Breitbandausbau; Beantragung der Verlegung oder Änderung einer Telekommunikationsleitung im öffentlichen Straßengrund
Wenn ein Telekommunikationsunternehmen öffentlichen Straßengrund für die Verlegung von Telekommunikationslinien oder die Änderung von bereits verlegten Leitungen nutzen will, muss es hierfür eine Zustimmung nach dem Telekommunikationsgesetz beantragen.
Beschreibung
Grundsätzlich ist die Benutzung der öffentlichen Straßen und ihrer Bestandteile im Rahmen ihrer Widmung für den Verkehr jedermann gestattet (Gemeingebrauch). Der Gemeingebrauch umfasst in erster Linie den Verkehr im engeren Sinne, d. h. im Sinne von Fortbewegung, Ortsveränderung, Transport. Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Nutzung stellt eine Sondernutzung dar.
Die Nutzung von Verkehrswegen durch Telekommunikationsleitungen wird eine Zustimmung nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) benötigt.
Online-Dienst
Sondernutzung nach Straßenrecht (Bundes- und Staatsstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten)
Beschreibung
Online erledigen
- Sondernutzung nach Straßenrecht (Bundes- und Staatsstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten)Sie können einen Antrag auf Sondernutzungserlaubnis für Bundes- und Staatsstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten beim zuständigen Staatlichen Bauamt online einreichen.
Vertrauensniveau
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Ansprechpartner
Landratsamt Neu-Ulm (LRA NU)
Adresse
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89207 Neu-Ulm
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E-Mail: poststelle@landkreis-nu.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=62553601421Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/62553601421Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Fax: +49 731 7040-80999
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Verwaltungsgemeinschaft Buch
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89290 Buch
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Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:30 Uhr - 18:15 Uhr
Mi 10:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 07:15 Uhr - 12:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@vg-buch.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/52885252784Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 7343 9603-0
Fax: +49 7343 9603-23
Internet
Staatliches Bauamt Krumbach (StBA KRU)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1355
86371 Krumbach (Schwaben)
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@stbakru.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=0239841593102Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/0239841593102Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Fax: +49 8282 9908-200
Internet
Voraussetzungen
Sie sind ein Telekommunikationsunternehmen mit einer Nutzungsberechtigung im Sinne des § 125 TKG und möchten eine öffentliche Straße für die Verlegung bzw. Änderung von Leitungen nutzen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Zustimmung der Verlegung muss bei der jeweils zuständigen Straßenbaulastträger gestellt werden. Für Kreisstraßen sind die Landkreise oder die kreisfreien Städte zuständig, für Gemeindestraßen die Gemeinden und für Bundes- und Staatsstraßen außerhalb von Ortsdurchfahrten die Staatlichen Bauämter. Für ein Ausbauvorhaben auf einem Stadt- oder Gemeindegebiet ist eine Rahmenzustimmung möglich. Arbeitshilfen hierzu sind unter der Rubrik Formulare zu finden.
Innerhalb von Ortsdurchfahrten sind die Zuständigkeiten für die Zustimmung bei Bundes-, Staats- und Kreisstraßen folgendermaßen geregelt:
- Bundesstraßen: Gemeinden mit mehr als 80.000 Einwohnern sind in den Ortsdurchfahrten zuständig. In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden sind die Gemeinden für Gehwege und Parkplätze, im Bereich der Straßenfahrbahnen die Staatlichen Bauämter zuständig.
- Staats- und Kreisstraßen: Innerorts von Staats- und Kreisstraßen sind Gemeinden mit mehr als 25.000 Einwohnern zuständig. In den Ortsdurchfahrten der übrigen Gemeinden sind die Gemeinden für Gehwege und Parkplätze, für die Fahrbahnen der Staatsstraßen die Staatlichen Bauämter und für die Fahrbahnen der Kreisstraßen die Landkreise zuständig. Bei Radwegen in Ortsdurchfahrten kommt es darauf an, ob sie auf den anschließenden freien Strecken vorhanden oder vorgesehen sind. Ist dies der Fall, sind die Staatlichen Bauämter für die Radwege der Staatsstraßen bzw. die Landkreise für die Radwege der Kreisstraßen zuständig. Im Übrigen sind die Gemeinden für die Radwege zuständig.
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 12.08.2024
Stichwörter
BNetzA, Breitband, Breitbandausbau genehmigen, Breitbandleitung, Bundesentzagentur, Leitungsverlegungen, Telekommunikationsbranche, Telekommunikationsnetze, Wegebaulastträger, Wegerecht