinde erfolgen. Verfahrens- bzw. vorhabensabhängig kann auch eine höhere Verwaltungsbehörde - wie die Regierung - Genehmigungsbehörde sein.

    Hinweise für Regensburg: Ergänzung: Landratsamt Regensburg

    Online-Dienste

    Antrag auf Beseitigung eines Hornissennestes

    ID: L100042_83581.-106794

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    Antrag auf Erlaubnis nach § 6 der Verordnung über die Landschaftsschutzgebiete im Landkreis Regensburg

    ID: L100042_85266.-106794

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    Landratsamt Regensburg (LRA R)

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    93059 Regensburg

    Postfachadresse

    Postfach 120329

    93025 Regensburg

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 17:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


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    Montag, Dienstag, Mittwoch: 07:30 - 15:00 Uhr,
    Donnerstag: 07:30 - 17:00 Uhr,
    Freitag: 07:30 - 11:30 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@landratsamt-regensburg.de

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    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/49109134426Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Fax: +49 941 4009-299

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    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 20.10.2023

    Hinweise für Regensburg: Ergänzung: Landratsamt Regensburg

    Fachlich freigegeben durch Landratsamt Regensburg am 04.10.2024

    Stichwörter

    Eingriffe in Natur und Landschaft, Eingriffsgenehmigung, Eingriffsregelung

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